Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 3 Ws 514/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 55 | |
StGB § 57 b | |
StPO § 460 |
Gründe:
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. 6. 1998 (Az: 5722 Ks 710 Js 40159.2/97) wegen Mordes sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe -aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe und einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Einzelstrafen - verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Weiterhin wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. 12. 1998 (Az: 920 Ls 750 Js 35982.2/96) wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon dreimal versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (Einzelstrafen von dreimal je zehn und dreimal je sechs Monate) verurteilt. Durch Beschluss vom 9. 2. 2009 hat die Strafkammer "die erkannten Strafen" gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich "auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe" zurückgeführt. Der Beschluss ist seit dem 24. 2. 2009 rechtskräftig.
Mit Verfügung vom 23. 3. 2009 übersandte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt der Strafkammer die Akten mit dem Antrag, "das offensichtliche Schreibversehen" im Beschluss vom 9. 2. 2009 dahingehend zu berichtigen, dass die besondere Schwere der Schuld im Gesamtstrafenbeschluss festgehalten werde.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Kammer durch Beschluss vom 5. 5. 2009 den Gesamtstrafenbeschluss vom 9. 2. 2009 wegen eines offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass auch für die nachträglich gebildete Gesamtstrafe die besondere Schwere der Schuld festgestellt werde. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.
Die nach § 462 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses bewirkt, dass die Gesamtstrafe in gleicher Weise unabänderlich festgesetzt ist wie in einem Urteil nach § 55 StGB (vgl. KK-Appl, StPO, 6. Auflage, Rdnr. 33 zu § 460; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, Rdnr.25 zu § 460).
Eine Berichtigung der Urteilsformel ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn für jeden Beteiligten die Offensichtlichkeit des Versehens und des wirklich Beschlossenen unter Ausschluss jedes vernünftigen Zweifels hervorgeht. Auch nur der entfernteste Verdacht einer nachträglichen sachlichen Änderung muss ausgeschlossen sein (KK-Schoreit, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 260). Diese Grundsätze müssen auch für die Berichtigung einer festgesetzten neuen Gesamtstrafe in einem Gesamtstrafenbeschluss gelten. Da die in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. 7. 1998 festgestellte Schwere der Schuld weder in der in der Beschlussformel wiedergegebenen Verurteilung vom 21. 7. 1998 noch in den Beschlussgründen Erwähnung findet, liegt es nahe, dass die Kammer die festgestellte Schwere der Schuld bei der Beschlussfassung überhaupt nicht in den Blick genommen hat. Unter diesen Umständen ist für eine Berichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Gesamtstrafenbeschlusses wegen eines offensichtlichen Versehens kein Raum. Zwar ist das Gericht auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 57 b StGB grundsätzlich an die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gebunden (Fischer, StGB, 56. Auflage, Rdnr. 4a zu § 57 b). Die hier unterbliebene Feststellung der Schuldschwere hätte jedoch von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.