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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 5 U 185/02
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 7 Abs. 1 | |
UWG § 7 Abs. 2 | |
UWG § 8 Abs. 1 |
2. Dieser Grundsatz gilt auch für den Teppicheinzelhandel, obwohl dort vollmundige Ankündigungen mit dem Versprechen hoher Preisnachlässe gang und gäbe sind. Eine derartige "Branchenüblichkeit" vermag eine nicht im Einklang mit der (allgemeinen) Verkehrserwartung stehende Vernachlässigung bzw. Missachtung der guten kaufmännischen Sitten nicht zu rechtfertigen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter
Gärtner, Rieger, Spannuth
nach der am 20.03.2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 01.11.2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 213.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 200.000.-festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Orientteppichen. Der in 24568 Kaltenkirchen, Kisdorferweg 11 ansässige Teppich-Markt "T" - Der Orientteppich-Riese" führte in der Vergangenheit mehrfach in kurzen Zeitabständen unter gleichbleibender Geschäftsbezeichnung und Firmensitz zunächst Räumungs- und sodann Neueröffnungsverkäufe durch. Am 27.02.2002 bot dieses Unternehmen erneut in einer Werbebeilage Waren mit erheblichen Preisnachlässen bis 80 % mit dem Hinweis "Wir schließen zum 16.3." an (Anlage K1). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung wurde der T-Markt in Kaltenkirchen durch die T Gardinen Waiblingen GmbH betrieben, deren Geschäftsführer seinerzeit ein A. D. W. war. Nach Auffassung der Klägerin ist gleichwohl der Beklagte (auch) für diese Werbung verantwortlich. Er soll nach der - bestrittenen - Behauptung der Klägerin die Zentralfigur der aus einem schwer durchschaubaren Unternehmensgeflecht zahlreicher Firmen bestehenden T-Gruppe sein und die Geschicke aller Unternehmen faktisch steuern, ohne in der Mehrzahl der Fälle im Außenverhältnis zugleich als Geschäftsführer verantwortlich in Erscheinung zu treten. Die Geschäftspolitik des T-Marktes in Kaltenkirchen - sowie anderer T-Märkte an unterschiedlichen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland - war in der Vergangenheit durch ständig wechselnde, nur kurzzeitig verantwortliche Betreibergesellschaften und eine schnelle Folge von Räumungs- und Eröffnungsverkäufen geprägt.
Die streitgegenständliche Werbung beanstandet die Klägerin als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot von Sonderveranstaltungen bzw. vorgetäuschter Räumungsverkäufe als wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 01.11.2002 unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel antragsgemäß verboten, es zu unterlassen, für Orientteppiche einen Verkauf gemäß der mit diesem Urteil beigefügten Werbung anzukündigen und/oder einen solchen Verkauf durchzuführen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Die - unter gleichzeitiger Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - verspätet begründet worden ist.
Der Beklagte wendet sich zweiter Instanz u.a. gegen die Beurteilung der angegriffenen Werbung als unzulässige Ankündigung eines Räumungsverkaufs. Der Verkehr erkenne, dass hiermit nur einzelne Sonderangebote beworben würden, ohne dass diese in einem Zusammenhang mit Hinweis auf die Betriebsschließung stünden. Entsprechende Preisnachlässe seien im Teppicheinzelhandel auch in dieser Größenordnung ohne weiteres üblich. Er sei zudem für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß nicht verantwortlich. Die Entscheidung des Landgerichts gründe sich insoweit auf unbewiesene Mutmaßungen, die zudem teilweise mit den tatsächlichen Gegebenheiten unvereinbar seien.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Dem Beklagten ist wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO zu gewähren. Denn er war ohne eigenes Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten.
1. Das landgerichtliche Urteil vom 01.11.2002 ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19.11.2002 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2002 - bei Gericht am selben Tag eingegangen - fristgemäß i.S.v. § 517 ZPO Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO lief zwei Monate nach Zustellung des vollständig begründeten Urteils, und damit gem. §§ 188 Abs. 2, 1. Alt, 187 Abs. 1, 193 BGB am Ende des 20.01.2003 ab. Bei Fristablauf hatte der Beklagte seine Berufung nicht begründet. Dies geschah erst auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts mit an demselben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 03.02.2003.
