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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 6 U 167/06
Rechtsgebiete: EG, UWG
Vorschriften:
EG Art. 28 | |
EG Art. 30 | |
UWG § 5 |
Gründe:
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung wendet sich der Beklagte in vollem Umfang gegen die erfolgte Verurteilung.
Nachdem der Senat mit der Ladungsverfügung auf Bedenken gegen die Bestimmtheit der vom Landgericht zugesprochenen Klageanträge hingewiesen hat, verfolgt die Klägerin das Unterlassungsbegehren sowie die darauf rückbezogenen Folgeanträge nur noch in dem aus den nachfolgend wiedergegebenen Anträgen ersichtlichen Umfang weiter.
Der Beklagte hat sein Unternehmen zum 31.12.2006 eingestellt. Im Übrigen wiederholen und vertiefen beide Parteien im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie den Antrag zu I. 1. in folgender Form stellt:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der vom Landgericht angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen,
im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem deutschen Markt Gas-Heizkessel der Marken A, insbesondere des Typs ... und ... sowie ... ... und ..., und/oder B, insbesondere des Typs C, D, E, F, G und H anzubieten und/oder zu bewerben, die von der Klägerin
- nicht mit deutschsprachigen Typenschildern oder
- deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen und/oder
- nicht mit der Bescheinigung über die Einhaltung der in Deutschland zulässigen Abgasemissionen entsprechend der 1. BImSchV versehen wurden,
soweit er dabei nicht auf die fehlende Zulassung solcher Geräte für Deutschland hinweist.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat - nachdem die Klägerin die Klage im Berufungsrechtszug teilweise zurückgenommen hat - in der Sache teilweise Erfolg.
1. Der von der Klägerin mit dem zuletzt gestellten Antrag zu I. 1. verfolgte Unterlassungsbegehren bleibt in der Sache hinter dem erstinstanzlichen Klagebegehren zurück; dies gilt auch für die auf den Unterlassungsantrag rückbezogenen Folgeanträge.
Nach dem Wortlaut des in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrages sollte dem Beklagten das Angebot für die dort bezeichneten Gas-Heizkessel sowie die Werbung hierfür - ohne gleichzeitigen Hinweis auf die fehlende Zulassung - umfassend für den Fall verboten werden, dass diese Gas-Heizkessel "nicht für Deutschland zugelassen" sind. Zugleich hat die Klägerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen die fehlende Zulassung der vom Beklagten angebotenen Heizkessel mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gesichtspunkte beanstandet. Unter anderem hat sie geltend gemacht, die vom Beklagten angebotenen Geräte würden wegen ihrer technischen Eigenschaften, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Gasdrücke und Gasarten in einzelnen Staaten, den Zulassungsanforderungen in Deutschland nicht gerecht. Demgegenüber verlangt die Klägerin mit dem nunmehr gestellten Unterlassungsantrag nur noch, dass - soweit kein Hinweis auf die fehlende Zulassung erfolgt - die Geräte mit deutschsprachigen Typenschildern, einer deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellungsanleitung sowie einer Abgasemissionsbescheinigung versehen sein müssen, die jeweils von der Klägerin stammen. Darin liegt keine Konkretisierung des erstinstanzlichen Klagebegehrens, sondern eine teilweise Klagerücknahme (§ 269 ZPO).
2. Hinsichtlich des demnach noch streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens ist die Klage nur begründet, soweit der Antrag zu I. 1. die fehlende Abgasemissionsbescheinigung nach der 1. BImSchV betrifft (3. Spiegelstrich).
a) Für die Beurteilung spielen gemeinschaftsrechtliche Erwägungen eine maßgebliche Rolle.
