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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 9 U 12/06
Rechtsgebiete: BGB, HWiG, VerbrKrG
Vorschriften:
BGB c.i.c. | |
BGB § 138 | |
BGB § 812 | |
HWiG § 1 | |
VerbrKrG § 6 Abs. 2 | |
VerbrKrG § 9 |
2. Zur Auslegung einer in einem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht
3. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Vorliegen eines Wissensvorsprungs (hier: Überschuldung der Mietgarantin; Innenprovisionen; Nichterreichbarkeit der Mieteinnahmen).
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückzahlung von Beträgen, die er im Rahmen einer Fondsbeteiligung auf ein Darlehen erbracht hat, das die Beklagte dem A-Gewerbefonds ... GbR (A-Fonds ...) gewährte. Gleichzeitig verlangt der Kläger die Feststellung, dass er aus den Darlehensverträgen nichts schuldet, sowie Freistellung von allen Verpflichtungen aus der Fondsbeteiligung.
Die A - ... Vermögensbetreuungsgesellschaft mbH & Co. (A) agiert als Initiatorin von verschiedenen Immobilienfonds. Der streitbefangene A-Fonds ... war als GbR gegründet worden. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung und Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses in Stadt1. Den Vertrieb der Beteiligung übernahm die B ... Vertriebsgesellschaft mbH (B). Als Treuhänderin fungierte die C mbH (Treuhänderin). Die Beklagte übernahm sowohl die Zwischen- als auch die Endfinanzierung des Projekts.
Der Kläger unterzeichnete unter dem 11.12.1992 eine Urkunde mit dem Titel "Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein)" zum Beitritt zum A-Fonds ... mit einer Beteiligung von 100.000,- DM (Bl. 648 d.A.).
Nachdem das Bauvorhaben fertig gestellt war, schloss die Treuhänderin für den A-Fonds ... mit der Beklagten unter dem 30.6./29.7.1994 sechs Darlehensverträge (BK 9) über insgesamt 32.116.215 DM, die durch eine Grundschuld auf dem streitgegenständlichen Grundstück gesichert wurden. Die Beteiligung und quotale Haftung der einzelnen Anleger teilte die Beklagte dem Kläger und den anderen Anlegern in einem so genannten "Zuweisungsschreiben" im Juli 1994 mit. Hiernach betrug die anteilige Haftung des Klägers 88.900,- DM.
Die dem Kläger durch die A versprochene Mietgarantie fiel nach deren Konkurs ab März 1998 aus, weshalb zu seinen Lasten eine Unterdeckung entstand.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Zu ergänzen ist:
- Der Kläger bestreitet, dass das Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages nebst Vollmacht angenommen wurde.
- Am 23.12.1992 unterzeichnete der Kläger eine weitere, umfassendere notariell beglaubigte Vollmacht für die Treuhänderin.
- Es gibt kein gesondertes eigenes Darlehen, das der Kläger bei der Beklagten aufgenommen hat.
- Seit Juli 1994 buchte die Beklagte Darlehensraten bei dem Kläger ab. Die Angaben des Klägers zur Höhe dieser Raten sind widersprüchlich (vgl. Seite 109 f. der Klageschrift). (Endfällig?) getilgt werden sollte der Darlehensanteil des Klägers durch eine Kapitallebensversicherung, die er an die Beklagte abgetreten hat. Die Angaben zur Versicherungsgesellschaft waren erstinstanzlich ebenfalls widersprüchlich (vgl. Seite 109 f. der Klageschrift). Vor dem Senat hat der Kläger schließlich angegeben, dass es sich um die X-Versicherung handelt (vgl. Bl. 661 d.A.).
- Mit der Klage macht der Kläger sinngemäß geltend:
1) die Feststellung, dass er der Beklagten weder aus den streitbefangenen Darlehensverträgen noch aus den darauf basierenden Zuweisungsschreiben Zins- oder Tilgungsleistungen schuldet;
2) Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils (hilfsweise auch gegen Abtretung aller Schadensersatzansprüche gegen Fondsinitiatoren, - vermittler, Treuhänderin u.a.)
a) Freistellung von allen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung entstanden sind, insbesondere aus den Darlehensverträgen;
b) Rückzahlung von 26.360,41 €.
