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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 55/03
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 80 a Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 S. 3 |
Hanseatisches Oberlandesgericht
2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss
2 Ws 55/03 845 - 124/02 2200 Js 1232/02
In der Bußgeldsache
gegen
M. K ., geboren 1960 in
hier betreffend Kostenbeschwerde
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Harder
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Auslagenentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg Barmbek, Abteilung 845, vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 20. August 2002 hat das Einwohnerzentralamt Hamburg wegen (fahrlässigen) unerlaubten Gehwegparkens in Tateinheit mit (fahrlässiger) Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eine Geldbuße von Euro 25,-- gegen den Betroffenen festgesetzt. Nach Einspruch des Betroffenen hat in der Hauptverhandlung am 14. Januar 2003 das Amtsgericht - laut lückenhaftem Sitzungsprotokoll das Amtsgericht Hamburg, laut Aktenlage das Amtsgericht Hamburg-Barmbek - durch Beschluss das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse, der nicht die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt wurden, eingestellt. Am 20. Januar 2003 hat der Betroffene "gegen den Einstellungsbeschluss vom 14.01.03 sowie gegen die Kostenentscheidung Rechtsbeschwerde" eingelegt und hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung. Über die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im parallel unter dem Aktenzeichen II - 21/03 entschieden.
II.
Das Rechtsmittel gegen die Auslagenentscheidung bleibt erfolglos.
1. Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO ist die Rechtsbeschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, soweit auf die "Kostenentscheidung" bezogen, als gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 S. 1 StPO allein statthafte sofortige Beschwerde zu behandeln. Da der Betroffene durch die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nicht beschwert ist, ist das Rechtsmittel gegen die "Kostenentscheidung" entgegen seinem Wortlaut als auf die Auslagenentscheidung beschränkt auszulegen.
2. Für die Entscheidung über diese sofortige Beschwerde ist der Einzelrichter des Rechtsbeschwerdegerichts zuständig.
a) Die Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts (statt des Landgerichts) ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 S. 3 StPO, da dieses mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (Az.: II - 21/03) befasst ist. Dieser Zuständigkeitskonzentration steht nicht entgegen, dass der Zulassungsantrag - wie im zeitgleich ergehenden Beschluss zum Az.: II - 21/03 näher ausgeführt - unstatthaft ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 464 Rdn. 25 m.w.N.).
b) Der Bußgeldsenat ist auch im Verfahren über diese Kostenbeschwerde mit nur einem Richter besetzt.
Allerdings bestimmt der Wortlaut des § 80 a Abs. 2 OWiG die Besetzung mit einem Richter nur für Rechtsbeschwerdeverfahren in den in § 79 Abs. 1 OWiG bezeichneten Fällen, wenn die Geldbuße bzw. der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge nicht mehr als Euro 5.000,-- beträgt, sowie für Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine ausdrückliche Regelung für sofortige Beschwerden fehlt.
Darin liegt eine planwidrige Lücke. Der Gesetzgeber ist bei Schaffung des § 80 a Abs. 2 OWiG durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I, 156, 158) ersichtlich davon ausgegangen, die Oberlandesgerichte seien im Bußgeldverfahren allein für Rechtsbeschwerden und Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zuständig (vgl. Regierungsentwurf in BT-Drs. 13/5418, Seiten 1, 7, 10), und hat zwar Nebenfolgen (§ 80 a Abs. 2 S. 2 OWiG), nicht aber Nebenentscheidungen in den Blick genommen. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 80 a Abs. 2 OWiG zu schließen.
Die vom Gesetz verfolgten Zwecke sprechen für die Zuständigkeit des Einzelrichters jedenfalls für sofortige Beschwerden gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen, die mit durch Rechtsbeschwerde oder Zulassungsantrag parallel angefochtenen Hauptentscheidungen verbunden sind. § 464 Abs. 3 S. 3 StPO bezweckt die Konzentration der Überprüfung von gleichzeitig angefochtenen Haupt- und Nebenentscheidungen, da die selbständige Kostenbeschwerde sich bei erfolgreicher Anfechtung der Hauptentscheidung von selbst erledigt und die Zuständigkeit verschiedener Gerichte nicht verfahrenswirtschaftlich wäre (vgl. BayObLG in VRS 50, 443; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 464 Rdn. 66). Dieser Zweck liefe leer, wenn das Rechtsbeschwerdegericht über die Rechtsmitel in unterschiedlicher Besetzung zu entscheiden hätte. Ebenso würde die durch das Gesetz erstrebte Entlastung der Oberlandesgerichte durch Reduzierung der Richterbank "in dafür geeigneten Fällen" (Regierungsentwurf, a.a.O., S. 7) verfehlt.
Eine "Eignung" der Fallgestaltung zur Entscheidung durch nur einen Richter ist in Kosten- und Auslagensachen ersichtlich gegeben. Eine Überprüfung der bloßen Nebenentscheidung in der Besetzung mit drei Richtern, hingegen der Hauptentscheidung mit nur einem Richter wäre systemwidrig. Die von der Kosten- und Auslagenbeschwerde betroffenen Werte liegen in Bußgeldsachen regelmäßig unterhalb des Wertes von Euro 5.000,-, für den sich nach § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 OWiG die Bearbeitung durch einen Einzelrichter in der Hauptsache eignet.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist - ohne Widerspruch gegen das aus § 80 a Abs. 1, Abs. 2 OWiG ablesbare Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des vollbesetzten Bußgeldsenats (hierzu vgl. BGH in NJW 1998, 3209, 3210; HansOLG Hamburg in NStZ-RR 1999, 57, 58) - für andere, vom Wortlaut des § 80 a Abs. 2 OWiG nicht erfasste Verfahrensgestaltungen anerkannt (vgl. zu §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 346 Abs. 2 StPO BayObLG in NStZ-RR 2001, 23, 24 und OLG Hamm in NJW 2000, 451 , 452; zu §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 Abs. 2 StPO HansOLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2001, Az.: 2 Ws 74/01). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in DAR 2001, 134: voll besetzter Senat) zur Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss steht nicht entgegen, da es dort an einem Annex zwischen mit der Beschwerde angefochtener Entscheidung und gleichzeitiger Hauptentscheidung fehlte.
Eine Pflicht zur Vorlage der Sache an den mit drei Richtern besetzten Senat wegen der erörterten Frage der Senatsbesetzung besteht nicht, da § 80 a Abs. 3 OWiG nur das Erfordernis einer Überprüfung des Urteils in den in § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG bezeichneten Fällen erfasst.
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung ist hier gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 S. 1 zweiter Halbsatz StPO unzulässig, weil die Anfechtung der die Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 1 StPO auslösenden Hauptentscheidung unzulässig ist, wie § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ausdrücklich bestimmt (vgl. Bohnert in KK-OWiG, 2. Aufl., § 47 Rdn. 144 m.w.N.). Hierzu und zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Rechtsmittelausschlusses wird auf den heutigen Senatsbeschluss unter Az.: II - 21/03 verwiesen.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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