Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 6 WF 214/01
Rechtsgebiete: Ital. codice civile
Vorschriften:
Ital. codice civile Art. 151 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.11.2001 gegen den prozeßkostenhilfeversagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 15.11.2001/Nichtabhilfebeschluß vom 30.11.2001 am 13.12.2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine vom Amtsgericht abweichende Beurteilung.
Der begehrte gerichtliche Ausspruch der Trennung von Tisch und Bett (separazione personale) beurteilt sich nach Artikel 151 Abs. 1 ital. Zivilgesetzbuch (codice civile). Danach müssen Zerrüttungstatsachen vorliegen oder Umstände eingetreten sein, die schwere Nachteile für das Wohl gemeinsamer Kinder mit sich bringen. Um dies beurteilen zu können, bedarf es eines nach Ablauf und Zeitangaben von Geschehnissen substantiierten Vorbringens von entsprechenden Tatsachen. Pauschale Behauptungen ohne Einbettung in ein konkretes Geschehen reichen - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht aus.
Daß die Antragstellerin am 01.06.2001 aus der Ehewohnung ausgezogen ist und die Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner nicht mehr fortsetzen will, ist ein Beleg für die tatsächliche Trennung der Ehegatten (separazione di fatto). Diese genügt aber allein ebensowenig zur Ausfüllung des Tatbestands des Artikel 151 Abs. 1 ital. ZGB wie die subjektive Überzeugung des antragstellenden Ehegatten von der Unerträglichkeit des weiteren Zusammenlebens (vgl. zum letzteren Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht, 1997, Beiträge zum europäischen Familienrecht, Band 4, S. 84).
Zu Recht hat daher das Amtsgericht das Vorbringen der Antragstellerin für unzureichend gehalten und demzufolge die hinreichende Erfolgsaussicht ihres Begehrens verneint.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.