- Mit Schreiben vom 15.5.2006 (Bl. 486 f. d.A.) - also nach Erlass des angefochtenen Urteils - hat der Kläger seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft widerrufen.
Durch das angefochtene Urteil vom 1.2.2006 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben; bzgl. des Antrags zu 2) hat es jedoch nur den Hilfsantrag für begründet gehalten. Im Tenor des Urteils befindet sich ein offensichtlicher Fehler: Soweit unter 2 b) dort "ein Darlehensvertrag vom 20.6./29.7.1994" genannt ist, sind die streitgegenständlichen sechs Darlehensverträge gemeint. Wegen der Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte trägt vor:
Die Rechtsprechung zu anderen A-Fonds können nicht auf den streitgegenständlichen Fonds Nr. ... übertragen werden. Vorliegend sollten die den Darlehensverträgen beigefügten Listen zu entnehmenden Personen Darlehensnehmer der Darlehensverträge werden. Das Rubrum der streitgegenständliche Darlehensverträge sei insoweit eindeutig. Auch aus dem Prospekt, dem Treuhandvertrag, dem Beteiligungsgesellschaftsvertrag, dem Zwischenfinanzierungskredit, dem Zeichnungsschein und dem Zuweisungsschreiben lasse sich der entsprechende Parteiwille entnehmen. Schließlich deute auch die von dem Kläger erteilte Selbstauskunft und die von ihm vorgelegten Bonitätsunterlagen darauf hin, dass der Kläger - wie die anderen Gesellschafter - Darlehensnehmer werden sollte (wird ausgeführt Bl. 559 ff. d.A.).
Das Landgericht habe zudem verkannt, dass durch die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta gemäß § 6 II VerbrKrG eine Heilung etwaiger Formmängel der Darlehensverträge eingetreten sei.
Das Landgericht habe übersehen, dass der Kläger dem Treuhänder bereits mit dem Zeichnungsschein vom 11.12.1992 wirksam Vollmacht erteilt habe. Diese Vollmacht sei als eingeschränkte Spezialvollmacht nicht unwirksam.
Sie werde auch nicht durch eine etwaige Nichtigkeit der später gesondert erteilten notariellen Vollmacht "infiziert", betroffen oder gar aufgehoben. Auf einen Verstoß gegen das RBerG komme es nicht an (wird weiter ausgeführt Bl. 569 ff.).
Auch § 139 BGB führe nicht zur Nichtigkeit der Vollmacht im Zeichnungsschein, denn es fehle an einer Verknüpfung beider Vollmachten (wird ausgeführt Bl. 576 ff. d.A.).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG durch § 3 II VerbrKrG ausgeschlossen. § 3 II VerbrKrG sei auch auf Fondsbeteiligungen voll anwendbar, und zwar auch dann, wenn das sichernde Grundpfandrecht bereits vor Gewährung des Darlehens - etwa zur Sicherung der Zwischenfinanzierung - bestellt worden sei.
Mangels Vorliegens eines Verbundgeschäfts sei der Kläger auch daran gehindert, etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren der Beklagten entgegenzuhalten. Eine Durchgriffshaftung zu Lasten der Beklagten bestehe nicht.
Soweit sich der Kläger auf ein institutionalisiertes Zusammenwirken berufe, lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es fehle bereits an einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben über das Anlageobjekt.
Soweit man dem Vortrag des Klägers entnehmen soll, dass diese über die Bonität der Mietgarantie getäuscht worden sein soll, ist dies unsubstantiiert.
Auch ein Zusammenwirken zwischen Beklagter, Fondsinitiatoren oder -vermittlern habe es nicht gegeben. Das Vorliegen einer generellen Finanzierungszusage für dasselbe Objekt reiche nicht aus (wird ausgeführt Bl. 585 f. d.A.).