2. Eine verspätet begründete Berufung unterliegt grundsätzlich der Verwerfung gem. § 522 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hatte sein verspätet begründetes Rechtsmittel allerdings mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO verbunden und sich auf eine unverschuldete Verhinderung an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist berufen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten erst durch den - zunächst telefonischen, später auch schriftlichen - gerichtlichen Hinweis von der Fristversäumung Kenntnis erhalten haben. Sie haben sodann innerhalb der Zwei-Wochen-Frist aus § 234 Abs. 1 ZPO den Wiedereinsetzungsantrag gestellt, diesen i.S.v. § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet und ihn i.S.v. Satz 2 dieser Vorschrift mit der versäumten Prozesshandlung (Berufungsbegründung) verbunden.
3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Der Beklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. In Betracht käme vorliegend nur ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleichsteht. Ein solches Anwaltsverschulden ist nicht gegeben.
a. Nach der durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Darstellung des Beklagten ist es zu der Fristversäumung durch mehrere, nämlich drei individuelle Fehlleistung der ansonsten zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten G. gekommen.
aa. Diese hatte den von dem vor Oberlandesgerichten nicht postulationsfähigen Sachbearbeiter, Rechtsanwalt W., vorbereiteten Schriftsatz entgegen erteilten Weisungen nicht Rechtsanwalt J. als fristgebundene Sache unmittelbar vorgelegt, sondern die Unterschriftsmappe in seinem Büro auf einem Stapel mit nicht fristgebundenen Unterlagen für ein Vortragsmanuskript abgelegt, wo sie sodann nicht mehr beachtet worden ist. Ferner hatte Frau G. abredewidrig die Berufungsbegründungsfrist nicht erst nach Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht, sondern bereits bei Fertigstellung des Schriftsatzes in dem (allgemeinen) Fristenkalender gestrichen. Schließlich hatte die Rechtsanwaltsfachangestellte auch anordnungswidrig versäumt, den Fristablauf in dem persönlichen Fristenkalender des zuständigen Rechtsanwalts J. zu notieren, der als postulationsfähiger Anwalt die Berufungsbegründungschrift während des Urlaubs des Sachbearbeiters RA W. unterzeichnen und deren Weiterleitung an das Gericht veranlassen sollte.
bb. Dieser Sachverhalt wird u.a. durch eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwälte W. und J. sowie der Rechtsanwaltsfachangestellten G. bestätigt (Anlagen B II 2, B II 3 und B II 4). Damit hat der Beklagte glaubhaft gemacht, dass weder ihn persönlich noch seine Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung treffen, sondern diese durch eine ansonsten außerordentlich zuverlässige Bürokraft zu verantworten ist. Auch wenn es schwer begreiflich erscheint, dass einer ordnungsgemäß angeleiteten und überwachten Mitarbeiterin in einem einzigen Vorgang eine derartige Vielzahl, voneinander unabhängiger Fehlleistungen unterlaufen, ist dies jedenfalls nicht ausgeschlossen und der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der jeweils in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung abgegebenen drei Erklärungen zu zweifeln, so dass dem Beklagten im Ergebnis antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
b. Ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts aus dem Gesichtspunkt einer nicht ausreichenden Büroorganisation ist ebenfalls nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine dem Grunde nach fehlerhafte oder unzureichende Organisation der Arbeitsabläufe in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bietet der vorliegende Sachverhalt nicht, wenngleich es merkwürdig anmutet, dass einem ordnungsgemäß organisierten Rechtsanwalt über Wochen die Existenz einer weiteren Unterschriftsmappe in seinem Büro nicht zur Kenntnis gelangt, selbst wenn diese auf einem Stapel nicht fristgebundener Unterlagen abgelegt ist. Indessen, das Leben ist bunt und auch insoweit ergibt der glaubhaft gemachte Sachverhalt ein eigenes Verschulden der handelnden Rechtsanwälte nicht.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Sein Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat allerdings Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Das angegriffene Wettbewerbsverhalten stellt sich - insbesondere im Hinblick auf den Hinweis auf die Schließung zum 16.03. - sowohl als die Ankündigung einer Sonderveranstaltung i.S.v. § 7 UWG als auch eines Räumungsverkaufs i.S.v. § 8 Abs. 1 UWG und nicht lediglich als die Ankündigung einzelner Sonderangebote dar. Die tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen des Beklagten gegen ihre Verantwortlichkeit auf dieser gesetzlichen Grundlage bleiben erfolglos.
a. In der angegriffenen Werbung liegt bereits ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG wegen der Veranstaltung einer unzulässigen Sonderveranstaltung.
