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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: 8 U 146/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 | |
BGB § 847 | |
BGB § 852 |
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt mit ihrer am 26.3.1997 eingereichten Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus des Beklagten in der Zeit vom 5.4.1979 bis 21.5.1980, bei dem sie falsch behandelt worden sei.
Die am 30.8.1958 geborene Klägerin litt im Alter von drei Jahren an Poliomyelitis.
Auf Betreiben ihres Vaters war sie im Jahre 1974 sieben Monate in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in O1 untergebracht. Von Juli 1977 bis April 1979 befand sie sich ebenfalls auf Betreiben ihres Vaters in der geschlossenen Abteilung der privaten psychiatrischen Klink A in O2. Von dort kam sie in die Klinik des Beklagten in O3. Von Mai 1980 bis 21.1.1981 befand sie sich in der Familie einer Mitpatientin, der Zeugin Z1. In der Zeit vom 21.1. bis 20.4.1981 wurde sie insbesondere wegen Seh- und Hörstörungen, Stimmlosigkeit und Bewegungseinschränkungen wieder in der Klinik A behandelt.
Von September 1982 bis Juni 1986 war die Klägerin in einer Werkstatt für Behinderte in O4 tätig. Im Jahre 1987 absolvierte sie einen Vorbereitungskurs zur Berufsausbildung, an den sich in der Zeit vom 23.6.1988 bis 9.5.1990 eine Berufsausbildung zur Technischen Zeichnerin und Teilkonstrukteurin für Maschinenbau anschloss. In der Folgezeit war sie als technische Zeichnerin tätig.
1991 befand sie sich in der neurologischen und psychiatrischen Abteilung der B-Kliniken in O5, danach in der Universitätsklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie in O6. 1992 folgten Aufenthalte in orthopädischen Kliniken in O2 und in O7.
Seit Dezember 1995 bezieht sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Unter dem Pseudonym "X" verfasste die Klägerin ein Buch mit dem Titel "...", das im Jahr 1993 erschien.
Am 18.04.1994 wurde die Klägerin von Prof. Dr. SV1, Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Universität O8, begutachtet. Dieser stellte fest, dass bei ihr keine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, sondern eine Reifungskrise vorgelegen habe. Zu dem gleichen Ergebnis kam ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. SV2 vom 06.10.1999.
Die Klägerin erhob wegen ihrer Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken in O2 und O6 Klagen zu den zuständigen Zivilgerichten, wurde jedoch mit diesen Begehren vom Landgericht Bremen, Oberlandesgericht Bremen und BGH ebenso abgewiesen wie vom Landgericht Mainz, Oberlandesgericht Koblenz und BGH. Auch Verfassungsbeschwerden, die die Klägerin in beiden Fällen einlegte, hatten keinen Erfolg. Jedoch war ihre Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hinsichtlich ihres Klinikaufenthalts in O2 (Klinik A) erfolgreich. Der Gerichtshof stellte fest, dass durch diesen Aufenthalt die Rechte der Klägerin aus Art. 5 und Art. 8 der Konvention für Menschenrechte verletzt wurden. Eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich ihres Aufenthalts an der Universitätsklinik O6 wurde nicht festgestellt (Urteil Bl. 236-285 d.A). Der Staat Deutschland wurde zur Zahlung von 75.000,00 ? für den immateriellen Schaden der Klägerin verurteilt.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie aufgrund einer falschen Diagnose behandelt und gegen ihren Willen festgehalten. Die Ärzte des Beklagten hätten die in der Klinik A gestellte unzutreffende Diagnose unüberprüft übernommen. Die ihr verabreichten Medikamente seien kontraindiziert und jedenfalls zu hoch dosiert gewesen. Wäre bei ihr die zutreffende Diagnose gestellt worden, nämlich Verhaltensstörungen aufgrund Erziehungsfehlverhaltens der Eltern und pubertärer Durchgangssituation, wäre eine Medikation mit Neuroleptika unvertretbar gewesen. Durch diese Behandlung seien bei ihr gravierende Gesundheitsschäden entstanden, u. a. an der Motorik sowie Sprachstörungen, was zu dauerhafter Erwerbsunfähigkeit geführt habe.
Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 DM und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich ca. 2000,00 DM für angemessen gehalten. Außerdem hat sie einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für verschiedene medizinisch-orthopädische Hilfsmittel geltend gemacht, nämlich zwei Radialschienen, zwei Gehstützen, einen Faltrollstuhl und einen Elektrorollstuhl. Ferner hat sie Kostenerstattung für Zahnersatz geltend gemacht, insgesamt 29.417,21 DM.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, die Klägerin habe ihr Buch "..." in enger Abstimmung mit Prof. Dr. SV1 verfasst und damals schon erfahren, was der Sachverständige in seinem späteren Gutachten vom 18.04.1994 ausgeführt habe.
Im Übrigen hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe sich aufgrund einer wirksamen Einwilligungserklärung in seiner stationären Behandlung befunden und sei auch nicht unzutreffend behandelt worden.
Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschluss vom 22.10.1997 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. SV1. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Stuttgart vom 2.12.1997 (Bl. 142 f d.A.) verwiesen. Durch Beweisbeschluss vom 15.7.1998 hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der behaupteten Fehlbehandlung angeordnet (Bl. 174f d.A.). Dieser wurde aber wegen des das Ruhen des Verfahrens anordnenden Beschlusses vom 15.10.1998 (Bl. 190 R d.A.) nicht ausgeführt. Nach Abschluss des Verfahrens der Klägerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch Urteil vom 16.6.2005 hat die Klägerin das vorliegende Verfahren durch Schriftsatz vom 13.10.2005 wieder aufgerufen.
Durch das angefochtene Urteil vom 10.5.2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, sämtliche Ansprüche der Klägerin seien am 01.01.2005 verjährt. Die ab 01.01.2002 anzuwendende neue Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Das Verfahren habe von 1998 bis zum 13.10. bzw. 18.11.2005 geruht. Gemäß § 211 Abs. 2 BGB a.F. sei damit die Unterbrechungswirkung der Klage beendet gewesen. Die Ansprüche der Klägerin seien sämtlich in dem Zeitraum ab 01.01.2002 bis 01.01.2005 verjährt. Die Wiederaufnahmeerklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.10.2005, dem Beklagten zugestellt am 18.11.2005, habe eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung nicht mehr auslösen können. Die Kenntnis der Krankenunterlagen, welche der Klägerin bis dahin nicht vorgelegen hatten, sei für den Lauf der Verjährungsfrist nicht erforderlich. Dies zeige sich bereits daran, dass die Klägerin in der Lage war, bereits 1997 eine schlüssige Klage einzureichen. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 datiere von 1994. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin substantiierten Sachvortrag halten können.
Der Beklagte habe nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet und deren Erhebung verstoße auch nicht gegen § 242 BGB. Die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens allein reiche nicht aus, um ein treuwidriges Verhalten anzunehmen. Die Vermeidung einer Doppelbegutachtung sei ebenfalls kein Argument, das die Annahme eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung rechtfertige.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Sie wendet sich insbesondere gegen die Annahme der Verjährung und weist auf die Praxis des Bundesgerichtshofs in, der in Fällen wie dem vorliegenden eine teleologische Auslegung von § 211 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. vornehme, wenn nämlich die Parteien aus "triftigem Grund" untätig geblieben seien und ein Zuwarten prozesswirtschaftlich sinnvoll erscheine. Hier hätten die Verfahren in O1 und O2 einen vorgreiflichen Inhalt gehabt. Eine Doppelbegutachtung habe vermieden werden sollen. Außerdem sei die Einrede der Verjährung im Streitfall als treuwidrig zu werten, da ihr die Behandlungsunterlagen des Beklagten vor Klageerhebung nicht vorgelegen hätten. Zudem hätten sich die Parteien geeinigt, den Prozess in O2 abzuwarten.
