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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.06.2005
Aktenzeichen: 4 W 23/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 432 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 325 |
Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wendet sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach Abschluss eines Rechtsstreites.
Die Klägerin ist mit einem Herrn A hälftige Miteigentümerin eines Hausgrundstückes und verkaufte dieses durch notariellen Vertrag vom 15.5.2003 gemeinsam mit Herrn A an die Beklagten. Der Kaufpreis betrug 122.500,-- €. Nach § 3 des Vertrages soll der Kaufpreis vom Notaranderkonto hälftig an Herrn A auszukehren sein und die Notarin wird angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreisteil für die Klägerin, die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zu befriedigen.
Die Klägerin hat mit der Klage die Beklagten auf die Feststellung in Anspruch genommen, dass der von den Beklagten erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unberechtigt sei, der Kaufvertrag somit Bestand habe und die Beklagten insbesondere zur Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto verpflichtet seien. Die Beklagten haben mit einer Widerklage in Höhe von 8.918,06 € Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 6.4.2005 die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Durch Beschluss vom selben Tag hat es den Streitwert unter Zusammenrechnung von Klage und Widerklage auf 57.918,06 € festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.4.2005. Das Landgericht hat die Festsetzung des Streitwertes im Nichtabhilfebeschluss vom 17.5.2005 wie folgt begründet: Da der Klägerin aus dem Kaufvertrag nur ein hälftiger Kaufpreis in Höhe von 61.250,- € zustehe, sei von diesem Wert für die positive Feststellungsklage auszugehen. Es sei davon ein Wert von 80 % im Hinblick auf die positive Feststellungsklage anzusetzen und gemäß § 45 Abs. 1 GKG die mit der Widerklage geltend gemachte Summe hinzuzurechnen.
Der Beklagtenvertreter vertritt die Auffassung, der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Interesses entspreche dem vollen Wert des aus der Urkunde vollstreckbaren Kaufpreises. Dieser Wert sei auch bei einer Vollstreckungsgegenklage anzusetzen gewesen.
II.
Die nach § 68 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat für die Beurteilung des Gegenstandswertes der positiven Feststellungsklage mit Recht angenommen, dass sich das von der Klägerin mit der Feststellungsklage geltend gemachte Interesse auf den ihr zustehenden Kaufpreisanteil von 61.250,-- € beschränkt (§ 3 ZPO).
Ziel der positiven Feststellungsklage war zwar, die Rechtsgrundlage für den Kaufpreisanspruch in Höhe von 122.500,-- € festgestellt zu wissen. Die Klägerin konnte aus dem Kaufvertrag aus eigenem Recht auf Leistung an sich jedoch nur 61.250,-- € beanspruchen. Die vollständige Zahlung des gesamten Kaufpreises an sich könnte die Klägerin nur beanspruchen, wenn sie und Herr A aus dem Vertrag Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB gewesen wären. Dies setzt voraus, dass dem Inhalt des Vertrages nach, jeder der beiden Verkäufer die ganze Leistung an sich hätte fordern können. Hierfür sind Anhaltspunkte aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin und Herrn A entweder Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB oder Teilgläubiger waren (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 432 Rz. 1). Wären sie als Mitgläubiger anzusehen, so könnte die Klägerin die Zahlung des Kaufpreises lediglich an beide gemeinsam beanspruchen. Der unter I. zitierte Text des Vertrages spricht dafür, dass die Klägerin und Herr A möglicherweise Teilgläubiger gewesen sein sollten. In diesem Falle könnte die Klägerin allein die Zahlung von 61.250,-- € an sich beanspruchen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Urkunde. Die Klägerin hätte aus den vorgenannten Gründen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde lediglich entweder mit Herrn A gemeinsam oder mit dem Ziel der Zahlung an beide, oder, bei einer Vollstreckung aus alleinigem Recht im Fall der Teilgläubigerschaft, nur in Höhe von 61.250,-- € betreiben können.
Ein weitergehendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Feststellungsklage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin mit der Klage zugleich auch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses mit Herrn A erstrebt hat. Zwar kann eine Klage auf Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses mit einem Dritten nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht zulässig sein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256, Rz. 3b). Die Rechtskraft der im Erfolgsfalle mit dem Urteil auszusprechenden Feststellung wirkt nach § 325 ZPO jedoch nur zu Gunsten der Klägerin. Auch bei einer Drittfeststellungsklage erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung nicht auf den am Prozess nicht beteiligten Dritten (BGH LM, § 325 ZPO, Nr. 4). Die Klägerin hat mit der Klage deshalb nicht zugleich das wirtschaftliche Interesse des Mitverkäufers A an der Durchsetzbarkeit seines Kaufpreisanteils von 61.250,-- € geltend gemacht. Eine Prozessstandschaft mit Genehmigung des Mitverkäufers A war nicht gegeben.
Der vom Landgericht für die positive Feststellungsklage auf dieser Grundlage vorgenommene Abschlag von 20 % auf den Kaufpreisanteil erscheint sachgerecht, weil die Finanzierbarkeit des vereinbarten Kaufpreises durch die Beklagte nach der Klageschrift als zweifelhaft im Raum stand.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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