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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 9 U 38/03
Rechtsgebiete: BGB, RBerG
Vorschriften:
BGB § 171 | |
RBerG § 1 |
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Rückabwicklung eines Darlehensgeschäfts, durch das ihm der Erwerb einer Eigentumswohnung ermöglicht wurde.
Der Kläger war im Jahr 1993 an einer Anlagemöglichkeit interessiert und beauftragte die Steuerberatungsgesellschaft A (künftig: Treuhänderin) in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 12.10./2.11.1993 mit dem Abschluss eines Kauf- und Darlehensvertrages zum Erwerb eines Studentenappartements in ....
In Ausnutzung des Geschäftsbesorgungsvertrages bzw. der ihr darin erteilten Vollmacht schloss die Treuhänderin - obwohl sie über keine Erlaubnis nach dem RBerG verfügte - im Namen des Klägers unter dem 2.11.1993 einen notariellen Kaufvertrag über das Anlageobjekt und bestellte eine Grundschuld. Am 9.12.1993 schloss sie mit der Beklagten für den Kläger einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung und unter dem 22.10./17.12.1993 einen Darlehensvertrag über die Kaufpreissumme von 126.553,29 DM sowie mit der B GmbH zwei Darlehensverträge zur Eigenkapitalvorfinanzierung.
Der auf zwei Unterkonten aufgeteilte Darlehensvertrag vom 22.10./17.12.1993 (Bl. 95 ff. d.A.) wurde unter dem 20./28.9.1995 durch einen neuen Darlehensvertrag (Bl. 163 d.A.) ersetzt. Hierbei wurde der Kläger wiederum von der Treuhänderin vertreten.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 804 ff. d.A.) sowie auf das (aufgehobene) Senatsurteil vom 27.4.2005 (Bl. 1104 ff. d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen seiner Bekundungen wird auf das Protokoll vom 30.7.02 (Bl. 615 ff. d.A.) verwiesen.
Mit Urteil vom 17.1.03 (Bl. 804 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit Urteil vom 27.4.2005 (Bl. 1104 ff. d.A.) hat der Senat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil hat der BGH in der Revision aufgehoben und zurückverwiesen. In dem Revisionsurteil vom 13.3.2007 (Bl. V-97 ff.) heißt es dazu, das Berufungsurteil halte in einem wesentlichen Punkt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand: Die Wirksamkeit des Darlehensvertrages könne nicht über eine Duldungsvollmacht begründet werden. Der Annahme einer Duldungsvollmacht stehe entgegen, dass der Kläger nicht gewusst habe, dass die Treuhänderin für ihn als Vertreterin ohne Vollmacht aufgetreten sei. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass sie eine wirksame Vollmacht besitze. Es komme also darauf an, ob der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe, weil in diesem Falle zugunsten der Beklagten die Rechtsscheinwirkungen des § 172 I BGB eintreten würden. Zwar habe das Landgericht diese Frage aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der festgestellten Indiztatsachen bejaht. Das Berufungsgericht habe hierzu jedoch keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Vollmacht vorgelegen habe.
Im Übrigen hat der BGH die Ausführungen in dem Urteil vom 27.4.2005 für rechtsfehlerfrei erachtet. So gehe das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Dies gelte auch dann, wenn man die neuere Rechtsprechung des BGH zu den Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens berücksichtigte, die es zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht gab.
Auf die erneute Terminierung der Sache im - zweiten - Berufungsverfahren trägt der Kläger vor:
Das Beweisergebnis und die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorliegen der notariellen Vollmacht seien nicht haltbar (wird ausgeführt).
Im Übrigen scheide eine Rechtsscheinhaftung aus, weil die Beklagte nicht als unbeteiligte Dritte anzusehen sei und ein klassischer Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht vorliege (wird ausgeführt).
Bezüglich der Schadenersatzansprüche des Klägers müsse eine Ergänzung seines bisherigen Vortrags im Hinblick auf das "institutionalisierte Zusammenwirken" erlaubt sein.
Die Beklagte habe in Bezug auf das streitbefangene Objekt mit der Vertriebsorganisation ... sowie den Initiatoren und der Treuhänderin in dieser Weise zusammengewirkt.
Der Kläger sei sowohl über den Wert der Immobilie, die erzielbaren Mieteinnahmen, Erträge und Renditen sowie über versteckte Innenprovisionen arglistig getäuscht worden. Der Kläger habe feststellen müssen, dass die Zusicherungen des Vermittlers D samt und sonders falsch gewesen seien.
So hätten die angeblich nachhaltigen Mieteinnahmen von mehr als 20,- DM/qm nie realisiert werden können. Realistisch seien allenfalls Mieten von 12,- DM (wird ausgeführt mit Verweis auf ein neues Sachverständigengutachten des Gutachters SV1 vom 11.4.2007).
Im Gegensatz zum Kläger habe die Beklagte aus den ihr vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Auftrag und dem Prospekt, über die horrenden Innenprovisionen gewusst.
