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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 6 W 20/05
Rechtsgebiete: MarkenG
Vorschriften:
MarkenG § 14 |
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine den Klageanträgen entsprechende Unterwerfungserklärung abgegeben hat und die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Von maßgebender Bedeutung für eine nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung ist der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte.
Ohne dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme bedurft hätte, hätte die Klägerin aller Voraussicht nach obsiegt. Den Klageanträgen entsprechende Unterlassungsverpflichtungen des Beklagten folgen aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG. Die Versteigerung des nicht von der Klägerin stammenden ... im Dezember 2003 unter Verwendung der beanstandeten Formulierungen und des "..." sowie unter der Rubrik "A" verletzen die Markenrechte der Klägerin, was von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird. Sein Einwand, er sei nicht passivlegitimiert, weil seine Ehrfrau den ... ohne sein Wissen und Wollen über seinen Account versteigert habe, verfängt nicht.
Markenrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen gegenüber jedem, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung; GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb; Ingerl/Rohnke, Markengesetz 2. Aufl., Vor §§ 14 - 19 Rn. 30). Danach kann auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefon-, Fax- oder Telefaxanschluss einem Dritten überlässt, der seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht (zum Patentrecht: BGH WRP 1999, 1045 - Räumschild). Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solcher. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten ist (BGH a. a. O. - Räumschild).
Vergleichbar liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen eBay-Account "..." seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt und ihr damit die Möglichkeit eröffnet, unter seinem eBay-Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Es lag damit in seinem Interesse, sich in geeigneter Weise darüber zu informieren, welche Waren über seinen Account versteigert werden. Notfalls hätte er dies durch die Kontrolle seines Accounts erreichen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Account-Inhaber, der seinen Account einem Dritten zur Verfügung stellt, in jedem Fall, ungeachtet weiterer Umstände, für Markenrechtsverletzungen verantwortlich ist, die anlässlich der von dem Dritten versteigerten Waren eintreten, oder ob darin im Einzelfall eine Überspannung der dem Account-Inhaber aufzuerlegenden Prüfungspflichten liegen kann (vgl. dazu BGH WRP 2004, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung; GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb; Ingerl/Rohnke Vor §§ 14 - 19 Rn. 30). Denn der Beklagte hat sich offenbar überhaupt nicht darum gekümmert, welche Waren seine Ehrfrau unter seinem Account versteigert. Daher hat er nicht nur die streitgegenständliche Verletzungshandlung nicht unterbunden. Vielmehr hat seine Ehefrau unter seinem Account mindestens drei weitere Versteigerungen durchgeführt, die A-Plagiate zum Gegenstand hatten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die Ehrfrau des Beklagten unstreitig auch unter dem eBay-Account "..." in mindestens einem Fall ein A-Plagiat angeboten hat. Inhaber dieses Accounts ist der unter derselben Anschrift wie der Beklagte und seine Ehrfrau wohnende B. Dies alles deutet darauf hin, dass die Ehefrau des Beklagten in größerem Stil mit Plagiaten handelt, weshalb der Beklagte sich, soweit dies unter seinem Account geschehen ist, nicht auf den Standpunkt zurückziehen kann, er habe nicht gewusst, welche Waren seine Ehrfrau versteigert.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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