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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 9 U 63/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
Gründe:
... schlägt der Senat der Klägerin vor, die Berufung zurückzunehmen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin erwarb im März 2004 einen gebrauchten PKW ... zum Preis von 22.500 €. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde über Vorschäden des Fahrzeugs nicht gesprochen. Nach Übergabe des Fahrzeugs stellte die Klägerin fest, dass an dem Fahrzeug zur Behebung eines Lackschadens ein Kotflügel ausgetauscht und eine Tür neu lackiert worden war. Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und macht mit der vorliegenden Klage Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie außergerichtliche Kosten geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Klage nicht mehr gegen die bisherige Beklagte, sondern gegen zwei neue Firmen richtet. Alle Beklagten haben dieser Parteiänderung zugestimmt.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen in der Berufungsinstanz zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die A GmbH & Co KG und die B GmbH nicht zu. Diese beiden Firmen sind Beklagte des vorliegenden Verfahrens geworden, da die von der Klägerin erklärte Parteiänderung wirksam ist. Eine solche lässt die Rechtsprechung auf Seiten des Beklagten auch in zweiter Instanz zumindest dann zu, wenn alte und neue Beklagte zustimmen (BGH NJW 1998, 1496; BGHZ 91, 312, 134; BGH NJW 1981, 989). Dies ist vorliegend geschehen.
Eine "Rücknahme" der Parteiänderung ist nicht möglich, da zumindest mit der Zustimmung der Beklagten bereits eine endgültige Änderung des Prozessrechtsverhältnisses eingetreten ist. Die Rücknahmeerklärung der Klägerin bleibt auch unter dem Gesichtspunkt einer erneuten Parteiänderung unwirksam, da es insoweit an einer Zustimmung der Beklagten fehlt.
Dahinstehen kann, ob die Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet wären, der neuerlichen Parteiänderung zuzustimmen (BGH a.a.O.). Eine solche Verpflichtung folgt zwar nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen die Firmenwahrheit. Den Gesellschaftern der Beklagten steht es frei, verschiedene Gesellschaften zu gründen. Dass diese jeweils unter anderen, wenn auch ähnlichen Namen am Rechtsverkehr teilnehmen, ist unstreitig. Allein der Umstand, dass die Klägerin diese Firmen nicht hinreichend auseinander halten und die durch die Aufhebung der §§ 13 ff. HGB a.F. zum 1.1.2007 bedingte Änderung der Registerführung nicht nachvollziehen kann, stellt einen Verstoß gegen Grundsätze des Firmenrechts nicht dar.
Ob sich die Verweigerung der Zustimmung zur neuerlichen Parteiänderung zurück auf die alte Beklagte als rechtsmissbräuchlich darstellt, kann dahinstehen, weil die Klage weder gegen die neuen noch gegen die alte Beklagte in der Sache Erfolg haben kann.
Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass die neuen Beklagten der Rechtsnachfolgerin der alten Beklagten geworden sind. Selbst wenn die ehemalige Beklagte liquidiert worden (was ausweislich der vorgelegten Handelsregisterauszüge nicht der Fall ist: Die Verkäuferin des Fahrzeugs und ehemalige Beklagte existiert nach wie vor) oder auch nur in Insolvenz gefallen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass andere, von ihren Gesellschaftern gegründete Gesellschaften ohne weiteres in die Haftung eintreten.
In der Sache ist das landgerichtliche Urteil zutreffend.
Ein Rückgewähranspruch steht der Klägerin (auch gegen die Verkäuferin) nicht unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung aus den §§ 434, 437 Nr. 2, 440 BGB zu, weil ein Mangel nicht vorliegt. Ein solcher Mangel kann, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht allgemein in einer "Wertminderung" gesehen werden. Die "Unfallfreiheit" des gebrauchten Fahrzeugs stellt einen Mangel nur dann da, wenn er Teil der Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien war. Hierfür fehlt jeder Vortrag der Klägerin. Unstreitig zwischen den Parteien ist vielmehr, dass über die Unfallfreiheit bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich nicht gesprochen wurde.
Auch unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung steht der Kläger ein Anspruch nicht zu. Dass die Klägerin von dem Vorliegen des Mangels Kenntnis hatte, trägt die Klägerin auch in zweiter Instanz nicht vor. Selbst wenn es eine Weisung gegeben haben sollte, nach der der Verkäufer gehalten war, in der Fahrzeughistorie nachzusehen, so räumt die Klägerin selbst ein, dass der Verkäufer dies offensichtlich nicht getan hat. Dann aber entfällt die Arglist.
Dass das Fahrzeug von einem "Unfall-Händler" erworben wurde, ist - was das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - jedenfalls deswegen unsubstantiiert, weil feststeht, dass dieser Händler das Fahrzeug über mehrere Monate selbst genutzt hat.
Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, weil diese voraussetzt, dass erstinstanzlich eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch der Berufung, 2. Aufl. 2008, XIV. Rn. 20 f.) und es hieran zumindest mit den neuen Beklagten fehlt.
Für den Fall, dass das Rechtsmittel nicht zurückgenommen wird, wird der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter nach § 526 ZPO zur Entscheidung übertragen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Sie wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in Höhe von 622,- € (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gemäß Nr. 1222 KV) erspart werden können.
Ende der Entscheidung
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