Schließlich sei eine eventuelle Täuschung des Klägers auch nicht evident gewesen. Die Erkennbarkeit von negativen Tatsachen - wie z.B. schlechte Vermietbarkeit und mangelhafte Leistungsfähigkeit der Mietgarantin - stehe der positiven Kenntnis nicht gleich.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Verurteilung nunmehr Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsabfindungsguthabens verlangt werde.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:
Es liege gar kein Darlehensvertrag zwischen den Parteien vor. Der BGH habe im Beschluss vom 17.4.2007, XI ZR 9/06 in einem Parallelverfahren entschieden, dass die Darlehensverträge von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft und nicht mit dem einzelnen Anleger geschlossen worden seien. Auch der Kläger sei deshalb nicht als Darlehensnehmer anzusehen.
Damit seien alle Leistungen, die der Kläger an die Beklagte erbracht habe, ohne Rechtsgrund erfolgt. Von dem Bereicherungsanspruch sei auch die Einlage erfasst. Außerdem bestehe ein Anspruch auf Freistellung der Anleger von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag.
Der Widerruf des Fondsbeitritts sei wirksam, da keine wirksame Belehrung erfolgt sei (wird ausgeführt - Bl. 446 f. d.A.). Der Widerruf habe zur Folge, dass dem Kläger ein Abfindungsguthaben zustehe. Insoweit hätten die in der ersten Instanz gestellten Klageanträge angepasst werden müssen (Übertragung des Abfindungsguthabens statt des Fondsanteils).
Die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht sei unwirksam, da sie von der Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfasst werde. Auf einen Gutglaubensschutz könnte sich die Beklagte insoweit nicht berufen, da der Zeichnungsschein ihren Mitarbeitern vor Abschluss des Darlehensvertrages nicht vorgelegt worden sei.
Im Hinblick auf einen Wissensvorsprung der Beklagten könne sich der Kläger auf die Beweiserleichterungen bei institutionalisiertem Zusammenwirken berufen.
Die Beklagte habe eng mit der B zusammengearbeitet (wird ausgeführt Bl. 450 ff. d.A.).
Unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer und Fondsinitiatoren über das Anlageobjekt lägen einmal in der Wertlosigkeit der von der A übernommenen Mietgarantie, die in der Überschuldung der A begründet sei. Diese habe die Beklagte schon damals habe erkennen können, weil sie sich aus den Jahresabschlüssen der Jahr 1991, 1992 und der Folgejahre ergebe (wird ausgeführt Bl. 456 ff. d.A.). Für die Beklagte habe es sich geradezu aufdrängen müssen, einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Jahresabschlüsse zu beauftragen.
Zum anderen seien in der Anlage weiche Kosten versteckt gewesen, die nach dem Prospekt für den Kläger nicht erkennbar waren (wird ausgeführt Bl. 469 ff. d.A.). Auch die kalkulierten Mieteinnahmen seien für die Gewerbeeinheit von vornherein nicht zu erzielen gewesen (wird ausgeführt Bl. 473 ff. d.A.).
Darüber hinaus könne das Verhalten der Beklagten auch unter die Fallgruppen "Interessenskonflikt" und "Schaffung einer Gefahrenlage" gefasst werden, denn durch die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen sei der Fonds wirtschaftlich praktisch bewegungsunfähig gemacht worden und hätte der einzelne Gesellschafter für die Ausfälle der anderen mithaften müssen, was die Beklagte im Eigeninteresse verschwiegen habe (wird ausgeführt Bl. 476 ff. d.A.). Im Übrigen führe die Verschleierung dieses Haftungsrisikos durch bewusst unklare Wortwahl auch zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 BGB.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil war abzuändern und die Klage abzuweisen, weil sie teilweise bereits unzulässig (dazu A.) und im Übrigen unbegründet ist (dazu B.).