Der realistische Verkehrswert habe im Jahr 1993 bei maximal 33.800,- € (66.107,05 DM) gelegen (wird ausgeführt mit Verweis auf das vorgenannte Gutachten vom 11.4.2007). Hiervon habe die Beklagte Kenntnis gehabt, denn üblicherweise führten Banken im Rahmen der Darlehensausreichung eigene Wertermittlungen durch.
Es sei auch von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben der Vermittler bzw. des Prospektes auszugehen, da die Beklagte im Vorfeld sämtliche Prospekte und Kalkulationen der Verkäuferseite erhalten hatte. Eine Übervorteilung der Kunden liege somit klar auf der Hand.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte - teilweise klageerweiternd - zu verurteilen, 50.492,53,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, die bei der E-Lebensversicherungs AG abgeschlossene Lebensversicherung freizugeben; und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Eigentumswohnung in O2;
3. festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 28.9.95 unwirksam ist und die Beklagte hieraus keinerlei Rechte herleiten kann;
hilfsweise:
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Zinszahlungen zu ersetzen, die über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehen;
2. festzustellen, dass die Beklagte für die Darlehensverträge künftig nur eine Verzinsung von 4 % verlangen darf.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück- und die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt weiter vor:
Das Landgericht habe nach Beweisaufnahme zu Recht bejaht, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag. Die Einwendungen, die der Kläger hiergegen vorbringe, könnten nicht durchgreifen - er setzte letztlich nur seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle des Gerichts. Ein Vollmachtsmissbrauch liege nicht vor.
Allein die Existenz einer Notarbestätigung widerlege nicht die Übersendung der Vollmachtsausfertigung. Tatsächlich befinde sich im Übrigen keine Notarbestätigung in der Kreditakte der Beklagten.
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bestünden auch bei Berücksichtigung des neuen Vortrags des Klägers nicht. Im Übrigen habe der BGH das Berufungsurteil soweit es Schadensersatzansprüche betreffe, ausdrücklich aufrechterhalten. Neuer Vortrag des Klägers sei deshalb insoweit unzulässig. Gleichwohl seien arglistige Täuschungen, denen der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie erlegen wäre, auch nach dem neuen Vortrag nicht ersichtlich; die Ausführungen des Gutachters SV1 seien voreingenommen und nicht überzeugend (wird ausgeführt). Schließlich könne auch ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit den Verkäufern oder Vermittlern nicht angenommen werden.
II.
Die zulässige Berufung kann in der Sache - weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag - auch im zweiten Berufungsverfahren keinen Erfolg haben.
1. Aufgrund der Vorgaben des BGH in seinem Revisionsurteil vom 12.3.2007 geht es im zweiten Berufungsverfahren nur noch um die Frage, ob ein Fall des § 171 BGB vorliegt und sich der Kläger trotz der Verletzung des RBerG gegenüber der Beklagten nicht auf die Unwirksamkeit der Vollmacht berufen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vom 12.10.1993 vorgelegen hat.
Hiervon ist aufgrund der zutreffenden Ausführungen und Beweiswürdigung des Landgerichts auszugehen, denen sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt. In dem angefochtenen Urteil führt das Landgericht zu Recht aus, dass sich aus vier Indizien schließen lässt, dass der Beklagten zum relevanten Zeitpunkt eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegten hat:
Die Beklagte hat auf Aufforderung des Landgerichts das Original der notariellen Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt (Kopie = Anlage B 13 = Bl. 438 ff. d.A.).
Im Schreiben vom 20.10.1993 (Bl. 626 d.A.) erklärt die Treuhänderin gegenüber der Beklagten, sie überreiche beigefügt "eine Ausfertigung des Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht ..." für den Kläger.
Die Aussage des Zeugen Z1 lässt erkennen, dass die Unterzeichnung von Darlehensverträgen bei der Beklagten grundsätzlich erst nach Vorliegen der Vollmachten erfolgt sei.
Auf den Darlehensvertragsurkunden befindet sich der handschriftlich aufgefüllte Stempeltext "gem. Treuhandauftrag und Vollmacht Nr. ... vom ....93 beurkundet von Notar N1 in O3".
Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
Es sei ihm zugestanden, dass jedes Indiz - insbesondere die Bekundungen des Zeugen Z1 - für sich allein genommen nicht ausreichen würde, zu der Überzeugung zu gelangen, der Beklagten habe die streitbefangene Urkunde vorgelegen. Zusammengenommen aber genügen sie und lassen keinen vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der streitigen Behauptung der Beklagten aufkommen.
Selbst wenn zusätzlich eine sog. "Notarbestätigung" übersandt worden ist - was die Beklagte im Übrigen bestreitet - ist daraus nicht zwingend zu schließen, dass die Vollmacht nicht (auch) übersandt wurde bzw. vorgelegen hat.
Der Einwand des Klägers schließlich, die Vollmacht selbst hätte irgendeiner Annahmeerklärung der Beklagten bedurft, ist abwegig.
