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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: 6 W 20/06
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 11 |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht die Kosten des Beschwerdegegners gegen seinen Auftraggeber, den Beklagten und Beschwerdeführer, gemäß § 11 RVG (entspricht § 19 BRAGO a. F.) festgesetzt, denn der Beklagte hat keine Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG erhoben.
Nach dieser Vorschrift ist eine Kostenfestsetzung zwar abzulehnen, wenn der Auftraggeber des Rechtsanwalts Einwendungen gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Vorliegend hat der Beklagte seine Einwände auch nicht kostenrechtlich begründet. Jedoch ist § 11 Abs. 5 S. 1 RVG - ebenso wenig wie § 19 Abs. 4 BRAGO a. F. - so zu verstehen, dass alle außerhalb des Gebührenrechts liegenden Einwendungen zwingend zur Ablehnung der Kostenfestsetzung führen müssen. Der Sinn dieser Regelung besteht vielmehr darin, zu verhindern, dass im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts überprüft werden. Solchen Einwendungen soll der Rechtsanwalt grundsätzlich im Klageweg begegnen. Diese Interessenlage rechtfertigt es aber, solche Einwendungen im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, die sich schon bei oberflächlicher Betrachtung als völlig unbegründet darstellen oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (so zu § 19 BRAGO: Senat, JurBüro 1984, 869 m. zust. Anm. Mümmler).
Ein solcher Ausnahmefall ist für das vorliegende Festsetzungsverfahren zu bejahen. Der Beklagte hat lediglich ausgeführt, die abgerechnete Leistung stünde in keinem Verhältnis zur "eigenen originären Tätigkeit" des Beschwerdegegners. Da sich die Höhe der festzusetzenden Gebühren gemäß § 13 RVG nach dem Gegenstandwert richten, ist dieser Einwand offensichtlich unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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