Keine Bedenken bestehen allerdings gegen den in der Berufung veränderten Klageantrag zu 2). Inhaltlich verlangt der Kläger jetzt die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Abtretung des Abfindungsanspruchs aus der Fondsbeteiligung; verurteilt worden ist die Beklagte Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung selbst. Grund für die Änderung des Antrags ist der erst nach dem erstinstanzlichen Urteil erklärte Widerruf der Fondsbeteiligung. Der Kläger geht davon aus, dass hierdurch seine Gesellschaftsbeteiligung beendet wurde und er nur noch einen Abfindungsanspruch hat. Dies stellt eine Klageänderung dar, deren Zulässigkeit sich nach § 533 ZPO richtet. Der Senat bejaht die Sachdienlichkeit der Klageänderung. Die Tatsachen, auf die die Klageänderung gestützt wird, sind nach § 529 I Nr. 2 ZPO auch zu berücksichtigen. Der Vortrag zum Widerruf ist zwar neu; die materiellen Voraussetzungen dafür hat der Kläger aber erst nach dem angefochtenen Urteil geschaffen und sind unstreitig. Solche Tatsachen können aber nach § 531 II Nr. 3 ZPO auch noch in der Berufung vorgebracht werden (vgl. Zöller-Gummer/Heßler ZPO, 25. Auflage, § 531 Rn 31).
A. Der Freistellungsantrag (Antrag zu 2 a) ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Freistellung ist nur möglich von Ansprüchen eines Dritten (§ 257 BGB). Aus dem Vortrag des Klägers wird nicht ersichtlich, welche Ansprüche dies sein sollen. Eventuelle Ansprüche der Beklagten werden von dem Feststellungsantrag (Antrag zu 2 b) vollständig erfasst. Einen Anspruch auf Freistellung von allen Verpflichtungen aus ihrer Gesellschafterstellung - und damit auch Dritten gegenüber - hat der Kläger ohnehin nicht.
B. Der Zahlungsanspruch und die begehrte Feststellung sind unbegründet. Dem Kläger stehen keine Bereicherungsansprüche gegenüber der Beklagten zu, weil die streitbefangenen Darlehensverträge wirksam sind (dazu 1.), der Kläger sich nicht auf einen Einwendungsdurchgriff berufen kann (dazu 2.) und ihm auch keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zustehen (dazu 3.).
1. Die streitbefangenen Darlehensverträge sind wirksam.
a) So kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Zahlungen an die Beklagte seien ohne rechtlichen Grund erbracht worden, weil er nicht Darlehensnehmer geworden ist. Zwar hat der BGH mit Beschluss vom 17.4.2007, XI ZR 9/06, zum A Fonds 43 festgestellt, dass Darlehensnehmer nur die Fonds-GbR, nicht aber die einzelnen Anleger seien. Grund für diese Beurteilung war aber, dass in den Verträgen, die dem BGH zum A Fonds 43 vorlagen, als Darlehensnehmer im Vertragsrubrum jeweils die GbR genannt war und die Verträge von der Treuhänderin auch ausdrücklich für die GbR unterzeichnet wurden. Die einzelnen Anleger wurden an keiner Stelle des Vertragstextes ausdrücklich genannt. Schon dies ist im vorliegenden Fall anders: Darlehensnehmer sind hier die "Gesellschafter des A-Gewerbefonds ... (...) gem. Anlage".
Auf die weiteren Aspekte, die der BGH in der vorerwähnten Entscheidung zur Begründung der fehlenden Darlehenseigenschaft der Anleger heranzieht kommt es danach nicht mehr an. Dahinstehen kann auch die Frage, ob der Kläger, wenn nicht als Darlehensnehmer, so doch als Gesellschafter nach § 128 HGB für die Darlehensverbindlichkeiten der Fonds-GbR haftet.
b) Ein Anspruch aus § 812 BGB I 1 BGB steht dem Kläger auch nicht deshalb zu, weil die Darlehensverträge - wie das Landgericht meint - wegen Verstoßes gegen die Formerfordernisse des VerbrKrG nach § 6 I VerbrKrG unwirksam wären.
Zwar findet das VerbrKrG insoweit Anwendung, weil der Darlehensvertrag nicht (nur) mit der Fondsgesellschaft, sondern (auch) mit den einzelnen Anlegern - und damit Verbrauchern - zustande gekommen ist. Ein eventueller Verstoß gegen § 4 I Satz 4 Nr.1 a), b), f) VerbrKrG (nicht Satz 5, wie das Landgericht meint) ist aber jedenfalls nach § 6 II 1 VerbrKrG geheilt, da der Kläger (und die anderen Anleger) das Darlehen empfangen haben.
