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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 7 U 99/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 273 | |
BGB § 320 | |
ZPO § 767 |
2. Um diesen Druck zu entfalten, ist zur Bemessung des Umfangs der Leistungsverweigerung auch im Rahmen des § 320 BGB der 3-fache Betrag des zu erwartenden Nachbesserungsaufwandes zugrunde zu legen.
Gründe:
Mit notariellem Vertrag vom ... Dezember 2000 erwarb die Klägerin von der Beklagten eine noch fertigzustellende Doppelhaushälfte in Form des Wohnungseigentums zum Kaufpreis von 1,3 Mio DM zuzüglich 25.000.- DM für eine noch zu errichtende Garage. Der Kaufpreis von 96,5 % war am 15. Januar 2001 fällig, die auf Notaranderkonto zu zahlende letzte Rate (Fertigstellungsrate) von 3,5 % (45.500.- DM) sollte nach Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel, der Garagenanteil von 25.000.- DM auf Nachweis einer bestandskräftigen Baugenehmigung bzw. gegen Vorlage einer Bankbürgschaft gezahlt werden. Wegen der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen unterwarf sich die Klägerin in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Vertragsinhalt gewordene Baubeschreibung sah u.a. eine auf einer kapillarunterbrechenden Schicht ausgeführte wasserundurchlässige Bodenplatte sowie eine vertikale Bauwerksabdichtung der erdberührenden Außenwände durch Voranstrich, Dickbeschichtung, Pordrainplatten und Filtervlies vor.
Mit Schreiben vom 12. März 2001 setzte die Beklagte der Klägerin zur Zahlung der Fertigstellungsrate (45.500.- DM) sowie des Garagenanteils (25.000.- DM) eine Frist bis zum 19. März 2001 und stellte, da für die Garage eine Baugenehmigung noch nicht erteilt worden war, eine Bankbürgschaft.
In einem von der Wohnungseigentümerin A veranlassten Beweissicherungsgutachten vom 4. Oktober 2001 stellte der Sachverständige S2 fest, dass aufgrund der im Gutachten Dr. S1 beschriebenen Bodenbeschaffenheit (bindige Schluffschichten) vom Lastfall "Stauwasser" auszugehen sei, was nach den Regeln der Technik die Ausführung einer Bodenplatte in WU-Beton oder mit Oberflächenabdichtung erfordere, was nicht ausgeführt worden sei. Den erforderlichen Sanierungsaufwand schätzte der Sachverständige auf insgesamt 75.000.- DM.
Die Beklagte leitete im Oktober 2001 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zunächst hinsichtlich des Garagenanteils (25.000.- DM) ein, dem die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober und 12. November 2001 unter Hinweis auf das wegen des erforderlichen Sanierungsaufwandes bestehende Leistungsverweigerungsrecht widersprach. Die Beklagte machte ihrerseits hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche der Klägerin ein auf deren Zahlungsverzug gestütztes eigenes Zurückbehaltungsrecht geltend und forderte erneut unter Fristsetzung Zahlung der Fertigstellungsrate.
Die Klägerin erhob Anfang 2002 Vollstreckungsgegenklage und führte zu deren Begründung aus, nach den Feststellungen des Sachverständigen S2 seien die erdberührenden Bauteile nicht ausreichend gegen drückendes Wasser geschützt, insbesondere sei die Bodenplatte entgegen der Baubeschreibung nicht in WU-Beton-Qualität, die vertikale Bauwerksabdichtung nicht in der erforderlichen Stärke und die talseitige Frostschürze gar nicht ausgeführt worden. Entsprechend der zwischen der Beklagten und der Wohnungseigentümerin A getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung habe auch zwischen der Beklagten und ihr, der Klägerin Einigkeit darin bestanden, dass die Nachbesserung der Abdichtungsmängel durch Einbau einer funktionierenden Drainageleitung erfolgen solle, deren Kosten der Sachverständige für die Doppelhaushälfte der Klägerin mit 11.000.- DM veranschlagte.
Im Herbst 2003 ließ die Beklagte sowohl die Drainageleitung als auch eine Verstärkung der vertikalen Bauwerksabdichtung ausführen, worauf am 17. Dezember 2003 vom Anderkonto der Betrag von 45.000.- DM (= 23.263,78 €) und am 26 Januar 2004 weitere 25.000.- € an die Beklagte gezahlt wurden.
