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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 6 U 128/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 313 a Abs. 1 | |
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 |
Gründe:
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, ist die Wiederholungsgefahr für die - vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten - Wettbewerbsverstöße durch die Unterwerfungserklärung, die der Antragsgegner unter dem 3.12.2007 gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs unaufgefordert abgegeben hat, nicht ausgeräumt worden.
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Drittunterwerfungserklärung, die vom Dritten nicht verlangt, aber gleichwohl angenommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Wiederholungsgefahr für einen begangenen Wettbewerbsverstoß zu beseitigen (vgl. hierzu Senat OLGR 98, 319 sowie ausführlich zum Meinungsstand Strömer/Grootz WRP 08, 1148 ff.). Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zentrale ausweislich des als Anlage AS 11 überreichten Schreibens vom 16.7.2008 die ihr vom Antragsgegner übermittelte Unterwerfungserklärung zwar entgegengenommen, nicht aber angenommen hat, weil sie in jüngster Zeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß derartige Erklärungen erhalte. Damit befindet sich der Antragsgegner nicht unter dem Sanktionsdruck einer drohenden Vertragsstrafe, der für die Unterwerfung wesentlich ist.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Rdz. 36 zu Kap. 8) die von einem ernsthaften Unterlassungswillen getragene Abgabe einer Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr unabhängig davon beseitigt, ob diese Erklärung angenommen wird. Diese Einschätzung ist nur für den - in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden - Fall gerechtfertigt, dass die Unterwerfungserklärung gegenüber demjenigen erfolgt, der durch eine vorausgegangene Abmahnung oder in sonstiger Weise deutlich gemacht hat, dass er den zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoß verfolgen will. Denn nur unter dieser Voraussetzung muss der Verletzer sicher davon ausgehen, dass seine Unterwerfungserklärung vom Empfänger auch angenommen wird; dies wiederum rechtfertigt es, bereits aus der Unterwerfungserklärung selbst auf das Bestehen eines ernsthaften Unterlassungswillens zu schließen. Wird die Unterwerfungserklärung dagegen gegenüber einem Dritten abgegeben, der bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsinteresse hinsichtlich des zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes zu erkennen gegeben hat, ist zunächst unklar, ob dieser Dritte die Unterwerfungserklärung überhaupt annehmen will und damit eine strafbewehrte vertragliche Unterlassungsverpflichtung begründet wird. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann es auch und gerade für einen Wettbewerbsverband Gründe geben, einen ihm angebotenen Unterwerfungsvertrag nicht anzunehmen. Dies rechtfertigt es, der unaufgeforderten Drittunterwerfungserklärung als solcher hinsichtlich des damit manifestierten Unterlassungswillen des Erklärenden nicht dieselbe Bedeutung zukommen zu lassen wie der gegenüber dem Abmahner oder einem anderen verfolgungsbereiten Unterlassungsgläubiger abgegebenen Unterwerfungserklärung. Die unaufgeforderte Drittunterwerfung kann daher - soweit keine weiteren Bedenken gegen deren Ernsthaftigkeit bestehen - die Wiederholungsgefahr allenfalls dann beseitigen, wenn sie vom Empfänger tatsächlich angenommen wird.
Danach hat die unaufgeforderte Unterwerfungserklärung des Antragsgegners gegenüber der Zentrale die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Insbesondere hat die Zentrale im vorliegenden Fall vor dieser Erklärung auch nicht auf andere Weise als durch eine eigene Abmahnung ihr Verfolgungsinteresse hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße gegenüber dem Antragsgegner zu erkennen gegeben. Die vom Antragsgegner nach seinem Vortrag eingeholte allgemeine Auskunft der Zentrale, wonach diese bereit sei, auch aus unaufgefordert übersandten Unterwerfungserklärungen im Falle von Zuwiderhandlungen vorzugehen, reicht insoweit nicht aus, da sich diese Auskunft nicht auf die vom Antragsgegner konkret begangenen Verstöße bezog.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Ende der Entscheidung
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