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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.06.2001
Aktenzeichen: 4 UF 53/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, KostO
Vorschriften:
ZPO § 93a Abs. 1 | |
GKG § 12 Abs. 2 S. 3 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 23.03.2000 am 27. Juni 2001 beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert der Folgesache elterliche Sorge - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. März 2000 - und des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,--DM festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der 11 Jahre alte Sohn hervorgegangen. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 01.07.1999 das Sorgerechtsverfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, durch zugleich verkündetes Urteil die Ehe geschieden und u.a. den Streitwert für das Sorgerechtsverfahren auf 1.500,-- DM festgesetzt. Im abgetrennten Sorgerechtsverfahren hat es mit Beschluß vom 13.02.2000 den Streitwert auf 5.000,-- DM festgesetzt und mit Beschluß vom selben Tage die elterliche Sorge für auf die Antragstellerin allein übertragen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Antragsgegner die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn allein, hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge erstrebt. Der Antragsteller ist während des Verlaufs des Beschwerdeverfahrens, vermutlich am 14.09.2000, verstorben.
Infolge des Todes des Antragstellers hat das Beschwerdeverfahren seine Erledigung gefunden, da die von ihm erstrebte, an seine Person gebundene Änderung der Sorgerechtsregelung nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 18 zu § 619). Dies ist von Amts wegen festzustellen (Zöller-Philippi a.a.O.).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 93 a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. § 91 a ZPO kommt nicht zur Anwendung, da § 93 a Abs. 1 ZPO eine die allgemeinere Kostenregelung des § 91 a ZPO verdrängende Sonderregelung über die Kosten in Scheidungs- und Folgesache darstellt (vgl. Kammergericht FamRZ 1981, 381; BGH FamRZ 1983, 683; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 881; OLG Köln, FamRZ 2000, 620). Dies gilt auch bei Beschwerden in Folgesachen, da hierfür in § 97 Abs. 3 ZPO eine besondere Kostenregelung nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels getroffen ist (vgl. BGH Anwaltsblatt 1984, 502).
Der Streitwert der Folgesache elterliche Sorge beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG 1.500,-- DM. Durch die Abtrennung verliert das Verfahren nicht den Charakter einer zivilprozessualen Folgesache im Sinne der §§ 623 Abs. 2 Nr. 1 und 621 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Oberlandesgerichte Karlsruhe (FuR 1999, 383 und juristisches Büro 1999, 420) und Koblenz (FamRZ 2001, 112), wonach das Verfahren infolge der Abtrennung den Charakter eines isolierten Verfahrens nach dem FGG annehme mit der Folge, dass der Geschäftswert nach § 30 Abs. 2 Kostenordnung festzusetzen sei.
Ende der Entscheidung
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