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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 5 WF 143/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 613 | |
ZPO § 141 | |
ZPO § 380 | |
FGG § 33 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUß
In der Familiensache
betreffend die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Held als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ordnungsgeldbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 07.05.2002 am 25.11.2002 beschlossen:
Tenor:
Der Ordnungsgeldbeschluß wird aufgehoben.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 27.3.2002 zu dem Termin am 7.5.2002 zur mündlichen Verhandlung der Ehescheidung und der Folgesachen geladen und das persönliche Erscheinen (beide Parteien) angeordnet. Die Ladung erfolgte unter Beifügung des Formblatts "Fam 93 RS". Dort heißt es:
"Hat das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet und bleiben Sie trotzdem der Verhandlung fern, ohne genügend entschuldigt zu sein, so kann Ihnen das Gericht die hierdurch verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR auferlegen."
In den Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2000 erschien der Antragsgegner nicht, für ihn jedoch sein Prozessbevollmächtigter. Die Antragstellerin erklärte, dass sie vor den Termin mit dem Antragsgegner telefoniert habe. Dieser habe mitgeteilt, er habe den Termin vergessen. Daraufhin hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner wegen unentschuldigten Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR festgesetzt.
Gegen den Ordnungsgeldbeschluß richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Sie ist zulässig in entsprechender Anwendung von §§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 569 ZPO. Weil der Beschluss nicht förmlich zugestellt worden ist, hat die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen und das am 11. Juni 2002 bei dem Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel ist nicht verfristet.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Wird das persönliche Erscheinen einer Partei im Scheidungsverbundverfahren angeordnet, so muss schon die Ladung erkennen lassen, nach welcher der in Frage kommenden Vorschriften ( §§ 613 oder 141 ZPO) die Partei zum Erscheinen verpflichtet wird, weil sich die Folgen des Nichterscheinens je nach dem völlig anders gestalten. Außerdem ist auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, welche die konkrete Grundlage der Anordnung bildet, hinzuweisen (§§ 141 Abs. 3 Satz 2, 377 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Dem genügt die Ladung zu dem Termin am 7.5.2002 nicht. Weder ist angegeben, nach welcher gesetzlichen Vorschrift der Antragsgegner zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden ist, noch ist die in dem Formular "Fam 93 RS" enthaltene Belehrung zutreffend.
Die Angabe der Vorschrift, auf welcher die Anordnung des persönlichen Erscheinens beruht, ist die Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Partei die Anordnung schuldhaft verletzt hat. § 613 ZPO gilt nicht für Folgesachen; § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO gibt der Partei die Möglichkeit, die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch Entsendung eines Vertreters abzuwenden. Nach § 613 ZPO kann auf Ordnungshaft nicht erkannt werden. Demgegenüber sieht § 141 Abs. 3 in Verbindung mit § 380 ZPO auch die Verhängung von Ordnungshaft vor. Schließlich gilt in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( etwa Folgesache Hausrat ) § 141 ZPO nicht. Um in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das persönliche Erscheinen einer Partei zu erzwingen, muss eine gerichtliche Verfügung nach § 33 FGG erlassen werden.
Vorliegend war weder aus der Ladung noch aus der Belehrung für den Antragsgegner erkennbar, welches die zutreffenden gesetzlichen Folgen eines Nichterscheinens zu den Termin sein könnten. Schon deswegen konnte ein Ordnungsgeld gegen ihn nicht verhängt werden. Die Begründung des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.8.2002, die Sachaufklärung, insbesondere zum Hausrat, hätte zügiger erfolgen können, greift nicht. Das Hausratsverfahren wurde mit Schriftsatz vom 2.5.2002 durch die Antragstellerin erst in den Termin vom 17.5.2002 anhängig gemacht. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens konnte also nicht das Ziel haben, die Probleme des Hausrats zügiger bearbeiten zu können.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt ( Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2001, 1649; Senat, 5 WF 119/96 in "Entscheidungssammlung der Familiensenate des OLG Ffm" unter Hinweis auf Senat, 5 WF 111/91 und OLG Ffm, JurBüro 1989 Nr. 533).
Ende der Entscheidung
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