Die Klägerin erklärte daraufhin den (bisherigen) Klageantrag in der Hauptsache für erledigt.
Die Beklagte widersprach der Erledigung und beantragte Klageabweisung. Sie hat geltend gemacht, nach dem Bodengutachten Dr. S1 liege lediglich der Lastfall "Bodenfeuchte" vor, so dass sowohl die mit Oberflächenabdichtung in WU-Beton-Qualität erstellte Bodenplatte als auch die vertikale Bauwerksabdichtung von Anfang an mangelfrei gewesen seien, auch die Frostschürze sei vorhanden. Der Klägerin habe daher ein Zurückbehaltungsrecht nicht zugestanden mit der Folge, dass die Vollstreckungsgegenklage stets unbegründet gewesen sei und Erledigung der Hauptsache nicht habe eintreten können. Vielmehr habe sich die Klägerin aufgrund der Mahnung vom 12. März 2001 mit der Zahlung der Fertigstellungsrate (45.500.- DM) und des Garagenanteils (25.000.- DM) seit dem 19. März 2001 in Zahlungsverzug befunden, so dass bis zum jeweiligen Zahlungseingang am 17. Dezember 2003 bzw. 29. Januar 2004 Verzugszinsen und Kosten in Höhe von 12.782,30 € angefallen seien, die die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 2004 (Bl. 565 d.A.) mit dem ohne konkrete Zweckbestimmung gezahlten Betrag von 25.000.- DM (= 12.782,30 €) verrechnete.
Die Beklagte ließ sich daraufhin über einen weiteren Betrag von 45.000.- DM eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen und leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin ein, worauf diese klageerweiternd beantragt hat, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. ... vom 8. Dezember 2000 (UR-Nr. .../2000) für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und für den Fall der Klageabweisung hilfsweise widerklagend, die Klägerin zur Zahlung von 12 % Verzugszinsen aus 70.500.- DM seit dem 19. März 2004 zu verurteilen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen und hält daran fest, aufgrund der gutachterlich festgestellten Abdichtungsmängel zur Leistungsverweigerung berechtigt gewesen zu sein.
Das Landgericht hat nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen S3 hinsichtlich des Garagenanteils in Höhe von 9.736,21 € Erledigung der Hauptsache festgestellt, die weitere Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt, soweit sie über einen Betrag vom 1.514,90 € hinaus betrieben worden sei und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den gutachterlich festgestellten Lastfall "drückendes Wasser" sei die vorhandene Bauwerksabdichtung unzureichend gewesen, so dass der Klägerin grundsätzlich ein ihren Zahlungsverzug hinderndes Leistungsverweigerungsrecht zugestanden habe. Die danach begründete Vollstreckungsgegenklage habe hinsichtlich des Garagenanteils durch den Einbau der Drainage und Verstärkung der vertikalen Bauwerksabdichtung ihre Erledigung gefunden. Die Zwangsvollstreckung sei jedoch nur in Höhe des den dreifachen Betrag der geschätzten Nachbesserungskosten (3 x 11.000.- €) überschreitenden Betrages von 3.046,08 € zulässig gewesen, so dass der Beklagten hieraus Zinsen in der Bl. 825 d.A. berechneten Höhe von insgesamt 1.514,90 € zugestanden hätten, hinsichtlich deren die Zwangsvollstreckung zulässig gewesen sei. Da somit die Prozessbedingung für die Widerklage - jedenfalls teilweise - eingetreten sei, sei diese mangels Zahlungsverzuges der Klägerin insgesamt als unbegründet zurückzuweisen gewesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hält die Beklagte daran fest, dass der Klägerin wegen der fiktiven Baugenehmigung ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zugestanden habe und sie sich deshalb seit der am 21. Dezember 2000 erfolgten Abnahme in Zahlungsverzug befunden habe, weshalb sie für die Zeit bis zur Zahlung im Januar 2004 Verzugszins schulde. Hinsichtlich des Restkaufpreises seien etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin durch die von ihr, der Beklagten, gestellte ...-Bankbürgschaft in Höhe von 1.254.500.- € sowie den 3,5 %-Einbehalt ausreichend abgesichert gewesen, so dass die Zubilligung eines Leistungsverweigerungsrechtes zu einer unangemessenen Übersicherung der Klägerin geführt hätte und deshalb nicht in Betracht gekommen sei. Zudem seien die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel - was unstreitig ist - sämtlich behoben worden, einen Abdichtungsmangel habe die Klägerin im Gegensatz zur Wohnungseigentümerin A zu keiner Zeit gerügt und auch nie zur Nachbesserung aufgefordert, so dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zugestanden habe, sie vielmehr die Bl. 868, 869 d.A. berechneten Verzugszinsen schulde. Im übrigen habe weder hinsichtlich der Bodenplatte noch der vertikalen Bauwerksabdichtung ein Mangel vorgelegen, da entgegen der Annahme des Sachverständigen S3 nicht vom Lastfall "drückendes Wasser", sondern lediglich von "Bodenfeuchte" auszugehen sei, was den Einbau einer Drainage nicht erforderlich gemacht habe. Darüber hinaus hätte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB nicht in der dreifachen, sondern allenfalls in der einfachen Höhe des auf die Doppelhaushälfte der Klägerin tatsächlich entfallenden Nachbesserungskosten von lediglich 3.357.