Auch wenn das Darlehen den Anlegern nicht unmittelbar zugeflossen ist, sondern von der Beklagten an die Fonds-GbR ausgezahlt wurde, liegt ein zweckbestimmter Empfang im Sinne von § 6 II 1 VerbrKrG vor. Ein "Empfang" in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehnsgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer die Valuta regelmäßig empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld erhalten hat. Hiervon macht der BGH nur dann eine Ausnahme, wenn der Dritte nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden ist (BGH Urteile vom 25.4.2006, XI ZR 193/04, XI ZR 219/04, XI ZR 29/05 und XI ZR 106/05). Für Letzteres bestehen hier keine Anhaltspunkte.
c) Der Kläger kann einen Bereicherungsanspruch auch nicht darauf stützen, dass die Treuhänderin ihn bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam hat vertreten können. Die Vertretungsmacht ergibt sich nämlich aus der im Zeichnungsschein (Bl. 648 d.A.) enthaltenen Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen.
An der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen auch im Hinblick auf das RBerG keine Bedenken. Die Vollmacht im Zeichnungsschein ist nicht auf den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf und damit auf die Einräumung so umfassender Befugnisse gerichtet, dass von einer Rechtsberatung auszugehen wäre. Vielmehr beschränkt sich die hier erteilte Vollmacht auf die Befugnis, den Fondsbeitritt zu erklären und die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Eine solche Vollmacht, die auf die Begründung einzelner, konkret bezeichneter und in ihrem Umfang beschränkter Verpflichtungen bezogen ist, macht nicht die Klärung rechtlicher Verhältnisse erforderlich, hat ihren Kern und Schwerpunkt nicht in der rechtlichen Beratung und unterfällt deshalb nicht dem Anwendungsbereich des RBerG (BGH, Urteil vom 25.4.2006, XI ZR 219/04).
Auch die etwaige Unwirksamkeit der gesondert erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht vom 23.12.1992 wegen eines Verstoßes gegen das RBerG hat keine Auswirkungen auf die im Zeichnungsschein zuvor erteilte ausdrückliche Vollmacht, und zwar auch nicht unter dem Blickwinkel des § 139 BGB (BGH, Urteil vom 24.10.2006, XI ZR 216/05).
Ob der Zeichnungsschein der Beklagten vor Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen hat, ist irrelevant, denn es kommt nicht auf den Rechtsschein nach §§ 171, 172 BGB an (BGH, Urteil vom 24.10.2006, XI ZR 216/05).
d) Dahinstehen kann, ob der Kläger den Beitritt zur Fondsgesellschaft oder den Zeichnungsschein und die darin enthaltene Vollmacht wirksam nach HWiG widerrufen konnte. Auch wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass es sich bei dem Zeichnungsschein um einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung gemäß § 1 HWiG handelt, er seine hierauf gerichtete Willenserklärung in einer Haustürsituation abgegeben hat (insoweit fehlt allerdings jedweder substantiierter Vortrag!) und die ihm erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam wäre, so dass die Widerrufsfrist bei Abgabe der Widerrufserklärung im Schreiben vom 15.5.2006 (Bl. 486 f. d.A.) noch nicht verstrichen war, können die Rechtswirkungen des längst vollzogenen Beitritts nach den auf Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft allenfalls für die Zukunft beseitigt werden (vgl. schon Senatsurteil vom 9.4.2008, 9 U 93/06 - abrufbar über www.rechtsprechung.hessen.de). Es ist nicht möglich, die für die Verpflichtung des Klägers aus den Darlehensverträgen entscheidende Vollmacht von diesen Wirkungen zu trennen und dem Kläger damit zu gestatten, isoliert nur diese nach dem HWiG zu widerrufen. Im Übrigen müsste die Vollmacht dann auch isoliert gesehen unter den Anwendungsbereich von § 1 HWiG fallen, was zweifelhaft ist, denn dieser setzt einen "Vertrag über eine entgeltliche Leistung" voraus.
