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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: 4 W 56/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 493 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 31.10.2003
In der Beschwerdesache
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - am 31. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - vom 31.7.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 1.763,45 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern eine restliche Zahlung von € 8.817,23 nebst 11 % Zinsen seit 18.4.00 aus einem Immobilienkaufvertrag. Wegen Mängeln machen die Käufer bzw. die Eigentümergemeinschaft, zu der die Beklagten gehören, Zurückbehaltungsrechte, Minderung oder Schadensersatz geltend. Die Beklagten wollen in erster Linie mindern, halten aber wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht mindestens entsprechend ihres Miteigentumsanteils für gegeben. Hilfsweise rechnen sie mit einem Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. auf. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 22.5.2003 und 3.7.2003 verwiesen.
Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2001 damit einverstanden erklärt, "dass die Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 2/25 OH 10/00, im hiesigen Verfahren verwertet werden, soweit sie für das hiesige Verfahren erheblich sind."
In der letzten mündlichen Verhandlung am 26.6.2003 vor der Einzelrichterin des Landgerichts ist die Sach- und Rechtslage erörtert worden, insbesondere der Stand des oben genannten selbstständigen Beweisverfahrens zwischen der Klägerin und der Eigentümergemeinschaft. Das Landgericht hat am 31.7.2003 beschlossen, dem vorliegenden Verfahren nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens von Amts wegen Fortgang zu geben. Es führt aus, dass die Beklagten des hiesigen Verfahrens auch Partei des selbstständigen Beweisverfahren seien, weil die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft der als solcher nicht rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft in das Beweisverfahren einbezogen seien. Das selbstständige Beweisverfahren stehe der Beweisaufnahme vor dem hiesigen Prozessgericht gleich, auch wenn § 493 ZPO vom Wortlaut her ein bereits abgeschlossenes Beweisverfahren zum Gegenstand habe. Die Beklagten beriefen sich jedoch im vorliegenden Verfahren auf Ansprüche, die Gegenstand der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahrens seien. Die Berufung auf diese Mängel sei auch nicht deswegen rechtlich unerheblich, weil die Ansprüche der Beklagten nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden könnten. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschlusses vom 31.7.2003 wird auf Blatt 489, 490 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss am 13.8.2003 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Beschluss beinhalte unter anderem eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Sie verweist auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3.6.2003 (23 W 24/03) und beantragt, den Rechtsstreit nunmehr kurzfristig weiterzuführen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8.9.2003 nicht abgeholfen. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 505- 508 d.A. Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses keinen Erfolg.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass das selbstständige Beweisverfahren zwischen denselben Parteien stattfindet wie der vorliegende Rechtsstreit, weil die Klägerin Antragsgegnerin des selbstständigen Beweisverfahrens ist und die Beklagten Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sind, die das Beweisverfahren beantragt hat. Da sich die Beklagten auf Tatsachen berufen, die Gegenstand der Beweiserhebung sind, ist § 493 ZPO jedenfalls entsprechend anzuwenden und das Ende der Beweiserhebung ebenso abzuwarten, wie wenn der Beweisbeschluss vom Prozessgericht selbst erlassen worden wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Beschlüsse vom 16.1.2003, 16 W 1/03, und 25.8.2003, 16 W 15/03; im Ergebnis ebenso Kammergericht, KG-Report 2000, 266 f.; OLG München, NJW-RR 1998, 576, die jeweils eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO befürworten; anderer Ansicht OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.6.2003, 23 W 24/03; OLG Dresden, MDR 1998, 493).
Das ist auch im Hinblick auf die Regelung des § 485 ZPO geboten, nach dessen Absatz 1 während oder außerhalb eines Streitverfahrens die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden kann und, soweit bereits eine gerichtliche Begutachtung angeordnet worden ist, gemäß § 485 Abs. 3 ZPO eine neue Begutachtung nur stattfindet, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind.
Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO ist mit dem Beschluss des Landgerichts - auch der Sache nach - nicht verbunden. Die Vorschrift des § 148 ZPO kann schon deshalb nicht angewendet werden, weil in dem selbstständigen Beweisverfahren keine Entscheidungen getroffen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, 23. Zivilsenat, 23 W 24/03).
Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 493 ZPO nicht in Betracht käme, hat das Landgericht zu Recht den Erlass eines eigenen Beweisbeschlusses abgelehnt und beschlossen, die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens abzuwarten, denn die Parteien haben sich mit der Verwertung der Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens einverstanden erklärt.
Durch die Verwertung kann eine erneute Beweisaufnahme über dieselben Mängel verhindert werden. Diese Einverständniserklärung der Parteien ist als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerruflich (vgl. OLG Frankfurt am Main, 16. Senat a.a.O.; a.A. OLG Frankfurt am Main, 23. Senat a.a.O.). Es gilt insoweit dasselbe wie im Falle des § 485 Abs. 1 ZPO, wenn die Beweisaufnahme auf Antrag einer Partei mit Zustimmung des Gegners angeordnet wird (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 485, Rdn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage, § 485 Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 485, Rdn. 2).
Die Klägerin ist an ihr Einverständnis gebunden. Eine besondere Sachlage, die ausnahmsweise das Festhalten der Klägerin an ihrer Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen ließe, ist nicht eingetreten.
Im Hinblick auf die im Ergebnis abweichenden Entscheidungen des 23. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Dresden (a.a.O.) lässt der Senat gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 25 Absatz 2 GKG, 3 ZPO mit 1/5 des mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruchs bewertet (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1994, 957 f).
Ende der Entscheidung
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