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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: 5 UF 13/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c
Ausschluß des VA bei nicht ehebedingter Ausgleichsberechtigung; hier: Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente bei Eheschließung.
Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die am ...1993 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Wegen der vom Amtgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Begründung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird auf das angefochtene Verbundurteil Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit dem Ziel, ihn zu seinen Gunsten durchzuführen.

Er wendet ein, dass die Antragstellerin während der Ehezeit keiner Berufstätigkeit nachging und von seiner Pension gelebt habe. Er habe zur Unterhaltung der Antragstellerin einen Kredit aufgenommen, welchen er alleine tilgen müsse.

Die gem. § 621 e Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587 c BGB ausgeschlossen. Der am ...1947 geborene Antragsgegner bezog bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit Versorgungsbezüge. Die am ...1965 geborene Antragstellerin hat ab der Geburt des ersten Kindes F. am ...2002 lediglich Anwartschaften aus Kindererziehung erworben. Während die Antragstellerin insgesamt für ihre Altersversorgung bislang Anwartschaften in Höhe von 92,29 EUR erworben hat, bezieht der dienstunfähige Antragsteller Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich brutto 2566,59 EUR. Die 40-jährige Antragstellerin, welche zwei Kinder im Alter von 4 und 2 Jahren betreut wird selbst bei voller Berufstätigkeit keine mit der Versorgung des Antragsgegners vergleichbare Altersversorgung erwerben können.

Zweck des Versorgungsausgleichs ist die Aufteilung der in der Ehe aufgrund gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Anrechte, um dem sozial schwächeren Ehegatten eine angemessene Altersversorgung zu sichern.

Dieser Grundsatz ist dann nicht gewahrt, wenn der Versorgungsausgleich statt zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führt (Vgl. OLG Schleswig-Holstein vom 26.8.2004, 13 UF 206/03 in Juris). Als weiterer Umstand ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsbetrag von 46,15 EUR auf ein zu errichtendes Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen wäre und diese Übertragung unwirtschaftlich wäre, da die Mindestwartezeit von 60 Monaten nicht erreicht wird. Die Berechnung ergibt sich aus § 52 SGB VI wie folgt: 46,15 geteilt durch aktuellen RW von 26,13 = 1,7762 Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 = 57 Monate. Ein Ausgleich müsste somit auf Antrag gem. § 1587 b Abs. 4 BGB ohnehin in anderer Weise erfolgen.

Als wesentlicher zu einem Ausschluss führender Umstand kommt hinzu, dass die Ausgleichsberechtigung des Antragsgegners nicht ehebedingt ist. Die Ausgleichspflicht der Antragstellerin beruht nicht auf einer höheren wirtschaftlichen Leistung während der Ehezeit, sondern darauf, dass der Antragsgegner während der Ehe wegen bestehender Erwerbsunfähigkeit keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur sogenannten phasenverschobenen Ehe würde in derartigen Fällen ein Ausgleich zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen (Vgl. BGH vom 19.5.2004, XII ZB 14/03 in FamRZ2004, 1181-1183).

Bei Abwägung aller Umstände ist es gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, 49 GKG.

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