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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 5 U 130/08
Rechtsgebiete: UWG, BGB, ZPO
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 5 | |
UWG § 8 | |
UWG § 9 | |
UWG § 11 | |
BGB § 204 | |
BGB § 214 | |
BGB § 852 | |
ZPO § 531 |
2. Der Verkehr kann in der Werbeaussage "Hier kommt die beste Alternative" einen konkreten Sachbezug und unter Berücksichtigung der Einzelheiten der Werbung eine Alleinstellungsbehauptung im Hinblick auf die Preisgünstigkeit der von der Software ermöglichten Internetzugänge erblicken.
3. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist dann nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung zwischen den Parteien unstreitig sind.
4. Ein auf Unterlassung gerichteter Verfügungsantrag hemmt nicht den aus derselben Verletzungshandlung erwachsenen Schadensersatzanspruch.
5. Der bereicherungsrechtliche Schadensersatzanspruch (§ 852 BGB) findet nach seinem Schutzzweck nur dann Anwendung, wenn die Wettbewerbshandlung eine von der Rechtordnung dem Verletzten ausschließlich zugewiesene Rechtsposition betrifft. Allein wettbewerbsrechtlich Positionen können die Eingriffskondiktion nur dann begründen, soweit diesen ein Zuweisungsgehalt, also ein Verbietungs- und Verwertungsrecht zukommt.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
Geschäftszeichen: 5 U 130/08
Verkündet am: 17. Dezember 2008
In dem Rechtsstreit
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz Rieger Dr. Koch Tenor:
I. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
II. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 in zulässiger Weise die Verjährungseinrede erhoben. Sie ist - obwohl vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht weiter substantiiert - als gegen sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gerichtet anzusehen.
Die Unterlassungsansprüche dürften nicht gem. § 11 UWG verfährt sein, da die Klägerin den Lauf der Verjährungsfrist mit dem Eingang des Verfügungsverfahrens vom 25.08.2008 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, 167 ZPO gehemmt hat und die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB bis zur erneuten Hemmung durch die Einreichung der Hauptsacheklage am 31.01.2008 (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO) noch andauerte.
Verjährung des Schadensersatzanspruches und des diesen vorbereitenden Auskunftsanspruchs nach §§ 11, 9 UWG, 242 BGB ist jedoch anzunehmen. Die Hemmung des Unterlassungsanspruchs hat auf den Ablauf der aus derselben Verletzungshandlung resultierenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche keine Auswirkung. § 852 BGB dürfte zugunsten der Klägerin nicht eingreifen.
III. Die Klägerin bleibt nachgelassen, zur Frage der Verjährung binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
IV. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf:
Mittwoch, d. 28. Januar 2009, 11.30 Uhr.
V. Sofern die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bis zum 10.01.2009 erklären sollten, würde der Termin abgesetzt und im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Um möglichst unverzügliche Stellungnahme wird daher gebeten.
Ende der Entscheidung
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