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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 6 U 10/07
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 5 | |
UWG § 8 |
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefend die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Tenor des angefochtenen Urteils der Text unter Buchstabe a) entfällt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin das angefochtene Urteil nur mit der Maßgabe verteidigt, dass in dessen Tenor der Text unter a) entfällt, liegt darin keine teilweise Klagerücknahme.
Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst mit den im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2006 angekündigten Klageanträgen zu 1. a), 1. b) und 1. c) drei unterschiedliche Unterlassungsbegehren geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1.11.2006 hat sie den zunächst als Antrag zu 1. c) angekündigten, die Verwendung besonderer für die Klägerin geltender Versicherungsbedingungen betreffenden, Unterlassungsantrag als Antrag zu 1. a) gestellt, dem sodann - jedoch nur als "insbesondere"-Zusatz - die ursprünglich als Anträge zu 1. a) und 1. b) angekündigten Anträge unter den Buchstaben aa) und bb) hinzugefügt worden sind.
Hierin lag bereits in erster Instanz eine teilweise Klagerücknahme (§ 269 ZPO), weil die selbständigen Unterlassungsbegehren gemäß den ursprünglichen Anträgen zu 1. a) und 1. b) als solche nicht mehr weiterverfolgt worden sind, sondern als "insbesondere"-Zusätze, die den Umfang des vorangestellten Verbotsbegehrens grundsätzlich weder erweitern noch beschränken (vgl. BGH WRP 05, 480, 485), lediglich den Inhalt des nunmehr gestellten Klageantrages zu 1. a) beispielhaft verdeutlichen sollten. In dieser Funktion kam den Zusätzen allerdings keine wesentliche Bedeutung bei, weil die nunmehr unter aa) und bb) genannten Merkmale den charakteristischen Kern des Antrages zu 1. a) nicht treffen. Mit diesem Antrag beanstandet die Klägerin, dass Verbraucher mit der Verwendung der angegriffenen Formulare irregeführt werden, weil die darin wiedergegebenen, nur für die Klägerin geltenden Versicherungsbedingungen von der Beklagten gar nicht eingeräumt werden können; für diesen Irreführungsvorwurf ist es ohne Bedeutung, ob sich auf den Formularen ein Logo der Klägerin befindet (aa) oder befand (bb).
Daher liegt in dem Verzicht auf einen der beiden für den Verbotsumfang letztlich bedeutungslosen Zusätze in der Berufungsinstanz keine - weitergehende - Klagerücknahme.
2. Der Klägerin steht der vom Landgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 1 UWG zu, weil die im Klageantrag wiedergegebenen Formulare eine irreführende Werbung beinhalten, für die die Beklagte nach § 8 II UWG einzustehen hat.
Wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat, erweckte die Verwendung der Formulare bei potentiellen Versicherungskunden den Eindruck, mit der genannten Versicherung einen Versicherungsvertrag zu den in den Formularen wiedergegebenen Bedingungen abschließen zu können. Dieser Eindruck war unzutreffend, weil die Bedingungen nur bei einer Vermittlung des Versicherungsvertrages durch die Klägerin eingeräumt werden konnten. Die dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung führte auch zu einer relevanten Irreführung, weil die Kunden auf diese Weise jedenfalls für andere Angebote der Beklagten interes-siert werden konnten.
Das Landgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte für den begangenen Wettbewerbsverstoß nach § 8 II UWG einzustehen hat, weil die Handelsvertreter, die die Formulare verwendet haben, als Beauftragte der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift einzustufen sind. Dem steht nicht entgegen, dass diese Handelsvertreter in keinem direkten Vertragsverhältnis mit der Beklagten stehen, sondern einen Handelsvertretervertrag nur mit den Vertriebspartnern der Beklagten abgeschlossen haben. Für die Begründung einer Haftung nach § 8 II UWG reicht nämlich auch ein mehrstufiges Auftragsverhältnis aus (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., Rdz. 2.43 zu § 8 m.w.N.), soweit nur der mittelbar Beauftragte in die Betriebsorganisation des Unternehmens derart eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt und andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. Rdz. 2.41 zu § 8). Diese Voraussetzungen sind aus den vom Landgericht dargelegten Gründen hier erfüllt. Die von den Handelsvertretern akquirierten Vertragsangebote dürfen ausweislich Ziffer 2. des als Anlage K 8 vorgelegten Mustervertrages zwischen der Beklagten und deren Vertriebspartnern nur über die Beklagte bei den Versicherungen eingereicht werden. Die Beklagte hat auch jedenfalls die Möglichkeit, sich durch entsprechende Gestaltung der Verträge mit ihren Vertriebspartnern einen bestimmenden Einfluss auch auf die Tätigkeit der von diesen Vertriebspartnern - mit Zustimmung der Beklagten (Ziffer 8. des Mustervertrages) - eingeschalteten Untervermittler zu sichern. Unter diesen Umständen kann die Beklagte insbesondere nicht als bloße "Abrechnungsplattform" angesehen werden. Sie unterhält vielmehr eine von ihr steuerbare mehrstufige Vertriebsorganisation, an deren Ende die einzelnen Handelsvertreter stehen. Der Unterlassungstenor konnte entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag erlassen bzw. bestätigt werden. Der vor dem "insbesondere"-Zusatz stehende Teil des Antrages gibt das Charakteristische der Verletzungshandlung in zulässig-abstrahierender Form wieder. Der "insbesondere"-Zusatz als solcher ist aus den bereits oben unter 1. genannten Gründen jedenfalls unschädlich; insoweit ist auch eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil - wie der Vergleich des unausgefüllten "B1"-Formulars (Anlage K 1) mit dem tatsächlich eingereichten "B1"-Formular (An-lage K 2) zeigt - davon auszugehen ist, dass der Handelsvertreter in diesem Fall das auf dem Formular befindliche Logo der Klägerin vor der Verwendung abgedeckt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) liegen nicht vor, da die sich stellenden Rechtsfragen hinsichtlich der Auslegung von § 5 UWG und § 8 II UWG höchstrichterlich geklärt sind.
Ende der Entscheidung
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