aa. Denn in dem Prospekt werden insgesamt 73 unterschiedliche Produkte mit Sonderpreisen in Gegenüberstellung ehemaliger Altpreise beworben. Hierbei handelt es sich auch unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit im Teppicheinzelhandel erkennbar nicht mehr um "einzelne nach Güte und Preis gekennzeichnete Waren" im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG, sondern um die Ankündigung einer Sonderveranstaltung, die den regelmäßigen Geschäftsbetrieb unterbricht. Zwar zeigt der Prospekt (nur) die Abbildung von 38 Teppichen. Die Frage, ob bereits diese Anzahl die Grenze des § 7 Abs. 2 UWG überschreitet, kann jedoch dahinstehen, denn entscheidend ist die Anzahl der konkret mit Einzelpreisen beworbenen Produkte, die sich auf 73 Artikel addieren. An dem Charakter einer unzulässigen Sonderveranstaltung ändert auch der Hinweis auf "Diese Sonderangebote" nichts. Zum einen kann allein durch eine solche verbale Erklärung der gegenteilige faktische Aussagewert der Anzeige in ihrem Gesamteindruck - die eine Sonderveranstaltung nahe legt - nicht ausgeräumt werden. Zudem weist die Anzeige in dem schwarz unterlegten Informationsblock in der Mitte unter diesem Hinweis ausdrücklich auf 8 mit konkretem Datum und Verkaufszeit genannte Verkaufs- bzw. Besichtigungstage hin. Insbesondere hierdurch wird dem Verkehr - trotz des Hinweises auf "Sonderangebote" - unmissverständlich der Eindruck einer zeitlich begrenzten, den regelmäßigen Geschäftsbetrieb unterbrechenden Sonderveranstaltung vermittelt.
bb. Soweit der Beklagte auf die "Branchenüblichkeit" im Teppicheinzelhandel verweist, verhilft ihm dieser Sachvortrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil er Art und Umfang einer solchen Üblichkeit durch keinerlei Tatsachen belegt hat. Zwar sind - dies ist gerichtsbekannt - in der Teppichbranche vollmundige Ankündigungen mit dem Versprechen hoher Preisnachlässe gang und gäbe. Allein hierdurch erlangt die angegriffene Anzeige jedoch nicht ihre Wettbewerbswidrigkeit. Diese liegt entscheidend auch in der Vielzahl der erheblich preisreduzierten Produkte und dem Hinweis auf die genau bezeichneten Verkaufstage. Zu etwaigen Üblichkeiten dieser Art lässt sich der Beklagte ebenfalls nicht näher aus. Im übrigen hat der Senat in seiner Entscheidung "Sparschweinwochen" in der Sache 5 U 44/01 vom 20.03.2002 (OLG Rep. 02, 369) ausgeführt:
"Auch der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits in der Vergangenheit bereits in ähnlicher Weise geworben hat bzw. eine derartige Art der Werbung der Branchenüblichkeit bei Möbel-Discountern entspricht, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis, und zwar auch dann nicht, wenn diese - von dem Kläger bestrittene - Behauptung der Beklagten zutrifft. Denn wenn tatsächlich derartige Werbeprospekte, die den unzutreffenden Anschein einer Sonderveranstaltung erwecken, nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei ihren Mitbewerbern in regelmäßigen Abständen von wenigen Wochen erscheinen, so handelt es sich dabei um eine nicht im Einklang mit der Verkehrserwartung stehende Vernachlässigung bzw. Missachtung der guten kaufmännischen Sitten; ein derartiges Verhalten wäre nicht geeignet, die angesichts der Werbung bestehenden Erwartungen der angesprochenen Verkehrkreise im Hinblick auf eine besondere Kaufgelegenheit zu erschüttern oder nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH GRUROO, 911, 914- Computerwerbung)."
Diese Grundsätze gelten unverändert auch für den vorliegenden Rechtsstreit.
b. Unabhängig hiervon ist mit der angegriffenen Werbung zugleich aber auch ein Verstoß gegen § 8 UWG als unzulässiger Räumungsverkauf verwirklicht.
