Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 5 WF 131/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1603 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Antrag des Klägers, ihm in Abänderung eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses vom 10. Juli 2006 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen (und nicht nur insoweit, als dass er seit Rechtshängigkeit der Klage keinen 346 EUR übersteigenden Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat), abgewiesen. Zwar beziehe der Kläger seit Mai 2006 nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II und es sei ihm auch zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 80% gemäß § 69 SGB IX bescheinigt worden. Gleichwohl könne allein auf der Grundlage dieses Vorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht für das weitergehende Abänderungsbegehren des Klägers angenommen werden.
Der Grund dafür sei, dass dem Kläger aufgrund der eigenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Februar 2004 durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.03.2005 (insofern das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 07.07.2004 bestätigend) ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.285,27 EUR zugerechnet worden sei. Bei dieser Einkommenszurechnung habe es auch weiterhin zu bleiben, da der Kläger nicht dargetan habe, dass er seinen früheren Arbeitsplatz ohne die von ihm damals ausgesprochene Kündigung in der Zwischenzeit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ohnehin verloren hätte. Auch lege der Abänderungskläger nicht dar, wie sich seine Einkommensverhältnisse aufgrund der im Sommer 2006 diagnostizierten Erkrankungen ohne die Obliegenheitsverletzung (Eigenkündigung) entwickelt hätten.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Einkommen, das der Kläger vor seiner Eigenkündigung im Februar 2004 erzielt hatte, kann ihm schon deswegen nicht mehr zugerechnet werden, weil der Kläger zwischenzeitlich bei der Firma A längere Zeit als Monteur gearbeitet hat und dieses Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung am 26.02.2006 durch den Arbeitgeber beendet worden ist.
Die Zurechnung eines fiktiven, das heißt in Wahrheit nicht erzielten Einkommens, erfolgt nur solange, wie sich der Unerhaltsschuldner nicht hinreichend um einen neuen Arbeitsplatz bemüht. Aus dem Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit O1 vom 22.03.2006 kann geschlossen werden, dass der Kläger bei der Firma X. ein etwa gleich hohes Einkommen erzielt hatte, als vor seiner Eigenkündigung. Wenn der Kläger diese Arbeitsstelle durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers verloren hat, so kann dies eine fiktive Zurechnung von Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis nicht erneut auslösen. Spätestens durch die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Umfang des selbst gekündigten mit ähnlich hohen Einkünften ist die Kausalkette für eine fiktive Zurechnung unterbrochen (vergleiche dazu Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1603, Randziffer 55). Ohne dass es entscheidend darauf ankäme muss jetzt auch berücksichtigt werden, welche Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund der erst 2006 diagnostizierten Erkrankungen und einer Erwerbsunfähigkeit von anerkannt 80% noch besteht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.