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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 3 WF 237/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603
BGB § 1610
Der Wegfall des § 1610 Abs. 3 BGB aF führt nicht dazu, daß die Beweislast völlig auf den Unterhaltsbegehrenden übergeht. Dies gilt jedenfalls im Bereich bis 135 % des Regelbetrages.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

3 WF 237/99

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers vom 31.08.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 26.07.1999 am 15.5.2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt gewährt, soweit er mit seiner beabsichtigten Klage einen monatlichen Unterhalt von 359,-- DM ab 01.06.1999 und einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.195,-- DM für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.1999 begehrt.

Im übrigen wird die Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO)

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

Der Antragsgegner schuldet seinem minderjährigen Sohn die Zahlung von monatlichem Unterhalt, und zwar entsprechend seiner eigenen Leistungsfähigkeit(vgl. §§ 1602, 1603 BGB). Unwidersprochen hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Antragsgegner berufstätig ist, also Arbeitseinkommen erzielt (vgl. Bl. 12 d.A.). Damit hat der Antragsteller seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners jedenfalls insoweit genügt, als er nur Unterhalt in Höhe von 114 % des Regelbetrages aus der Einkommensstufe 3 der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle - Stand 01.07.1998 - fordert, und zwar unter Verrechnung des anteiligen Kindergeldes (der Senat wendet die Düsseldorfer Tabelle in ständiger Rechtsprechung an). Der Antragsteller fordert somit einen Unterhalt, der unter dem Existenzminimum eines Kindes in seinem Alter liegt (vgl. die Existenzminimumsrechte 1996 und 1999 = BT - Drucksache 13/381/1996 und 13/9561/1999, zitiert nach Gründen Das neue Kindschafts- und Unterhaltsrecht in der anwaltlichen Praxis, Rdnr. 224). Nach der Neureglung des Kindesunterhaltsrechtes zum 01.07.1998 ist zwar § 1610 Abs. 3 BGB alter Fassung in Wegfall geraten. Nach dieser Vorschrift oblag es dem Unterhaltspflichtigen nachzuweisen, dass er nicht zur Leistung des Regelunterhaltes in der Lage war. Der Wegfall dieser vorgenannten Bestimmung kann aber nicht dazu führen, dass nunmehr die gesamte Beweislast für die Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsbegehrenden verbleibt. Ein Unterhaltbegehrendes minderjähriges Kind genügt jedenfalls seiner Darlegungslast zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, wenn es darlegt, dass dieser erwerbstätig ist, jedenfalls gilt dies so lange, so lange die Unterhaltsforderung nicht das Existenzminimum oder jedenfalls 135 % des Regelbetrages (vgl. insoweit die Neufassung des § 1610 Abs. 5 BGB) übersteigt (vgl. hierzu auch OLG Koblenz FamRZ 2000, 313 und OLG Karlsruhe MDR 2000, 1077). Aus dem Gesagten folgt, dass dem Klagebegehren des Antragstellers nicht die Erfolgsaussicht versagt werden kann. Für den Unterhaltsrückstand bezüglich der Monate Januar bis Mai 1999 muß sich der Antragsteller jedoch an dem Verzugsschreiben vom 09.11.1998 festhalten lassen, in dem er nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 239,-- DM fordert, erst mit Übersendung des Klageentwurfs im Juni 1999 ist der Verzug über einen monatlichen Betrag von 359,-- DM gegeben (§ 1613 T 2 BGB).

Ende der Entscheidung

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