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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 6 U 110/07
Rechtsgebiete: BGB-InfoV
Vorschriften:
BGB-InfoV § 4 |
Gründe:
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.08.2007 verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.10.2007 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Die Beklagte begründet ihre Einschätzung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Formulierung "ab € ..." nicht so verstehen wie die Formulierung "schon für € ... "damit, dass die Eingabe "ab € ..." bei der Suchmaschine ... unter den ersten 70 Treffern zu 6 touristischen Treffern führe, die Eingabe "schon für € ... " unter den ersten 70 Treffern hingegen nur auf ein touristisches Unternehmen hinweise. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Begriff "schon für € ... " von keinem namhaften Touristikanbieter als gleichbedeutend für "ab € ..." verwandt wird, ist schon nicht zwingend. Im Übrigen kommt es darauf nicht an, weil das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, entscheidet.
Die Auffassung der Beklagten, die Unterlassungserklärung vom 17.01.2005 begründe keine positive Verpflichtung für sie, im Reisekatalog für alle Angebote mehrere Reisetermine anzubieten, ist zutreffend. Eine entsprechende Verpflichtung hat das Landgericht allerdings nicht tituliert. Der Beklagten ist lediglich die Pflicht auferlegt worden, für den Fall, dass sie für unterschiedliche Reisedaten unterschiedliche Reisepreise verlangt, diese auch anzugeben.
Auch der Unterlassungsanspruch ist nach wie vor begründet. Es liegt ein klarer Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 BGB-InfoV vor, weil die Beklagte in einem Prospekt Reisen bewirbt, ohne genaue Angaben über den Reisepreis zu machen. Aus der Entscheidung des OLG München vom 4. Dezember 2003 (NJW-RR 2004, 915) kann die Beklagte nichts für sich Günstiges herleiten, weil es dort um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen eine Zeitungsanzeige unter den Begriff "Prospekt" im Sinne von § 4 BGB-InfoV zu subsumieren ist.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Die Angelegenheit mag für die Beklagte eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben; sie hat jedoch keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Diese bezieht sie auch nicht aus der Frage, ob im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 4 BGB-InfoV erfüllt ist. Da die beanstandete Werbung in einem Reisekatalog enthalten ist, unterfällt sie unzweifelhaft dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Der vorliegende Fall ist gerade nicht vergleichbar mit dem, den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
Ende der Entscheidung
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