Darüber hinaus ist das allein auf die Vollmacht bezogene Widerrufsrecht nach § 2 I 4 HWiG erloschen, weil die von dem Kläger als Vollmachtsgeber und der Treuhänderin als Vollmachtsempfängerin zu erbringenden "Leistungen" bereits vollständig erfüllt sind.
e) Soweit der Kläger im Rahmen der Begründung seiner angeblichen Schadensersatzansprüche auch geltend macht, dass "die bewusste Verschleierung des Haftungsrisikos (des Klägers als Gesellschafter der Fonds-GbR) durch bewusst unklare Wortwahl (im Gesellschaftsvertrag vom 9.11.1992)" zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 138 BGB führe (vgl. Bl. 485 d.A.), vermag der Senat nicht zu erkennen, wie ein etwaiger Mangel des Gesellschaftsvertrages solche Auswirkungen auf die streitbefangenen Darlehensverträge haben könnte. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich um verbundene Geschäfte handeln würde, was jedoch nicht der Fall ist, wie im Folgenden darzustellen sein wird.
3. Der Kläger kann sich auch nicht auf den Einwendungsdurchgriff des - hier noch anwendbaren - § 9 VerbrKrG berufen, denn die streitbefangenen Darlehensverträge und der Fondsbeitritt des Klägers können nicht als Verbundgeschäft angesehen werden. Dies scheitert daran, dass die streitbefangenen Darlehensverträge allesamt Realkreditverträge sind, weil sie durch Grundschulden auf dem Fondsgrundstück gesichert sind.
Für Realkreditverträge findet aber § 9 VerbrKrG nach der Ausnahmeregelung von § 3 II Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Diese Bereichsausnahme gilt für Realkredite ausnahmslos (BGH vom 15.7.2003, XI ZR 162/00), und auch dann, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (BGH vom 26.10.2004, XI ZR 255/03).
Die anderweitige Rechtsauffassung des II. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 14.6.2004, II ZR 393/02) ist zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben worden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.4.2006, XI ZR 29/05).
4. Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu, die er den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen der Beklagten im Wege des dolo-agit-Einwandes entgegenhalten könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).
Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht. Dem Vortrag des Klägers lassen sich indes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmefälle - Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges - entnehmen.
Dies hat seinen Grund bereits darin, dass der Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge durch die Treuhänderin vertreten wurde, und es für die Fallgruppe des Wissensvorsprungs nach § 166 BGB darauf ankommt, dass die Beklagte mehr wusste als die Treuhänderin, die nach den Angaben des Klägers Mitinitiatorin des Fonds war. Schon hierzu hat der Kläger nicht vorgetragen; er bezieht den Wissensvorsprung im Wesentlichen auf sich selbst.
Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unberücksichtigt lässt, ergibt sich aus seinem Vortrag keine Haftung der Beklagten.
Im Einzelnen:
a) Soweit der Kläger geltend macht, die von der A übernommene Mietgarantie sei wertlos gewesen, weil die A überschuldet gewesen sei, was die Beklagte aus den Jahresabschlüssen schon damals habe erkennen können, behauptet er einen Wissensvorsprung der Beklagten. Die Überschuldung der A will der Kläger aus den Bilanzen 1991 und 1992 sowie auch der Folgejahre ablesen (vgl. die Ausführungen auf Bl. 458 ff. d.A.). Bei der Analyse der Bilanz von 1991 kommt aber selbst der Kläger zunächst zu einem "Gesamtvermögen abzüglich Schulden" in Höhe von 2,3 Mio. DM (vgl. Bl. 461 d.A.). Zu einem Minus gelangt er nur deshalb, weil er "Eventualverbindlichkeiten" berücksichtigt, für die nach seiner Ansicht eine Rückstellung zu bilden gewesen wäre. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ebenso verhält es sich mit den Berechnungen des Klägers hinsichtlich der Bilanzen für die Folgejahre.