Zur Sache selbst trägt die Klägerin vor, dass ihre Einwilligung zur Unterbringung in der geschlossenen Abteilung in der Klinik des Beklagten unwirksam gewesen sei. Sie habe damals noch unter der Einwirkung von Medikamenten gestanden, die ihr in O2 verabreicht worden seien. Im Übrigen habe sie auch später eine etwaige Einwilligung zur Unterbringung beim Beklagten zurückgezogen - zumindest durch ihre Fluchtversuche. Ihre Verlegung in das Psychiatrische Krankenhaus des Beklagten in O3 sei auf Betreiben ihres Vaters erfolgt. In O3 habe man keine eigene Diagnose gestellt, sondern sorgfaltswidrig die unzutreffende Diagnose aus O2 "Hebephrenie" übernommen und infolge dessen auch eine unzutreffende und vor allen Dingen überhöhte Medikation angewandt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen;
2. an die Klägerin eine nach Höhe und Zeitraum in dasErmessen des Gerichts gestellte Geldrente zu zahlen;
3. an die Klägerin 15.037,46 nebst 4% Zinsen hieraus seit 19.5.1998 zu zahlen;
4. sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle darüber hinaus entstehenden materiellen und immateriellen Schäden (aus der Fehlbehandlung) zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere beruft er sich weiterhin auf Verjährung sämtlicher etwaiger Ansprüche. Außerdem sei ihm keine Fehlbehandlung und keine Fehldiagnose anzulasten. Die medikamentöse Behandlung der Klägerin sei korrekt gewesen. Im Übrigen bestreitet der Beklagte gesundheitliche Folgen der Klägerin durch ihre Behandlung in O2.
Gemäß Beweisbeschlüssen vom 3.11.2006 und 22.4.2008 (Bl. 452 bis 455 d.A., Bl. 749 bis 751 d.A.) ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. SV2 und dessen Erläuterung. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 4.6.2007 (Bl. 490 bis 554 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.1. und 19.8.2008 (Bl. 675 bis 680, 834 bis 836 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der angeordneten Zeugenvernehmungen wird bezüglich der Zeugin Z1 auf die Sitzungsniederschrift vom 19.8.2008 (Bl. 832 f d.A.) verwiesen, des Weiteren auf die schriftlichen Zeugenaussagen der Herren Dr. SV3 (Bl. 797f d.A.) und Dr. SV4 (Bl. 800 bis 802 d.A.).
II.
Auf die zulässige Berufung der Klägerin war dieser nach Maßgabe von §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. ein Schmerzensgeld von 20.000,-- ? zuzuerkennen, während die weitergehende Klage abgewiesen bleibt.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 847 BGB a.F. wegen überdosierter Medikamente zu.
1. Dem Beklagten ist nicht anzulasten, dass er die Klägerin nach ihrer Aufnahme wegen jugendlicher Schizophrenie behandelte. Retrospektiv ist zwar davon auszugehen, dass die Diagnose Hebephrenie fehlerhaft war. Dies gereicht dem Beklagten aber nicht zum Schuldvorwurf.