- € bestanden. Schließlich greift die Beklagte die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils als fehlerhaft an.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen und auf die Hilfswiderklage die Klägerin zur Zahlung von 9.562,47 € Verzugszinsen zu verurteilen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Widerholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und weist insbesondere darauf hin, dass sie die Abdichtungsmängel stets gerügt, die Beklagte diese aber stets bestritten habe, so dass eine Nachbesserungsaufforderung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Klägerin standen gegen den in der notariellen Urkunde festgestellten Anspruch Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO zu. Zwar konnte die Klägerin hinsichtlich der vollstreckbaren Ausfertigung über einen Teilbetrag von 25.000.- DM (Garagenanteil) keinen Einwand daraus herleiten, dass die errichtete Garage zunächst baurechtlich nicht nicht genehmigt war, denn nach lit. VI Nr. 1 des notariellen Vertrages trat mit der Stellung einer Bankbürgschaft am 27. März 2001 Fälligkeit ein.
Der Klägerin steht jedoch ein als zulässige Einwendung im Sinne des § 767 ZPO anerkanntes Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu, denn an der Doppelhaushälfte der Klägerin waren Mängel vorhanden, deren Nachbesserung die Klägerin verlangen konnte. Dass die Klägerin ihre Doppelhaushälfte in Form des Wohnungseigentums erworben hat, hindert sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an der Geltendmachung ihres Leistungsverweigerungsrechtes, denn es gibt keinen sachlichen Grund dafür, den Erwerber von Wohnungseigentum dem Bauträger gegenüber schlechter zu stellen als den Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer (vgl. BGH in NJW 1984,725).
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die vertikale Bauwerksabdichtung im Kellerbereich der Doppelhaushälfte der Klägerin insofern mangelhaft, als sie dem aufgrund der Bodenbeschaffenheit bestehenden Lastfall nicht genügte. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden, denn sie lassen keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Sachverständige S3 hat in seinem im ersten Rechtszuge eingeholten Gutachten einleuchtend und überzeugend dargelegt, dass aufgrund der im Bodengutachten Dr. S1 festgestellten Bodenverhältnisse "bindige Schluffschichten" mit Stau- und Schichtwasser gerechnet werden muss. Für diesen Lastfall ist eine Abdichtung gemäß DIN 18195-6:2000-9 gegen "von außen drückendes Wasser" erforderlich, die in Form der Ausführung entweder einer sog. schwarzen Wanne oder aber einer in WU-Beton-Qualität erstellten weißen Wanne zu erfolgen hat. Beides wurde nach Feststellung des Sachverständigen nicht ausgeführt, die stattdessen in der Stärke von 1,5 mm angebrachte Bitumen-Dickbeschichtung reichte für Lastfall 3 als vertikale Bauwerksabdichtung nicht aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Bodengutachten Dr. S1 nicht entnommen werden, dass der Sachverständige S3 bei der Annahme des Lastfall 3 von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, denn das Bodengutachten hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass aus den Schluffschichten nicht mit drückendem Grundwasser zu rechnen sei, es dagegen ausdrücklich für möglich angesehen, dass aus eindringendem Oberflächenwasser herrührendes Stau- und Schichtwasser auftritt. Die Richtigkeit der Feststellung des Sachverständigen S3, dass bei Lastfall 3 eine vertikale Dickbeschichtung der erdberührenden Bauteile allein zur Bauwerksabdichtung nicht ausreicht, wird bestätigt durch das auf Antrag der Wohnungseigentümerin A eingeholte Beweissicherungsgutachten, in welchem der Sachverständige S2 einleuchtend und überzeugend darlegt, dass die ausgeführte Bitumen-Dickbeschichtung lediglich dem Lastfall "Bodenfeuchtigkeit", nicht aber der Druckwasserbelastung des Lastfalls 3 "Stau- und Schichtwasser" standhält. Zwar beziehen sich die Feststelllungen des Beweissicherungsgutachtens auf die Doppelhaushälfte der Antragstellerin A, doch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass hinsichtlich der Abdichtung beide Doppelhaushälften baugleich ausgeführt wurden, so dass diese Feststellungen für beide Haushälften zutreffen.
