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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 5-1 BJs 322/85-2-3/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 48 | |
RVG § 56 |
5-1 BJs 322/85-2-3/05 5-a BJs 322/85-2-3/05
Gründe:
Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 02.06.2006 in Verbindung mit der Kostenfestsetzung vom 25.04.2006, mit der die aus der Staatskasse an Rechtsanwalt ... zu zahlenden Zeugenbeistandsgebühren und Auslagen nur auf 363,08 € festgesetzt wurden, ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig.
Die Erinnerung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Dem Erinnerungsführer steht für seine Tätigkeit bei der Vernehmung der Zeugin Z1 am 15.12.2005 durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ausschließlich die festgesetzte Verfahrensgebühr von 168 € gemäß Nr. 4301 Ziff. 4 VV zum RVG nebst unstreitiger Auslagenerstattung zu, weil seine Beiordnung durch Beschluss des Vorsitzenden des Senats vom 06.12.2005 ausschließlich für diese Vernehmung erfolgte und der Vergütungsanspruch des Zeugenbeistands sich nach dem Beschluss bestimmt, durch den er beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG). Diese Einzeltätigkeit eines gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalts bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut in Nr. 4301 Ziff. 4 VV nur mit 168 € zu vergüten (so schon zutreffend OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2005 - Az.: 1 Ws 600/05 = AGS 2006, 332, 333; vgl. auch AG Lingen, Beschluss vom 20.10.2005 - Az.: 10 AR 266/05 = AGS 2006, 175, 176).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zutreffende Begründung in dem zitierten Beschluss des OLG Oldenburg verwiesen, dem sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 56 Abs. 2 RVG.
Ende der Entscheidung
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