Diagnoseirrtümer, die auf eine Fehlinterpretation erhobener Befunde zurückzuführen sind, werden von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet. Denn Irrtümer bei der Diagnosestellung sind nicht zwingend die Folge eines vorwerfbaren Versehens des behandelnden Arztes, weil die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, sondern auf verschiedene Ursachen hinweisen können. Ein Fehler liegt daher erst dann vor, wenn die diagnostische Bewertung für einen gewissenhaften Arzt nicht vertretbar erscheint. Gerade diese Voraussetzungen können vorliegend nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 aber nicht bejaht werden. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass es äußerst schwer ist, die jugendliche Schizophrenie "Hebephrenie" von einer Reifungskrise zu unterscheiden. Eine Hebephrenie sei eine jugendliche Psychose mit Affektstörungen, seltsamer Distanzlosigkeit und weiteren Auffälligkeiten. Die Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin, die sich ausschließlich in der Familie und später innerhalb der - als Familienersatz zu begreifenden - Klinik gezeigt hätten, sprächen ebenso wie die mittelmäßigen bis guten Schulnoten sowie die Benotung der Aufmerksamkeit, Fleiß und Betragen gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Andernfalls hätte die Klägerin in Krankheitsphasen durchgehend ein symptomatisches Erscheinungsbild gezeigt und wäre nicht in der Schule oder in der Freizeit in der Lage gewesen, leistungsfähig zu sein. Der Umstand, dass die Klägerin nicht in sämtlichen Lebensbereichen auffällig war, hätte einen Psychiater insbesondere bei näherer Untersuchung stutzig machen und die Diagnose mehr in Richtung einer Reifungskrise und weniger in Richtung einer psychosenahen Erkrankung stellen lassen müssen. Allerdings habe seinerzeit ein Rorschachtest vorgelegen, den man damals für aussagekräftig in Bezug auf das Vorhandensein einer Psychose erachtet habe; und aufgrund der sonstigen Erhebungen habe man durchaus der Meinung sein können, dass bei der Klägerin eine Psychose vorliege. Insoweit ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 auch zu berücksichtigen, dass seinerzeit ein Ärztemangel in der Psychiatrie herrschte, der insbesondere in den großen Versorgungszentren eine schnelle Diagnose erforderlich machte und einer streng wissenschaftlichen Vorgehensweise entgegen stand. Unter diesen Umständen vermag der Senat einen schuldhaften Diagnosefehler nicht zu bejahen.
Ein vorwerfbarer Behandlungsfehler lässt sich letztlich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Beklagte die bei Einweisung der Klägerin gestellte bzw. aus der Klinik A übernommene Diagnose in der Folgezeit nicht überprüfte. Zwar hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass ein Umdiagnostizieren für die Psychiatrie typisch sei, zumal sich eine psychische Erkrankung auch im Laufe der Zeit ändern könne. Allerdings deuteten Fluchtversuche für sich allein nicht auf eine bestimmte der möglichen Diagnosen Reifungskrise, Hebephrenie oder Borderlinesyndrom hin, so dass die Ausbruchversuche der Klägerin nicht zwingend auf eine andere Diagnose schließen ließen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Sachverständige dem Beklagten attestiert hat, dass es bezüglich der Klägerin - auch dokumentierte - differentialdiagnostische Überlegungen gegeben habe, die die Diagnose Psychose weniger wahrscheinlich erscheinen ließen, ist nicht davon auszugehen, dass die Diagnose Hebephrenie im Laufe des Aufenthaltes der Klägerin beim Beklagten überhaupt nicht hinterfragt worden ist. Dass gleichwohl keine Abänderung der Diagnose erfolgte, vermag der Senat angesichts der Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen einer jugendlichen Psychose und einer Reifungskrise schließlich auch insoweit nicht als behandlungsfehlerhaft zu werten.
2. Behandlungsfehlerhaft war jedoch die Überdosierung der Neuroleptika, die auch bei unterstellter vertretbarer Diagnose Hebephrenie in dieser Form so nicht hätte erfolgen dürfen.
Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass unter der Vorgabe, dass eine floride Psychose vorlag, die Dosierung in der heutigen Zeit überhöht, in der damaligen Zeit aber noch in Ordnung gewesen sei, obwohl es auch seinerzeit schon Richtwerte mit deutlich niedrigeren Empfehlungen gegeben habe. Die Einschätzung einer seinerzeit noch vertretbaren Medikation hat der Sachverständige jedoch für Jugendliche und vorgeschädigte Patienten deutlich relativiert. Er hat insoweit zunächst darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der Roten Liste von 1979 Haloperidol und sonstige Neuroleptika bei Kindern und Jugendlichen sowie cerebralorganisch vorgeschädigten Personen nur sehr zurückhaltend zu verabreichen waren. Polymyelitis zähle zu den hirnorganischen Vorerkrankungen, die eine relative Kontraindikation bei der Anwendung von Antipsychotika darstelle, weswegen bei der Anwendung besonders langsam und mit niedrigen Dosierungen therapiert werden solle. Unter Berücksichtigung der Polio-Vorerkrankung der Klägerin und ihres relativ jugendlichen Alters sowie ihres Körpergewichts sei die Dosierung problematisch gewesen. Im Grunde hätte die Psychomotorik und die Motorik jede Woche auf Auffälligkeiten untersucht werden müssen und bei Anzeichen hierfür eine dramatische Senkung der Neuroleptikagabe erfordert. Für derartige Untersuchungen hat der Sachverständige indessen keine Hinweise gefunden. Unklar bleibe auch die Frage, warum der Klägerin neben der hohen Basismedikation mit Neuroleptika und Antidepressiva noch eine intravenöse Medikation zugeführt wurde. Die Heridol-Gabe habe auch schon 1979 deutlich über dem empfohlenen Grenzbereich gelegen. Fotografien der Klägerin aus den Jahren 1978 bis 1982 zeigten eine Person mit starken äußeren Veränderungen: ausdruckloses Gesicht, Mimikverlust, Verkrampfung der Hände und verkrümmte Sitzhaltung.
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 - auch in Verbindung mit dem Privatutachten Dr. SV5 - schließt der Senat auf ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Beklagten in Form der Überdosierung der verabreichten Medikamente. Sie wurden offenbar verordnet und verabreicht, ohne die Vorgeschichte der Klägerin - ihre Polioerkrankung - und ohne ihr junges Alter sowie ihre körperliche Konstitution zu berücksichtigen. Dass man bei der Dosierung der mit sehr hohem Risiko und schweren Nebenwirkungen verbundenen Medikamente die vom Sachverständigen geforderte Vorsicht hätte walten lassen, auf Auffälligkeiten geachtet und ihnen durch Absetzen bzw. Reduzierung der Medikamente Rechnung getragen hätte, ist nicht ersichtlich.
3. Damit hat der Beklagte für die Schäden einzustehen, die der Klägerin durch die Übermedikamentierung während des Klinikaufenthaltes in O3 entstanden sind.
Nach der Beweisaufnahme sind dem Beklagten als kausale Folge seines Behandlungsfehlers die Leiden und Beeinträchtigungen der Klägerin anzulasten, die die Klägerin bis ins Jahr 1984 hinein hierdurch erlitten hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um sog. Dyskinesien, also um motorische Fehlfunktionen. Die späteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und materiellen Folgekosten einschließlich Verdiensteinbußen bis zur Erwerbsunfähigkeit sind indessen dem Post-Polio-Syndrom der Klägerin zuzuordnen, das auf die frühkindlich durchlittene Poliomyelitis und nicht auf die (überhöhte) Neuroleptikagabe zurückzuführen ist.
Der Sachverständige hat aufgrund der Aussagen der Zeugen Z1 und Dr. SV4 und seiner eigenen Untersuchung der Klägerin festgestellt, dass die Beschwerden der Klägerin im Anschluss an die Behandlung in O3 auf Dyskinesien beruhten, nämlich Pisa-Syndrom mit Schiefhaltung von Kopf, Schultern und Hals, Verkrampfungen und unwillkürlichen Bewegungen in den Händen,was auf die dauerhafte Antipsychotikagabe zurückzuführen sei. Das, was die Zeugin Z1 über die Haltung und den Zustand der Klägerin ab 1980 - in seinem Beisein - anschaulich geschildert habe, sei für Dyskinesien typisch und habe mit Post-Polio-Syndromen nichts zu tun. Dies gelte für das gesamte Verhalten und insbesondere für die geschilderte Schluckstörung. Aus der schriftlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. SV4, der die Klägerin nach dem Klinikaufenthalt in O3 und O2 behandelt hat, gehe hervor, dass die Beschwerden ab 1982 kontinuierlich abgenommen hätten und seit 1984 verschwunden gewesen seien.