aa. Denn die soeben im Zusammenhang mit § 7 UWG untersuchten Angaben werden zusätzlich durch den Zusatz "Wir schließen zum 16.03." ergänzt. Diese Ankündigung wird von dem Verkehr zutreffend als Räumungsverkauf aufgefasst und soll nach Sachlage auch so verstanden werden. Der Einwand des Beklagten, hierbei handele es sich nur um eine objektiv richtige Sachinformation aus Anlass der zulässigen Werbung für Sonderangebote, wird den objektiven Gegebenheiten nicht gerecht. Zum einen sind die angesprochenen Verkehrskreise - wie die Ausführungen der Klägerin in diesem Rechtsstreit sowie dem Parallelverfahren 5 U 111/92 belegen - aufgrund des vorherigen Geschäftsgebarens des T-Teppichmarktes in Kaltenkirchen in nicht unerheblichem Umfang bereits an die regelmäßige Ankündigung und Durchführung von Räumungs- bzw. Neueröffnungsverkäufen "gewöhnt", so dass sie auch diese Werbung in einen entsprechenden Beurteilungszusammenhang stellen werden. Im übrigen - und hierauf kommt es entscheidend an - findet sich der Hinweis "Wir schließen zum 16.3." nicht vereinzelt, sondern insgesamt 5 mal auf der Vorder- sowie Rückseite des Prospekts. Diese Hinweise sind - unter blickfangmäßiger Hervorhebung des Wortes "schließen" - in roter Schrift gehalten, unterstrichen, eingerahmt und räumlich so über die Seite verteilt (oben links, Mitte, unten rechts bzw. oben links und Mitte), dass sie von keinem Leser auch bei nur partieller Lektüre des Prospektes übersehen werden können. Heraus wird ohne weiteres ersichtlich, dass diese Information zu der Zentralaussage der Werbebotschaft gehört und aus Sicht des Verkehrs nicht nur beliebige Sonderangebote, sondern einen Räumungsverkauf ankündigen soll.
bb. Ein solchen Räumungsverkauf ist von dem hierfür Verantwortlichen entgegen § 8 Abs. 3 UWG unstreitig nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung angezeigt worden. Demgemäß stand der Klägerin gem. § 8 Abs. 5 Nr. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch auf Ankündigung und Durchführung eines solchen Räumungsverkaufs zu.
cc. Soweit der Beklagte für seinen abweichenden Standpunkt Bezug nimmt auf die Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere die in den Anlagen B8 bis B10 vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts bzw. Oberlandesgerichts Stuttgarts, vermag der Senat die in diesen Urteilen zum Ausdruck kommende Beurteilung jedenfalls für die vorliegende Werbung aus den oben genannten Gründen nicht zu teilen. Da den Entscheidungen weder Größe noch optische Gestaltung der vollständigen Anzeige, insbesondere die durch den Text in Bezug genommenen Einzelstücke zu entnehmen ist, vermag sich der Senat ohnehin keine verlässliche Anschauung von dem allein maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zu verschaffen. Auch der Umstand, dass das werbende Unternehmen weitere - noch stärker die Unzulässigkeit begründende - Elemente nicht weiter verwendet hat, führt nicht aus dem Verbotsbereich heraus, weil die verbleibenden Aussageinhalte auch für sich genommen hinreichend eindeutig sind.
c. Soweit der Beklagte die Wettbewerbswidrigkeit dieser Maßnahme bestreitet, fehlt diesem Vortrag schließlich auch deshalb die Überzeugungskraft, weil die damalige Betreiberin des T-Hauses in Kaltenkirchen - die T Gardinen Waiblingen GmbH - und ihr Geschäftsführer W. das entsprechende landgerichtliche Verbot vom 28.02.200 (315 O 105/02) im Verfügungsverfahren unter Verzicht auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO - vertreten durch die heutigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten - gerade als endgültige Regelung ausdrücklich anerkannt hatten (Anlage K4). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Anerkenntnis durch den unmittelbar Handelnden nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
2. Für die Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist der Beklagte auch dann passivlegitimiert, wenn er zum Zeitpunkt des hier in Frage stehenden Werbung weder persönlich noch als Geschäftsführer des den T-Markt in Kaltenkirchen betreibenden Unternehmens formal im Außenverhältnis die rechtliche Verantwortung getragen hat. Der Senat ist mit der Klägerin der Auffassung, dass der Beklagte nach Sachlage der "Kopf" der von ihm so bezeichneten "T Orientteppiche Unternehmensgruppe" ist, der ihre Geschicke - trotz formal eingesetzter Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften - letztlich verantwortlich steuert.
a. Der Beklagte hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.1999 (Anlage K7) in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich erklärt, er sei Inhaber der "T Orientteppiche Unternehmensgruppe", die bundesweit 15 Orientteppichhäuser unterhalte. Diese Aussage ist glaubhaft. Sie war auch nicht auf die Zeit vor August 1999 beschränkt, sondern hat heute noch Gültigkeit. Der Senat hat in seiner heute ebenfalls verkündeten Entscheidung in dem Parallelrechtsstreit 5 U 111/02 im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher Umstände die seinerzeit von dem Beklagten gemachten Angaben glaubhaft waren, mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang standen und auch heute noch stehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf seine dortigen Ausführungen (insbesondere auf Ziff. 2.c.) Bezug.