Die Aufklärungspflicht der Beklagten kann sich nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die streitbefangenen Darlehensverträge abgeschlossen wurden, also auf Juni/Juli 1994. Folgt man dem Ansatz des Klägers, hätte die Beklagte also zu diesem Zeitpunkt wissen müssen, dass die A überschuldet ist und die Mietgarantie nicht würde bedienen können. Dies ist aber schon durch den tatsächlichen Geschehensablauf widerlegt, denn die Mietgarantien fielen erst über drei Jahre später mit Ablauf des Februar 1998 aus. Die Mietgarantie war danach Mitte 1994 (objektiv) nicht wertlos. Eine Pflicht, etwaige Unstimmigkeiten in den Bilanzen der A zu erforschen, hatte die Beklagte im Übrigen nicht.
b) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, in der Anlage seien weiche Kosten versteckt gewesen, von denen die Beklagte gewusst habe, die nach dem Prospekt für den Kläger aber nicht erkennbar gewesen seien.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Beklagte einen Wissensvorsprung über (versteckte) weiche Kosten und Innenprovisionen grundsätzlich nicht offen legen muss, es sei denn dadurch wird eine Sittenwidrigkeit verdeckt.
Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung zur sittenwidrigen Überteuerung von kreditfinanzierten Eigentumswohnungen, wonach eine sittenwidrige Überteuerung dann vorliegt, wenn der Kaufpreis "knapp doppelt so hoch" ist wie der tatsächliche Verkehrswert, müssten hier die von der Fonds-GbR aufgenommen Kosten - also die Gesamtdarlehensvaluta aus den sechs streitbefangenen Darlehensverträgen - knapp doppelt so hoch gewesen sein, wie die tatsächlichen Investitionskosten. Nach den Angaben des Klägers betrugen diese "harten Kosten" 19,32 Mio. DM (vgl. Bl. 470 d.A.). Die aufgenommene Darlehensvaluta betrug rund 32 Mio. DM. Das ist nicht "knapp doppelt" so viel wie die "harten Kosten"; die Sittenwidrigkeitsgrenze wäre vielmehr erst bei rund 38 Mio. DM erreicht.
Ob die Beklagte von diesen Zahlen überhaupt Kenntnis hatte - die entsprechende Behauptung des Klägers muss wohl als streitig angesehen werden - kann damit dahinstehen.
c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihn die Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass die kalkulierten Mieteinnahmen für die Gewerbeeinheit angeblich von vornherein nicht zu erzielen waren. Insoweit ist ein Wissensvorsprung der Beklagten nicht zu erkennen. Es ist nicht erkennbar, dass sie insoweit zu Informationsquellen Zugang hatte, die dem Kläger nicht offen gestanden haben. Gegen eine Aufklärungspflicht spricht auch, dass die Beklagte sich darauf verlassen durfte, dass der Kläger gegen etwaige geringe Mieteinnahmen durch die 10-jährige Mietgarantie abgesichert war.
d) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe im Eigeninteresse verschwiegen, dass der Fonds durch die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen wirtschaftlich praktisch bewegungsunfähig gemacht worden sei und der einzelne Gesellschafter für die Ausfälle der anderen mithaften müsse (wird ausgeführt Bl. 476 ff. d.A.). Soweit der Kläger hierin den Ausnahmetatbestand der Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes verwirklicht sieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Die Fonds-GbR wollte Gewinne durch die Vermietung der Fondsimmobilien machen; hieran war sie jedenfalls durch die vertraglichen Vorgaben der streitbefangenen Darlehensverträge nicht gehindert.
Hinsichtlich des beschriebenen "Ausfallrisiko" in Bezug auf die Mitgesellschafter besteht ebenfalls keine Aufklärungspflicht der Beklagten, auch nicht unter der vom Kläger angeführten Fallgruppe der Interessenkollision. Die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Aufnahme von Darlehensverträgen als Gesellschafter einer GbR waren für den Kläger selbst klar ersichtlich. Eine rechtliche Beratung über die Auswirkungen des Gesellschaftsvertrages, mit dem sie per se nichts zu tun hatte, schuldete die Beklagte dem Kläger insoweit nicht, auch nicht über sein Haftungsrisiko.
e) Weil schon objektiv kein Wissensvorsprung der Beklagten dargelegt ist, kommt es auf die Beweiserleichterungen bei Vorliegen eines "institutionalisierten Zusammenwirkens" der Beklagten mit den Fondsverantwortlichen für diese Fälle gar nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 I ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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