Aufgrund dieses Abdichtungsmangels stand der Klägerin gegen die Beklagte ein Nachbesserungsanspruch zu, welcher der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 320 BGB gewährte, und zwar unabhängig davon, ob dieses nun geltend gemacht worden ist oder nicht (vgl. BGH in NJW-RR 2003,1318). Abgesehen davon übersieht die Beklagte, dass sich die Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. November 2001 wegen der vorhandenen Abdichtungsmängel und des zu erwartenden Sanierungsaufwandes auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen hat.
Das Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin wurde entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 unter Fristsetzung zur Zahlung des Gesamtbetrages von 70.500.- DM aufgefordert hatte, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Abdichtungsmängel nicht nur vorhanden, sondern durch das auf Antrag der Wohnungseigentümerin A erstattete Beweissicherungsgutachten S2 bereits festgestellt, so dass aufgrund des bestehenden Leistungsverweigerungsrechts die Klägerin nicht in Zahlungsverzug geraten ist (vgl. BGH in NJW-RR 2003,1318; BGH in NJW 1999,2110).
Ähnlich wie das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB soll auch das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB nicht nur die Erbringung der Leistung sowie den Anspruch auf Gewährleistung sichern, sondern darüber hinaus auch Druck auf den Auftraggeber ausüben, damit dieser die geschuldete Leistung alsbald erbringt (vgl. BGH in NJW 1981,2801). Um diesen Druck zu entfalten, ist zur Bemessung des Umfangs der Leistungsverweigerung auch im Rahmen des § 320 BGB der dreifache Betrag des zu erwartenden Nachbesserungsaufwandes zugrunde zu legen (vgl. BGH in NJW 1982,2494; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. § 320 BGB Rn 11), was auch die Parteien in lit. VII Nr. 7 des notariellen Vertrages als maßgeblich angesehen und zugrunde gelegt haben.
Hinsichtlich der Doppelhaushälfte der Klägerin hat das Landgericht den für den Einbau der Drainage und die Herstellung einer verstärkten Bitumen-Dickbeschichtung zu erwartenden Nachbesserungsaufwand mit 11.000.- € festgestellt. Dies lässt konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründen könnten, nicht erkennen und ist somit für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der übereinstimmenden Vereinbarung der Parteien (Schreiben der Klägerin vom 9. April 2003 und Schreiben der Beklagten vom 24. April 2003) sollte die von der Beklagten geschuldete Nachbesserung durch den Einbau einer den Lastfall 3 "drückendes Wasser" absenkenden Drainage sowie eine Verstärkung der Bitumen-Dickbeschichtung erfolgen. In Anlage 5 seines Gutachtens hat der Sachverständige S3 die hierzu notwendigen Leistungen detailliert beschrieben und die zu erwartenden Kosten im einzelnen geschätzt und zusammengestellt. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, von der Firma C sei später für beide Doppelhaushälften lediglich ein Kostenaufwand von rund 7.300.- € in Rechnung gestellt worden, hat schon das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Umfang der berechtigten Leistungsverweigerung nicht danach bemisst, zu welchem Sonderpreis die Beklagte die Arbeiten später ausführt oder ausführen lässt, sondern danach, welcher Nachbesserungsaufwand zu erwarten ist. Die dahingehenden Feststellungen des Sachverständigen S3 lassen Zweifel an ihrer Richtigkeit nicht erkennen, zumal der von ihm geschätzte Aufwand noch unterhalb des Betrages liegt, den der Beweissicherungsgutachter S2 für die ordnungsgemäße Bauwerksabdichtung einer Doppelhaushälfte veranschlagt hatte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt die notwendige Mängelbeseitigung auch die Kosten eines Revisionsschachtes sowie die Installierung einer Tauchpumpe mit entsprechender Warnanlage ein, da nach den Darlegungen des Sachverständigen S3 zu einer ordnungsgemäßen Drainageanlage nach DIN 4095 auch eine Kontroll- und Spüleinrichtung sowie eine geeignete Ableitung gehören.
