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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 9 W 19/08
Rechtsgebiete: HGB, InsO
Vorschriften:
HGB § 355 | |
InsO § 131 |
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Die Frist bestimmt sich hier nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO und beträgt einen Monat.
Die Beschwerde ist auch begründet, der Antrag jedoch noch nicht entscheidungsreif, da das Landgericht noch zu prüfen haben wird, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann (§ 114 S. 1 ZPO).
Im Hinblick darauf, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, hat die Beschwerde Erfolg.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Rückführung eines von der Bank bewilligten, ungekündigten Kredits in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners (Kunden) eine inkongruente Deckung gemäß § 131 InsO dar, auch wenn sie durch Saldierung im Kontokorrent erfolgt ist (BGHZ 150, 122 ff.). Anfechtbar ist die Handlung, wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist (§ 131 Abs.1 Nr. 1 InsO). Als eine solche anfechtbare Handlung ist die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung zu einem Tagessaldo anzusehen. Es mag sein, dass der Tagessaldo nicht auf einer abschließenden Saldierung im kontokorrentrechtlichen Sinne beruht (Schimansky in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. 2007, § 47, Rz. 47) und die Bildung des Tagessaldos keine Verrechnung im Sinne des § 355 Abs.1 HGB darstellt, die beim - allgemein üblichen und hier mangels anderweitigen Vortrags anzunehmenden Periodenkontokorrent - nur beim Rechnungsabschluss vorliegt. Jedenfalls aber ergeben die Buchungen und Einstellungen eines Tages als rein rechnerisches Ergebnis den jeweiligen Tagessaldo, der als solcher auch gepfändet werden kann (§ 357 HGB), worauf die Beklagte selbst hinweist. Diese Verrechnung, die dem Kunden nach der Giroabrede zumindest einen Anspruch auf Auszahlung in dieser Höhe zuweist und auf die die Beklagte sich auch selbst beruft, muss dann als Rechtshandlung im Sinne des § 131 Abs.1 Nr. 1 InsO angesehen werden. Gibt es sodann nur einen Tagessaldo, wie die Beklagte vorträgt, so ist der Tagessaldo des Vortages zugleich der Tagesanfangssaldo des folgenden Tages im Sinne des § 139 Abs.1 InsO. Vergleicht man den Tagessaldo des 12.01.2007 mit dem des Vortages, so hat die Beklagte am 12.01.2007 einen Betrag in Höhe der Klageforderung - unabhängig von dem Zeitpunkt der Buchung - in die Rechnung eingestellt und als inkongruente Deckung erlangt.
Aber selbst wenn man dem Tagessaldo die Bedeutung eines reinen Postensaldos zuwiese, der nur rein tatsächlichen Zwecken diente, und es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Zeitpunkt einzelner Buchungen oder Verrechnungen ankäme, so hätte die Klage nach derzeitigem Aktenstand Aussicht auf Erfolg. Denn die Beklagte hätte zumindest die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Standes des Kontos bzw. der jeweiligen Buchungen und Einstellungen zu den maßgebenden Zeitpunkten.
Das Verfahren war daher an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch noch über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu befinden haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da dafür keine Gründe i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Ende der Entscheidung
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