Die Klägerin verlangt nicht nur, dass die vom Beklagten reimportierten Geräte überhaupt mit den drei im Klageantrag aufgeführten Dokumenten (deutschsprachiges Typenschild, deutschsprachige Bedienungs- und Aufstellungsanleitung, inländische Abgasemissionsbescheinigung) versehen sind. Das Unterlassungsbegehren geht weiter ausdrücklich dahin, dass der Beklagte die Geräte nur dann ohne den Hinweis auf die fehlende Zulassung anbieten und vertreiben darf, wenn die Klägerin die Geräte mit diesen Dokumenten versehen hat. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Klägerin dem Beklagten die Vermarktung reimportierter Gas-Heizkessel aus dem fremdsprachigen Ausland in erheblicher Weise erschweren, wenn nicht faktisch unmöglich machen will. Denn solche, von ihr nicht für den deutschen Markt bestimmte Geräte versieht die Klägerin generell nicht mit den im Klageantrag aufgeführten Dokumenten; zugleich führt der verlangte Hinweis auf die fehlende Zulassung dazu, dass die Geräte in Deutschland praktisch nicht absetzbar sind.
Eine innerstaatliche Vorschrift, die zu einer solchen Konsequenz führt, stellt eine Regelung dar, die den innergemeinschaftlichen Handel behindert; es handelt sich daher um eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 28 EG (vgl. Streinz, EUV/EGV, Rdz. 34 zu Art. 28 m.w.N.), die sich auch nicht als bloße Verkaufsmodalität im Sinne der "Keck und Mithouard"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 94, 296; vgl. auch hierzu Streinz, Rdz. 41 ff., insbes. 51 m.w.N.) darstellt. Sie ist demnach gemeinschaftsrechtlich nur zulässig, wenn sie den Anforderungen des Art. 30 EG gerecht wird, d.h. ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen darstellt.
Im Hinblick auf das hohe Gefahrenpotential von Gas-Heizkesseln ist es mit Art. 28, 30 EG grundsätzlich vereinbar, wenn die zulässige Inbetriebnahme solcher Geräte auch davon abhängig gemacht wird, dass diese ein Typenschild sowie eine Bedienungs- und Aufstellungsanleitung in der jeweiligen Landessprache aufweisen. Auch eine den nationalen Vorschriften entsprechende Bescheinigung über die Einhaltung bestimmter Emissionswerte ist insoweit nicht zu beanstanden. Mit den Anforderungen der Art 28, 30 EG nicht ohne weiteres vereinbar ist dagegen die Forderung, dass diese Dokumente zwingend und ausschließlich vom Hersteller den Geräten beigegeben worden sein müssen. Zwar mag es im Interesse der Sicherheit wünschenswert sein, wenn der Hersteller selbst auf diese Weise die Verantwortung für sein Produkt übernimmt. Das allein vermag aber ein uneingeschränktes Betriebsverbot für Geräte, die nur dieses formale Erfordernis nicht erfüllen, jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn auch andere Mittel zur Verfügung stehen, um die umfassende Information des Verkehrs und damit das erforderliche Maß an Sicherheit gewährleisten.
Zudem hat der Rat mit der Richtlinie 90/396/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen Rahmenvorschriften erlassen, die gerade den Zweck haben, Sicherheitsanforderungen und Warenverkehrsfreiheit auf diesem Gebiet miteinander in Einklang zu bringen. Nach Art. 4 I dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen und das CE-Kennzeichen tragen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
Dieser gemeinschaftsrechtliche Rahmen gebietet eine Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften, die der Warenverkehrsfreiheit Rechnung trägt.
b) Bei Anwendung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall steht der Klägerin der mit dem Antrag zu I. 1., 1. Spiegelstrich (deutschsprachiges Typenschild) nicht zu, weil die nationalen Regelungen jedenfalls bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht vorschreiben, dass dieses deutschsprachige Typenschild vom Hersteller am Gerät angebracht worden sein muss.
Nach § 4 I der Siebten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbraucheinrichtungsverordnung - 7. GPSGV) - die inhaltlich Art. 10 I der Richtlinie 90/396/EWG entspricht - sind neben der CE-Kennzeichnung "die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG... sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen". Anhang III Ziff. 2 der Richtlinie verlangt, dass das Gerät oder das Typenschild die CE-Kennzeichnung "zusammen mit den nachstehenden Beschriftungen tragen" muss, zu denen Namen und Kennzeichen des Herstellers, die Handelsbezeichnung des Geräts, gegebenenfalls die Art der Stromversorgung, die Gerätekategorie und die Jahreszahl der CE-Kennzeichnung gehören.
