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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 3 W 10/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 48
Der Wert eines Vergleichs erhöht sich nicht dadurch, dass in diesen mögliche Regressansprüche zwischen den als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eingezogen werden.
Gründe:

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) begehrt Heraufsetzung eines vom Landgericht festgesetzten Kostenstreitwerts.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus der Beschädigung eines Gebäudes in Anspruch, für die sie als Versicherer des Eigentümers Ersatz geleistet hat. Nachdem sie ihre Ansprüche in der Klageschrift zunächst mit 75.140,40 € beziffert hatte, teilte sie später mit, dies beruhe auf einem Rechenfehler, tatsächlich geltend gemacht werden sollten nur 55.140,40 €. Nachdem die Klägerin zwei parallel erhobene Klagen gegen andere Beklagte zurückgenommen hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Beklagte zu 2) zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus der Gebäudebeschädigung und zur Erledigung etwaiger Regressansprüche zwischen den Beklagten 19.299,14 € zahlte.

Mit Beschluss vom 17.12.2008 setzte das Landgericht den Streitwert auf 55.140,04 fest. Den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1), den "Vergleichsüberhang" wegen der Einbeziehung eventueller Regressansprüche zwischen den Beklagten auf 19.299,14 € festzusetzen, lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 6.2.2009 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1), der der Auffassung ist, in den Vergleich seien nicht rechtshängige Regressansprüche einbezogen worden, die bei Bestimmung des Werts des Vergleichs zu berücksichtigen seien.

Die Beschwerde ist als vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) im eigenen Namen eingelegt anzusehen, da eine Erhöhung des Streitwerts nicht im Interesse der Partei, sondern allein im Interesse des Anwalts liegen kann.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 68 GKG statthaft sowie form und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer zunächst zutreffend davon ausgeht, dass jeder in den Vergleich einbezogene Anspruch den Wert erhöht und damit der Vergleichswert weder identisch mit dem Streitwert noch mit dem Vergleichsbetrag sein muss (OLG München JB 2001, 141; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 685; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 48 GKG Anh I Rn 127), verkennt er, dass dies nur für Ansprüche gelten kann, die im Verhältnis zwischen den Parteien im Streit standen. Die Einbeziehung von Ansprüchen, die einer Partei gegen einen Dritten zustanden, kann zu einer Erhöhung des Streitwerts und damit zu einer (anteiligen) Kostenbelastung des an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligten Gegners grundsätzlich nicht führen. Dies gilt auch für Ansprüche, die zwischen den als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten bestanden. Deren wertmäßige Einbeziehung in den Vergleich kann nicht dazu führen, dass die Klägerin höhere Kosten zu tragen hat, als aus den Ansprüchen anfallen, an denen sie beteiligt war. Insoweit hätte es den Beklagten oblegen, den Wert der mit dem Vergleich abgegoltenen Regressansprüche untereinander im Rahmen der in Ziff. 4 des Vergleichs vorgenommenen Kostenregelung entsprechend § 100 ZPO zu berücksichtigen.

Kein Anlass besteht für den Senat zur Prüfung der Frage, inwieweit Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) gegen seine Mandantin aus dem Vergleich entstanden sind, die durch die Prozessgebühren des vorliegenden Verfahrens nicht abgedeckt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.

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