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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.06.2009
Aktenzeichen: 3 W 34/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 49 |
Gründe:
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt Heraufsetzung eines vom Landgericht festgesetzten Kostenstreitwerts.
Mit Urteil vom 30.04.2008 ist die Beklagte, Verwalterin einer WEG-Anlage, vom Amtsgericht Frankfurt a.M. verurteilt worden, eine Wohngeldabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für die Jahre 2001-2004 vorzulegen. Weitere Anträge waren erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt worden, insoweit waren die Kosten der Beklagten auferlegt.
Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen dieses Urteil vor dem Landgericht Frankfurt a.M. zurückgenommen hatte, hat die Berufungskammer mit Beschluss vom 05.03.2009 die Beklagte des Rechtsmittel für verlustig erklärt, der Beklagten die Kosten der Berufung auferlegt und den Kostenstreitwert für die II. Instanz auf 13.105,67 € festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, mit der er eine Anhebung des Werts auf 80.000,- € erstrebt.
Das Landsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Streitwertfestsetzung ausführlich begründet. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mehr entgegen getreten.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG auch gegen die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsinstanz statthaft sowie ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 5 GKG).
In der Sache hat die Beschwerde nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Der für die II. Instanz festzusetzende Kostenstreitwert setzt sich zusammen as dem Wert des Auskunftsanspruchs und dem Wert der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.
Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nach § 49a Abs. 1 GKG mit 50% des Interesses aller Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen, darf aber das (einfache) Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschreiten und das fünffache dieses Interesses nicht übersteigen. Wenn das Landgericht hier das Interesse der auf Klägerseite Beteiligten an der Erstellung einer Jahresabrechnung mit 3.000,- € angenommen hat, entspricht dies dem in der Praxis angenommenen Regelsatz, der im Einzelfall jedoch höher oder niedriger ausfallen kann. Vorliegend ist unstreitig, dass allein die Klägerin (ohne die ihr beigetretenen und bei der Interesseberechnung zu berücksichtigenden Streithelfer) für die streitgegenständlichen Jahre ein Wohngeld von jeweils über 4.000,- € zu zahlen hatte. Insoweit scheint es angemessen, diesen Betrag anstelle des Regelsatzes zu Grunde zu legen, so dass sich für die vier Jahre anstelle des vom Landgericht angenommenen Werts von 12.000,- € ein Wert von 16.000,- € ergibt.
Eine Verfünffachung dieses Werts, wie sie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zusätzlich will, hat das Landgericht zutreffend abgelehnt. Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG. Hier wird lediglich eine Höchstgrenze festgelegt, eine Multiplikation des Interessewerts aber weder erfordert noch auch nur erlaubt (a.A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG OLG Köln NJW 2007, 1759).
Zutreffend hat das Landgericht den Wert des auf die Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO entfallenden Wert mit 1.105,67 € angenommen. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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