Den Regelungen ist schon nicht zu entnehmen, dass die genannten Angaben überhaupt in einer bestimmten Sprache erfolgen müssen. Erst recht enthalten sie nichts darüber, dass die Angaben etwa nur vom Hersteller angebracht werden dürften. Bei den fraglichen Angaben ist die Benutzung der deutschen Sprache ohnehin nicht unbedingt sicherheitsrelevant, weil die Angaben entweder sprachlich neutral sind oder auch in einer fremden Sprache verstanden werden können. Soweit die Wiedergabe in deutscher Sprache gleichwohl erforderlich ist, könnte der Reimporteur jedenfalls das vom Hersteller angebrachte fremdsprachige Typenschild am Gerät belassen und um eine übersetzte Fassung ergänzen.
Damit ist den genannten Vorschriften ein Zulassungserfordernis des von der Klägerin geltend gemachten Inhalts nicht zu entnehmen.
Soweit die Klägerin vorträgt, das von ihr angebrachte Typenschild könne nach einem Reimport deswegen falsche Angaben enthalten, weil das betreffende Gerät auf eine andere Gasart ausgelegt sei, hat dies nichts mit der Sprache des Typenschildes zu tun, sondern mit den technischen Eigenschaften des Geräts, die aber nach dem zuletzt gestellten Antrag gerade nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sind.
c) Ebenso wenig kann die Klägerin verlangen, dass die vom Beklagten reimportierten Geräte mit einer von der Klägerin beigefügten Bedienungs- und Aufstellungsanleitung versehen sind (Antrag zu I. 1., 2. Spiegelstrich), da den nationalen Vorschriften bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung auch eine solche Zulassungsanforderung nicht entnommen werden kann.
Nach § 5 der 7. GPSGV i.V.m. Anhang I Ziff. 1.2 der Richtlinie müssen dem Gerät beim Inverkehrbringen die Anleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer in deutscher Sprache beigefügt sein. Die Regelungen enthalten dagegen nichts dazu, dass diese Unterlagen in der Landessprache bereits vom Hersteller beifügt worden sein müssen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend auf Art. 1 IV der Richtlinie, in der es heißt, "vorschriftsmäßig verwendete" Geräte im Sinne der Richtlinie seien solche, die "nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden". Daraus lässt sich allenfalls ableiten, dass die dem Gerät beizufügenden Anweisungen auf den Hersteller zurückgehen müssen. Das schließt jedenfalls bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht aus, dass die vom Hersteller beigefügten Anweisungen in der Sprache des Landes, in die das Gerät erstmalig geliefert werden sollte, zum Zwecke der Einfuhr in einen anderen Mitgliedsstaat vom Importeur in die Sprache des Einfuhrlandes übersetzt werden. Ein anderes Verständnis würde den innereuropäischen Handel mit Gas-Heizheizkesseln jedenfalls zwischen Mitgliedsstaaten unterschiedlicher Sprache in einer Weise erschweren, die mit der Zielsetzung der Richtlinie unvereinbar ist.
d) Dagegen steht der Klägerin der mit dem Antrag zu I. 1., 3. Spiegelstrich (Abgasemissionsbescheinigung) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 1 UWG zu, da nach deutschem Recht der zulässige Betrieb der vom Beklagten angebotenen reimportierten Gas-Heizkessel von der Erteilung einer Abgasemissionsbescheinigung durch die Klägerin abhängt und der Beklagte daher irreführend wirbt, wenn er auf diesen Umstand nicht hinweist.