Der Sachverständige hat bei seiner Untersuchung festgestellt, dass die Klägerin heute an einem Postpolio-Syndrom mit Fatigue-Symptomatik, einer Spätfolge nach früherer Erkrankung an Poliomyelitis, leidet, des Weiteren an einer respiratorischen Insuffizienz mit Atemmuskelschwäche und sekundären Lymphödemen.
Zwar hat der Gutachter den Verdacht eines Zusammenhangs zwischen langjähriger neuroleptischer Behandlung bei hirnorganischer Vorschädigung durch Poliomyelitis und dem Postpoliosyndrom geäußert. Eine Kausalität zwischen der Gabe von Neuroleptika und dem Post-Polio-Syndrom sei nach den bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber nicht nachweisbar. Das Post-Polio-Syndrom trete etwa 30 bis 40 Jahre nach der Polio-Erkrankung auf und stelle eine eigenständige Krankheit dar. Es handele sich um eine Spätfolge der Wechselwirkung zwischen Rückenmarksneuronen und dem Muskelapparat. Damit ist davon auszugehen, dass die heutige schlechte körperliche Verfassung der Klägerin - körperliche Schwäche, Muskel- und Gelenkschmerzen, Funktionseinschränkungen und Atrophie - auf die Postpolio-Erkrankung und nicht auf die (überhöhte) Neuroleptikagabe zurückzuführen ist.
Unschädlich für die Bejahung der Kausalität des Behandlungsfehlers des Beklagten ist, dass es dem Sachverständigen nicht möglich war festzustellen, welchen Anteil an den Spätdyskinesien die Neuroleptikaverabreichung in O3 hatte, nachdem die Klägerin bereits in der Klinik A in O2 mit solchen Medikamenten behandelt worden ist. Für eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung genügt insoweit die Feststellung einer Mitkausalität, die nach Auffassung des Senates ohne Zweifel zu bejahen ist. Der Sachverständige hat nämlich ausgeführt, dass die höhere Dosierung in O3 erfolgte und dass die hochpotenten Neuroleptika mehr Folgen haben als niedrige Neuroleptika .
Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die von der Klägerin im Anschluss an die Behandlung in O3 erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien nur Absetzphänomene, die nur wegen der eigenmächtigen Absetzung durch die Klägerin aufgetreten seien bzw. auch dann eingetreten wären, wenn die Medikamente niedriger dosiert gewesen wären, so dass die Überdosierung keine kausalen Folgen gehabt habe. Lediglich die Sprachstörung der Klägerin hat der Sachverständige am ehesten als Absetzphänomen qualifiziert. Auch wenn der Sachverständige ausgeführt hat, sowohl die Früh- als auch die Spätdyskinesien sowie die parkinson-ähnlichen Beschwerden der Klägerin seien schicksalhafte Folgen der Neuroleptikagabe, so ist daraus nicht zu folgern, dass sie dem Beklagten nicht anzulasten wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Schweregrad der Dyskinesien durchaus auf die überhöhten Dosierungen der Neuroleptika zurückzuführen ist, weil eben hochpotente Medikamente mehr Folgen verursachen als niedrig dosierte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin infolge ihrer Polioerkrankung in der Kindheit eine größere Vulnerabilität aufwies. Auch der Umstand, dass eine allmähliche Reduktion der Neuroleptika die Symptome zunächst verschlimmerten - jedenfalls solange noch nicht wissenschaftlich erforscht war, dass eine zusätzliche Gabe von Valium hilfreich war -, entlastet den Beklagten nicht. Auch insoweit gilt, dass hohe Dosierungen größere Störungen auslösen und damit die Verschlimmerung bei Reduktion ebenfalls größere Ausmaße hatte.
