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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 6 W 170/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 890 |
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000,- €
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag nach § 890 ZPO hat schon deswegen keinen Erfolg, weil die Parteien das Eilverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2009 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und daher aus der einstweiligen Verfügung vom 29.5.2009 nicht mehr vollstreckt werden kann (vgl. BGH WRP 2004, 235 - Euro-Einführungsrabatt). Insbesondere hat der Antragsteller nicht etwa lediglich eine auf den Zeitraum ab dem erledigenden Ereignis beschränkte Teilerledigungserklärung abgegeben.
Im vorliegenden Fall ist die Erledigungserklärung nicht ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem erledigenden Ereignis beschränkt worden. Zwar kann sich die Absicht, die Erledigungserklärung nur mit Wirkung für die Zukunft abzugeben, auch aus den Umständen ergeben; dies gilt insbesondere, wenn wegen eines angeblichen Titelverstoßes bereits ein Vollstreckungsantrag gestellt ist (vgl. BGH a.a.O. S. 238). Eine auf die Zukunft beschränkte Teilerledigungserklärung hat jedoch zur Folge, dass über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits, nämlich die Frage, ob der Titel bis zum erledigenden Ereignis zu Recht bestand, das Erkenntnisverfahren fortzuführen und durch Urteil zu entscheiden ist. Der Titelinhaber muss daher jedenfalls in irgendeiner Form zu erkennen geben, dass er mit der beabsichtigten Teilerledigungserklärung das Erkenntnisverfahren noch nicht als beendet ansieht, sondern eine streitige Entscheidung über den noch nicht für erledigt erklärten Teil anstrebt. Einen dahingehenden Wunsch hat der Antragsteller weder während der mündlichen Verhandlung noch in der Zeit danach zum Ausdruck gebracht; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz des Antragstellers vom 26.10.2009. Dies zeigt, dass der Antragsteller nicht etwa eine Teilerledigungserklärung, sondern vielmehr eine uneingeschränkte Erledigungserklärung abgeben wollte, über deren prozessuale Konsequenzen er sich möglicherweise nicht im Klaren war. Für eine andere Auslegung besteht auch deshalb kein Raum, weil von einem Rechtsanwalt nach der genannten, bereits im Jahre 2004 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwarten werden muss, dass er bei Erledigungserklärungen für die nötige Klarheit sorgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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