Nach § 7 II der 1. BImSchV dürfen Gasfeueranlagen der in Rede stehenden Art nur betrieben werden, wenn durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass die Anlage die in dieser Vorschrift genannten Grenzwerte einhält. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts lässt die Vorschrift keinen Spielraum für eine Auslegung dahin, dass die Abgasemissionsbescheinigung etwa auch durch einen anderen als den Hersteller, etwa den Geräteimporteur, ausgestellt werden könnte.
Auch die unter Ziffer 1. dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen führen im vorliegenden Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Solange die Regelung des § 7 II der 1. BImSchV Bestand hat, laufen Käufer eines reimportierten Gas-Heizkessels, für den der Hersteller eine Abgasemissionsbescheinigung nicht ausgestellt hat, Gefahr, dass der beauftragte Installateur sich unter Berufung auf diese Vorschrift weigert, das Gerät anzuschließen, oder dass dem Gerät die Abnahme verweigert wird. Dem Käufer ist es nicht zumutbar und im Zweifel auch nicht möglich, diesen Widerstand etwa durch Hinweise auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen zu überwinden. Daher gebietet es der erforderliche Schutz des Verbrauchers vor Irreführung, dass bei der Werbung für derartige Geräte darauf hingewiesen wird, dass das angebotene Gerät wegen der - bisher - fehlenden Abgasemissionsbescheinigung in Deutschland nicht zugelassen ist. Dem Gesichtspunkt der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28, 30 EG) kann in diesem Zusammenhang möglicherweise dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Parallelimporteur ein Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Abgasemissionsbescheinigung zu dem reimportierten Gerät gegenüber dem Hersteller zuerkannt wird; ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht, muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.
Die im Klageantrag bezeichneten Gas-Heizkessel, die der Beklagte in der Vergangenheit ohne den geforderten Hinweis angeboten und beworben hat, verfügten unstreitig nicht über eine von der Klägerin erteilte Abgasemissionsbescheinigung. Die dadurch begründete Wiederholungsgefahr ist durch die Einstellung des Betriebs des Beklagten nicht beseitigt worden. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er beabsichtige, nach erfolgreichem Abschluss des vorliegenden Verfahrens den Handel mit reimportierten Gas-Heizkesseln wieder aufzunehmen.
3. Hinsichtlich der Folgeanträge hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Da dem Beklagten hinsichtlich des begangenen Wettbewerbsverstoßes jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, hat die Klägerin nach § 9, 1 UWG einen Anspruch auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens. Die Entstehung eines entsprechenden Schadens erscheint jedenfalls möglich, da der Klägerin bereits durch das Anbieten und Bewerben der nicht zugelassenen Geräte eigene Umsätze entgangen sein können. Die Klägerin hat daher nach § 256 I ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu II.) und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Erteilung der zur Schadensermittlung erforderlichen Auskünfte (Antrag zu I. 2.).
Die auf den Unterlassungsantrag rückbezogenen Feststellungs- und Auskunftsaussprüche bestehen allerdings nur in dem Umfang, in dem auch der Unterlassungsantrag Erfolg hat. Darüber hinaus ist das Auskunftsbegehren insoweit zu weitgehend, als die Klägerin Rechnungslegung über die erzielten Gewinne verlangt. Ein solcher Anspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil "die in Ziffer I. 1. bezeichnete Wettbewerbshandlung", auf die sich der Auskunftsantrag auch insoweit bezieht, lediglich in einem Anbieten und Bewerben besteht, wodurch für sich allein keine Gewinne zu erzielen sind.
4. Hinsichtlich des weitergehenden - nach der teilweisen Klagerücknahme noch weiterverfolgten - Unterlassungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsbegehrens war die Klage abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I, 269 III, 2 ZPO. Die vorgenommenen Quotelungen entsprechen dem Ausmaß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Dabei war zu berücksichtigen, dass das die Teilrücknahme einen erheblichen Teil des bis dahin verfolgten Klagebegehrens betraf.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
6. Die Revision war gemäß § 543 II, 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die Frage, welche Auswirkungen der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28, 30 EG) auf die Entscheidung hat, grundsätzliche Bedeutung hat.
Ende der Entscheidung
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