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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 5 WF 197/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 21.5.2001 am 22.11.2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß vom 21.5.2001 wird dahingehend abgeändert, daß die Ratenzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin ab dem 1.1.2001 entfällt.
Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluß vom 18.12.2000 wurde der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt. Zugleich wurden monatliche Ratenzahlungen von 230,-DM angeordnet.
Mit Antrag vom 23.4.2001 beantragte die Antragsgegnerin die Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung unter Berufung darauf, daß sie sich seit dem 1.1.2001 im Vorruhestand mit monatlichen Bezügen von 2746,75 DM befinde. Unter Berücksichtigung zweier minderjähriger in ihrem Haushalt lebender Kinder, der Mietzinsbelastung von 716,-DM und zu leistenden Kredittilgungsraten in Höhe von insgesamt 1010,-DM monatlich sei sie nicht mehr zur Zahlung von Raten verpflichtet.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichtes hat die Ratenzahlungsverpflichtung mit Beschluß vom 21.5.2001 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Begehren, die Ratenzahlungsverpflichtung bereits ab Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beginnend ab dem 1.1.2001 in Wegfall geraten zu lassen.
Nach Anhörung des Bezirksrevisors, welcher sich gegen eine Abhilfe der Beschwerde ausgesprochen hat, hat der Rechtspfleger die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde (Vgl. Zöller, ZPO, Rn. 24 zu § 127) war der angefochtene Beschluß abzuändern und die Ratenzahlungsverpflichtung rückwirkend ab dem 1.1.2001 aufzuheben. Der Senat wertet die Vorlage der Akten als Nichtabhilfeentscheidung, da sich der Rechtspfleger hierdurch erkennbar der Entscheidung des Bezirksrevisors anschließt.
Gem. § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Des Antrages einer Partei bedarf es nur, wenn die Änderung sich lediglich auf die Erhöhung der Grundfreibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO bezieht. In diesem Falle kann eine Änderung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zu einem gänzlichen Wegfall der Raten führt. Sonstige wesentliche Änderungen, gleichgültig ob positiv oder negativ, sind auch ohne ausdrückliche Antragstellung der Partei zu berücksichtigen. Hieraus folgt nach Auffassung des Senats, daß für den Zeitpunkt der Änderung auf die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht auf den Zeitpunkt einer Antragstellung abzustellen ist (Vgl. Zöller, ZPO, Rn. 32 zu § 120 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rn. 394). Ob dies auch für den Fall einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Folge einer Ratenerhöhung zu gelten hat ( so Kalthoener a.a.O.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspricht es dem sozialen Schutzzweck der Prozeßkostenhilfe auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Änderung abzustellen. Dem steht nicht entgegen, daß Prozeßkostenhilfe erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend bewilligt werden kann. Die Abänderungentscheidung gem. § 120 Abs. 4, 1. Halbs. ZPO setzt, wie bereits ausgeführt, keinen Antrag voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, §§ 1, 11 GKG i.V.m. KV Nr. 1952.
Ende der Entscheidung
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