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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 9 W 27/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 17 Abs. 1 | |
ZPO § 485 |
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu zwei Beweisfragen im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beweiserhebung um vier Fragen zu erweitern. Mit Beschluss vom 5.9.2007 hat das Landgericht die Beweisaufnahme zu allen sechs Beweisfragen angeordnet und die Einholung des Gutachtens davon abhängig gemacht, dass beide Parteien einen Kostenvorschuss in Höhe von jeweils 400,- € einzahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Diese Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 67 Abs. 1 GKG statthaft und dabei weder von einer Frist noch vom Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts abhängig.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Abhängigmachen der Beweisaufnahme von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses beruht auf § 17 Abs. 1 GKG. Danach kann die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden. Schuldner dieses Vorschusses ist stets derjenige, der die Handlung beantragt hat. Vorliegend hat die Antragsgegnerin ausdrücklich die Erweiterung der Beweiserhebung um vier Fragen beantragt. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenanträge im selbstständigen Beweisverfahren überhaupt statthaft sind (zum Streitstand Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 485 Rn. 3 m.w.N.). Werden solche Anträge zum Gegenstand der Beweisanordnung, erstreckt sich die Verpflichtung zur Vorschussleistung unabhängig von der Parteistellung oder der Beweislast auch auf den Gegner (Hartmann, Kostengesetze, § 17 GKG, Rn. 10).
Ob etwas anderes jedenfalls dann zu gelten hat, wenn die Gegenanträge identisch sind mit den ursprünglichen Beweisanträgen (BGH BB 1999, 1574), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da zumindest die von der Antragsgegnerin zu 1) und 3) formulierten Fragen nicht von durch die Antragstellerin gestellten Fragen umfasst waren, damit eine Erweiterung des Beweisthemas verbunden und deswegen eine Beteiligung an der Auslagenvorschusspflicht geboten ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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