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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 3 Ws 1203/07 StVollz
Rechtsgebiete: StVollzG
Vorschriften:
StVollzG § 24 Abs. 2 |
2. Es ist aber ermessensfehlerhaft bei der Gewährung von unüberwachten Langzeitbesuchen auch in besonders gelagerten Fällen rein schematisch auf den Familienstand als einzig maßgebliches Kriterium abzustellen.
Gründe:
Der Gefangene, der aufgrund verschiedener Verurteilungen insgesamt bereits seit über 28 Jahren inhaftiert ist, befindet sich zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt O1, wo er eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. In den Jahren 1998 bis November 2005 war er Gefangener in der Sozialtherapeutischen Anstalt in O2. In dieser Anstalt waren ihm sogenannte unbewachte Langzeitbesuche durch eine Besucherin erlaubt worden, mit der er seit ca. acht Jahren in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist.
Am 25.09.2006 beantragte er gegenüber der Beschwerdeführerin ihm auch einen solchen Besuch zu genehmigen. Die Beschwerdeführerin lehnte diesen Antrag ab, da in dieser Anstalt unter Berücksichtigung des besonderen Grundrechtschutzes des Art 6 GG und des Angleichungsgrundsatzes des § 3 StVollzG nur Eheleuten unüberwachte Besuche mit Intimkontakten gestattet würden. Allein hier sei eine klare Abgrenzbarkeit gegeben.
Die Strafvollstreckungskammer hat auf Antrag des Gefangenen gemäß § 109 StVollzG diesen Bescheid aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Antragssteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Strafvollstreckungskammer hat ausgeführt, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht allein auf den Ehestatus abstellen dürfe. Auch im Fall einer gefestigten eheähnlichen Partnerschaft -die auch in anderen Lebensbereichen der Ehe nunmehr gleichgestellt wird - sei die von der Justizvollzugsanstalt verlangte Abgrenzbarkeit gegeben und feststellbar. Auch diene eine solche Besuchsregelung der in § 3 Abs. 2 und 3 StVollzG auferlegten Verpflichtung, schädlichen Folgen des Vollzugs entgegenzuwirken.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Leiters der Vollzugsanstalt.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie zur Fortbildung des Rechts notwendig ist. Die Rechtsbeschwerde gibt Anlass, über die grundsätzlichen Kriterien der Ermessensentscheidung über die Gewährung von unbewachten Langzeitbesuchen auch für nicht verheiratete Paare zu entscheiden (§ 116 StVollzG).
Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
Denn die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht den ablehnenden Bescheid der Beschwerdeführerin aufgehoben und sie zur Neubescheidung verpflichtet.
Der Gesetzgeber hat die Justizvollzugsanstalten nicht verpflichtet, sexuelle Kontakte zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern in der Anstalt zu ermöglichen. Er hat solche Kontakte aber auch nicht untersagt. Es ist vielmehr den Anstalten überlassen, nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten derartige Besuchsmöglichkeiten zu eröffnen (KG Berlin, Beschluss vom 27.03.2006, 5 Ws 118/06 Vollz).
Bei der Zulassung weiterer Besuche nach § 24 Abs. 2 StVollzG steht der Anstalt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. KG, Beschluß vom 23. Dezember 1985 - 5 Ws 437/85 Vollz -). Der Gefangene hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer unüberwachten Langzeitsprechstunde. Aber ihm steht ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie - durch die Sollbestimmung des § 24 Abs. 2 StVollzG eingeschränkte - Ermessensentscheidung zu (vgl. BVerfG NStZ-RR 2001, 253; HansOLG Hamburg ZfStrVO 2005, 55; OLG Hamm ZfStrVO 1999, 308; OLG Koblenz NStZ 1998, 398).
Dieses Ermessen ist gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht Ermessensfehler in der ablehnenden Entscheidung der Justizvollzugsanstalt aufgezeigt.
Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Vollzugsanstalt zwar einen weitgehenden Ermessensspielraum, der sich nach den örtlichen und personellen Möglichkeiten richtet, aber auch den persönlichen Aspekten der einzelnen Gefangenen und den Vollzugszielen wie Behandlung und Eingliederung des Gefangenen ausreichend Rechnung tragen muss.
Die Beschwerdeführerin hat hier ein solches Ermessen nicht ausgeübt, da sie den Besuch allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass diese Möglichkeit nur verheirateten Gefangenen zustehe. Es ist ermessensfehlerhaft bei besonders gelagerten Fällen wie dem vorliegenden, schematisch auf den Familienstand des Strafgefangenen als einzig maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über die Möglichkeit eines solchen Besuchs abzustellen. Die Besuchsgenehmigung ist eine Behandlungsmaßnahme und gemäß § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 StVollzG soll unter anderem auch die Bindung an die außerhalb der Haft bestehende Lebensgemeinschaft gefördert werden, um damit die Wiedereingliederung des Gefangenen nach der Haft zu erleichtern. Diesen wesentlichen Aspekt hat die Vollzugsanstalt in ihrer Ermessensentscheidung ebenso wenig beachtet, wie die Dauer der Haft und die Intensität der Lebenspartnerschaft des Gefangenen, die auch einer zu vermeidenden Depravation entgegen zuwirken vermag.
Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung zwar grundsätzlich die in Art. 1 und 6 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung zum Schutz der Familie zu berücksichtigen und kann sowohl verheirateten Gefangenen sowie Gefangenen, die unverheiratet mit einer Lebensgefährtin ein Kind haben und somit auch vom Schutz des Art. 6 GG umfasst werden, ggf. besonderen Vorrang bei Verteilung der Besuchsmöglichkeiten einzuräumen. Der pauschale Verweis auf die Möglichkeit der Abgrenzbarkeit bei Besuchserlaubnissen nach dem Ehestand macht eine Auseinandersetzung mit den Behandlungsmaximen des Strafvollzugs und der individuellen Situation eines Gefangenen aber nicht entbehrlich.
Denn die langjährige Lebenspartnerschaft des seit Jahrzehnten inhaftierten Gefangenen zu dieser Frau lässt sich unschwer feststellen, da er bereits in der Sozialtherapeutischen Einrichtung über lange Jahre entsprechende Besuchserlaubnisse erhalten hatte und der Justizvollzugsanstalt auch durch Postverkehr und sonstige Besuche prüfbare Indizien vorliegen.
Ende der Entscheidung
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