4. Als der Klägerin zuzumessendes Schmerzensgeld erachtet der Senat einen Betrag von 20.000,-- ? für angemessen. Mit ihm sind die Schäden auszugleichen, die die Klägerin durch die Behandlung in der Zeit vom 5.4.1979 bis 21.5.1980 und in der Folgezeit bis letztlich 1984 dadurch erlitten hat, dass sie - bei unterstellter Diagnose Hebephrenie - mit überdosierten hochriskanten Psychopharmaka behandelt worden ist. Der Senat wertet die dem Beklagten mit anzulastenden gravierenden Dyskinesien, die sich erst ganz allmählich zurückbildeten, als schwerwiegende Beeinträchtigungen der damals noch jungen Klägerin, die auf ihre Persönlichkeitsentwicklung von nachhaltigem Einfluss gewesen ist. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die - auch zwangsweisen - Behandlungsmaßnahmen des Beklagten durch Reaktionen der Klägerin auf überdosierte Medikamente jedenfalls mit zurückzuführen sind und die Klägerin hierdurch schwer beeinträchtigt wurde.
Die Berechnung des Schmerzensgeldes entzieht sich einer exakten Betragsberechnung und Betragsfestsetzung nach Zeiträumen und Beeinträchtigungsgrad, sondern bemisst sich an den Gesamtumständen. Hier sind die Auswirkungen für die körperliche und psychische Entwicklung der Klägerin, die soziale Stellung in ihrem Umfeld, ihre Schmerzen durch die motorischen Störungen sowie die psychischen Empfindungen durch deren Wahrnehmung sowie nicht erreichte Ausbildungsziele einzubeziehen und zu werten. Auf der anderen Seite ist der Grad des Verschuldens des Beklagten zu bedenken, der nach den Schilderungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 über die seinerzeitigen Zustände in psychiatrischen Kliniken zu relativieren ist. Nicht einbezogen werden kann - mangels Verjährung entsprechender Ansprüche - ein eventueller nicht durch Einwilligung gedeckter und damit dem Willen der Klägerin entgegenstehender zwangsweiser Aufenthalt im Hause des Beklagten, ebenso wenig die Behandlung mit Neuroleptika als solchen aufgrund der - dem Beklagten nicht anzulastenden - Fehldiagnose Hebephrenie.
II.
Eine Schmerzensgeldrente kann die Klägerin nicht beanspruchen. Eine solche wäre nur in Betracht gekommen, wenn die dem Beklagten zuzurechnende Schädigung sich immer wieder erneuern und immer wieder schmerzlich empfunden würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die den Beklagten zum Ersatz verpflichtende Handlung abgeschlossen ist und nicht mehr fortwirkt.
III.
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin war bei Klageerhebung am 26.3.1997 nicht nach 852 Abs.1 BGB a.F. verjährt.