2. Soweit der Kläger neuen Vortrag zu etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte hält, ist wegen § 530 ZPO zweifelhaft, ob dieser im zweiten Berufungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden kann, denn der BGH hat im Revisionsurteil bereits ausgeführt, dass dem Kläger solche Ansprüche nicht zustehen, und zwar auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen im Falle des "institutionalisierten Zusammenwirkens". Aber selbst, wenn man dies zugunsten des Klägers dahinstehen lässt, führt sein nachgeschobener Vortrag zu den angeblichen Täuschungen, denen er erlegen sein will, nicht zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
a) So folgt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung aufseiten der Beklagten nicht daraus, dass die von dem Kläger erworbene Wohnung möglicherweise sittenwidrig überteuert war und die Beklagte dies angeblich wusste. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH, der eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise annimmt, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (Urteile vom 20.5.2003, XI ZR 248/02 und vom 18.11.2003, XI ZR 322/01). Erforderlich dazu ist zum einen substantiierter Vortrag zum Wert der Wohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, der - um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein muss wie der Wert der Wohnung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Urteil vom 20.5.2003, XI ZR 248/02 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Überdies notwendig ist in subjektiver Hinsicht die Kenntnis der Bank von der Überteuerung, wobei auf diese Kenntnis nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger.
Hier bestehen jedoch schon Zweifel am Vorliegen einer objektiven Überteuerung. Nach den neuen Darlegungen des Klägers auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen SV1 hatte die Wohnung zum relevanten Zeitpunkt einen Verkehrswert von 66.107,05 DM. Die Sittenwidrigkeitsgrenze würde danach bei rund 132.000,- DM liegen. Der Kläger hat aber nur 126.553,29 DM gezahlt.
Es kommt hinzu dass, der Kläger keinen dem Beweis zugänglichen Vortrag zur angeblichen Kenntnis der Beklagten von der Überteuerung gehalten hat. Seine Darlegungen hierzu stellen sich bei näherer Betrachtung lediglich als Spekulation über den Kenntnisstand der Beklagten dar. Dies gilt insbesondere für die Mutmaßung, die Beklagte habe eine eigene Wertermittlung bezüglich der streitbefangenen Immobilie durchgeführt.
Der Kläger kann im Hinblick auf die subjektive Kenntnis der Beklagten auch nicht die Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen, die sich aus dem Institut des institutionalisierten Zusammenwirkens ergeben können. Die Voraussetzungen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 16.5.2006, XI ZR 6/04, insoweit aufgestellt hat, liegen nämlich schon nach dem Vortrag des Klägers nicht vor.
Ein Wissensvorsprung der kreditgebenden Bank wird nach der Rechtsprechung des BGH vermutet, wenn folgende Umstände vorliegen:
eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler oder Verkäufer über das Anlageobjekt;
ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Verkäufern, der von ihnen beauftragten Vermittler und der Bank;
die unrichtigen Angaben sind evident und es drängt sich auf, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Lässt man zugunsten des Klägers einmal dahingestellt, dass bereits Zweifel am Vorliegen einer Täuschung - hier in Form einer objektiven sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung - bestehen und dass die Umstände, aus denen er auf ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Beklagten und den Verkäufern der Immobilie schließt, teilweise streitig sind, ergibt sich aus seinem Vortrag jedenfalls nicht, dass die angebliche Überteuerung der Immobilie evident war. Der Kläger trägt keine relevanten Anhaltspunkte vor, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Überteuerung der Wohnung für die Beklagten - anders als für den Kläger selbst - offensichtlich gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn man die im Kaufpreis enthaltenen Innenprovisionen berücksichtigt.
b) Hinsichtlich der angeblich falschen Zusicherungen des Vermittlers D in Bezug auf den zu erzielenden Mietzins würde ein Wissensvorsprung der Beklagten ebenfalls nur dann vermutet, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für Beweiserleichterungen im Falle des institutionalisierten Zusammenwirkens vorliegen. Auch insoweit mangelt es jedoch an der Evidenz der Täuschung. Es ist nicht erkennbar, warum die Beklagte zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens klüger gewesen sein soll als der Kläger, der die angeblich erzielbare Miete auch nur nach Einholung eines Privatgutachtens angeben kann.
Es kommt hinzu, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass dem Kläger insoweit schon deshalb kein Schaden drohte, weil die zugesicherte Miete durch eine Mietgarantie abgesichert war.
c) Zu den angeblich überhöhten Innenprovisionen, die der Kläger erneut problematisiert, gelten die Ausführungen im - insoweit bestätigten - Senatsurteil vom 27.4.2005 fort: Eine Hinweispflicht für die Beklagte besteht grundsätzlich nicht. soweit die Rechtsprechung dies ausnahmsweise dann annimmt, wenn die Provisionen zur Sittenwidrigkeit des Kaufpreises der Immobilie beitragen, kann auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden.
3. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senats im Senatsurteil vom 27.4.2005 verwiesen, soweit sie nicht durch die Feststellungen des BGH im Revisionsurteil vom 13.3.2007 obsolet geworden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Kläger hat die Kosten beider Berufungsverfahren sowie die der Revision zu tragen, weil seine Rechtsmittel letztlich erfolglos geblieben sind.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 108 I ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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