Schließlich steht der Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes nicht entgegen, dass nach lit. VII Nr.7 des notariellen Vertrages die Fertigstellungsrate von 3,5 % erst nach Beseitigung etwaiger bei Abnahme festgestellter Mängel zur Auszahlung fällig wird, denn mit dieser Regelung wird lediglich die vertragsgemäße Leistung und die Gewährleistung sichergestellt, während die Leistungsverweigerung nach § 320 über die Sicherung des Anspruchs hinaus auf den Auftragnehmer Druck ausüben soll, die geschuldete Leistung alsbald zu erbringen (vgl. BGH in NJW 1982,2494).
Die Beklagte kann auch nicht darauf verweisen, dass die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel sämtlich beseitigt gewesen seien, denn die Regelung in lit. VII Nr.7 kann - worauf schon das Landgericht hingewiesen hat - nicht dahin ausgelegt werden, dass wegen weiterer Mängel ein Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen sein soll. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin durch Stellung der ...-Bankbürgschaft über 1.254.500 DM ausreichend gesichert gewesen seien, übersieht sie, dass diese Bürgschaft gemäß lit. VII Nr.4 des notariellen Vertrages die Fälligkeit des Kaufpreisanteils von 96,5 % abweichend von lit. VII Nr.3 herbeiführte und nach Eintritt der vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen dieses Kaufpreisanteils zurückzugeben war.
Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB erfasste jedoch, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht den von der Klägerin insgesamt zurückgehaltenen Betrag von 70.500.- DM (= 36.046,08 €), sondern lediglich den dreifachen Betrag des vom Sachverständigen S3 festgestellten Nachbesserungsaufwandes (3 x 11.000.-€), so dass die Klägerin nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgericht sich mit dem diesen Betrag übersteigenden Kaufpreisrest von 3.046,08 € seit dem 29. November 2001 in Verzug befand. Hinsichtlich des ursprünglichen, auf den Garagenanteil bezogenen Klageantrags ist daher mit der Herstellung der Drainageleitung sowie einer ausreichenden Bitumen-Dickbeschichtung am 24. Oktober 2003 Erledigung der Hauptsache lediglich - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - wegen des über den Betrag von 3.046,08 € hinausgehenden Betrages eingetreten. Dem hat die Beklagte somit zu Unrecht widersprochen mit der Folge, dass ihre Berufung insoweit ohne Erfolg bleibt.
Soweit die Klägerin sich klageerweiternd gegen die mit der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde über einen Betrag von 45.500.- DM eingeleitete Vollstreckung vermeintlicher Verzugszinsen wendet, ist bereits oben dargelegt, dass sie sich aufgrund ihres in Höhe von 33.000.- € bestehenden Leistungsverweigerungsrechts nur hinsichtlich des die gesamte Restforderung (70.500.- DM = 36.046,08 €) übersteigenden Betrages von 3.046,08 € in Verzug befand. Die auf dieser Grundlage getroffene Feststellung eines Verzugs-Zinsbetrages von 1.514,90 € lässt konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit begründen, nicht erkennen und ist daher für den zweiten Rechtszug bindend.
Da sich die Berufung der Beklagten somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Hinsichtlich der von der Beklagten zurückgenommenen Hilfswiderklage folgt ihre Kostentragungspflicht § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Ende der Entscheidung
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