Zwar ist nach der Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. SV1 davon auszugehen, dass die Klägerin bereits im August 1993 Kenntnis von dessen Gutachten erhielt, das dem Gericht zunächst nur in der Fassung vom 18. April 1994 vorlag (Bl. 9 ff d.A.). Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass die Klägerin weder durch das ihr im August 1993 zugegangene Gutachten noch durch das in den wesentlichen Punkten inhaltsgleiche Gutachten des Prof. Dr. SV1 vom 18.4.1994 hinreichende Kenntnis von den Umständen hatte, die den vom Senat bejahten Behandlungsfehlervorwurf stützen, so dass die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. seinerzeit nicht zu laufen begann. Da Prof. SV1 in seinem Gutachten die Diagnose Hebephrenie in Frage stellte, war die Klägerin zwar schon seinerzeit in der Lage, den Beklagten wegen eines diesbezüglichen eventuellen Diagnosefehlers in Anspruch zu nehmen. Jedoch lag im August 1993 nur der Arztbrief aus O3 vom 24.7.1980 (Bl. 34 d.A.) vor, nicht im Besitz der Klägerin waren aber die Behandlungsunterlagen mit genauen Angaben über die verabreichten Neuroleptika und ihre Dosierung. Damit besaß die Klägerin seinerzeit nicht die notwendige Kenntnis für einen in falscher Medikamentierung liegenden Behandlungsfehler. Auch wenn sie in der Klageschrift u. a. ausführen lässt, dass die in O3 verabreichte Medikation "kontraindiziert und weitaus überhöht" gewesen sei, so erfolgten diese Ausführungen vor dem Hintergrund der behaupteten Fehldiagnose "Hebephrenie", die aus der Klinik in O9 ungeprüft übernommen worden sei, statt der aus Sicht des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 zutreffenden Diagnose "Verhaltensstörungen aufgrund Erziehungsfehlerhaltens der Eltern, pubertärer Durchgangssituation". Nicht in Frage stand seinerzeit eine Überdosierung infolge des jugendlichen Alters, der körperlichen Konstitution und vor allen Dingen der in der Kindheit durchlittenen Polioerkrankung. Dass ein Behandlungsfehler auch bei unterstellter zutreffender Diagnose Hebephrenie in Betracht kam, entsprach nicht dem seinerzeitigen Kenntnisstand. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin noch keine Information über die tatsächlichen Umstände, die eine Fehlbehandlung - auch bei zutreffender bzw. vertretbarer Diagnose - begründen. Die sichere Kenntnis, dass dem Beklagten insoweit ein Behandlungsfehler unterlaufen sein könnte, wird für den Beginn der Verjährungsfrist zwar nicht vorausgesetzt. Es genügt vielmehr die Kenntnis von denjenigen Behandlungstatsachen, die ein ärztliches Fehlverhalten und im Blick auf die Schadenskausalität eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge damit nahelegen (vgl. BGH NJW 2001, 885; BGH NJW 1995, 776: Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, Kapitel D, Rdnr. 4). Eine diesbezügliche hinreichende Kenntnis i. S. v. § 852 BGB a. F., nämlich die tatsächlich verabreichten Medikamente und ihre Dosierung, ergab sich aber erst aus den Behandlungsunterlagen, die der Klägerin erst im Jahre 2006 zugingen. Folglich sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie auf eine fehlerhafte Behandlung durch Übermedikamentierung gestützt werden, nicht verjährt.
IV.
Anderes gilt für das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sie - ohne entsprechende Einwilligung bzw. Einweisungsbeschluss - gegen ihren Willen in der Klinik festgehalten. Soweit sie geltend macht, jedenfalls für die Zeit nach ihrem Ausbruchsversuch fehle es an einer wirksamen Einwilligungserklärung, waren Ansprüche wegen unerlaubter Handlung durch Freiheitsentziehung bei Klageerhebung gemäß § 852 BGB a. F. verjährt. Die für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis, ohne rechtliche Grundlage festgehalten worden zu sein, besaß die Klägerin nicht erst nach Übersendung der Behandlungsunterlagen bzw. ggf. durch das Gutachten des Prof. Dr. Sv1, sondern vermutlich bereits zu einem Zeitpunkt, als sie sich gegen ihre Unterbringung beim Beklagten wehrte, jedenfalls aber nicht erst 3 Jahre vor Klageeinreichung im Jahre 1997.
V.
Ansprüche auf materiellen Schadensersatz - Verdienstausfall, Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Behandlungskosten - stehen der Klägerin weder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung noch aus positiver Forderungsverletzung zu. Insoweit hat die Klägerin nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass der Verdienstausfall und die sonstigen geltend gemachten Schadenspositionen (Bl. 155 ff d.A.) auf die Übermedikamentierung des Beklagten und nicht auf das Post-Polio-Syndrom zurückzuführen sind.
Dahinstehen kann deswegen, inwieweit derartige Ansprüche verjährt wären.
Nach allem war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.
VI.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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