b. Soweit der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 29.05.2002 unmissverständlich erklärt hatte: "Hiernach (d.h. nach August 1999) hat sich der Beklagte jedoch aus dem Orientteppich-Handel zurückgezogen ...." und damit zu begründen versucht hatte, warum der Inhalt seiner damaligen eidesstattlichen Versicherung zumindest seine heutige Verantwortung nicht mehr rechtfertigen könne, weil er sich zwischenzeitlich zur Ruhe gesetzt habe, ist sein Vortrag ebenfalls als unzutreffend widerlegt.
aa. Die genannte Behauptung wäre - soweit sie zur Widerlegung der sich aus der eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.1999 ergebenden Sachlage aufgestellt wird - zu einer erfolgversprechenden Klagverteidigung im vorliegenden Rechtsstreit nur geeignet, wenn hiermit ein vollständiger Rückzug behauptet werden sollte. Mit dieser Äußerungsrichtung ist die nicht weiter eingeschränkte Erklärung bei verständiger Würdigung sowohl sprachlich als auch inhaltlich sowie aus dem konkreten Äußerungszusammenhang zu verstehen. Lediglich eine Teilaufgabe von Aktivitäten wäre angesichts der zuvor innegehaltenen beherrschenden Stellung innerhalb der T Orientteppiche Unternehmensgruppe erkennbar irrelevant. Für diese Behauptung trägt der Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der Besonderheiten der Fallgestaltung abweichend vom Regelfall de Darlegungs- und Beweislast. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in der zeitgleich verkündeten Entscheidung des Rechtsstreits 5 U 111/02 Bezug.
bb. Ein derartiger Rückzug ist tatsächlich nicht erfolgt. Denn der Beklagte war im Jahr 2002 (und ist dies wohl auch noch heute) wieder Geschäftsführer der Grossimport Orientteppich GmbH (bzw. Großimport Orientteppich GmbH), die eine Reihe der T-Filialen - zumindest zeitweilig - unterhalten hat. Die Klägerin hat durch Kaufbelege nachgewiesen, dass der Beklagte z.B. in der Zeit von Juni bis September 2002 als Geschäftsführer dieser GmbH für die Geschäfte in Kaltenkirchen, Wustermark und Philippsburg ausgewiesen war (Anlagen K20, K21, K31 und K33). Soweit der Beklagte dem in zweiter Instanz mit der Darstellung entgegentritt, er habe nie behauptet, sich vollständig aus dem Geschäft zurückgezogen zu haben, ist diese Erklärung aus den oben genannten Gründen weder zutreffend noch wäre ein Teilrückzug rechtlich bedeutsam. Der Beklagte hat vielmehr auch nach August 1999 unverändert seine Aktivitäten fortgesetzt, was u.a. der Umstand belegt, dass er zwar zum 01.09.99 als Geschäftsführer der T Gardinen Waiblingen GmbH zunächst ausgeschieden ist, sodann aber nur einige Monate später am 18.07.2000 erneut zum Geschäftsführer eben dieser Gesellschaft bestellt worden ist und diese Funktion bis zum 20.02.2002 ausgeübt hat (Anlage K19). Ausweislich der von der Klägerin in Anlage K44 vorgelegten Verkaufsrechnungen des T-Teppichmarktes in Kaltenkirchen vom 28.09., 30.10. und 06.11.2001 war der Beklagte zu allen drei Zeitpunkten ausdrücklich (wieder) als Geschäftsführer der T Teppichhandel Neufahrns GmbH ausgewiesen. Auch die in der Anlage K35 vorgelegte Insolvenzvereinbarung für die Grossimport Orientteppich GmbH mit seiner Hausbank belegt, dass der Beklagte weiterhin alle Geschicke der Unternehmensgruppe steuert, selbst wenn es sich hierbei nicht um ein gesellschaftsrechtliches Konzerngebilde, sondern um einen faktischen Zusammenschluss handelt. Denn in dieser Vereinbarung ist unter Ziff. I. die Rede von dem "Abverkauf der Waren in allen 22 Häusern". Der Beklagte bleibt jede Erklärung dafür schuldig, wie er als Geschäftsführer eine solche Vereinbarung hat schließen können, wenn er mit allen diesen Geschäften nichts zu tun hat. Soweit der Beklagte einwendet, es handele sich bei dieser Vereinbarung lediglich um einen nicht unterzeichneten Entwurf, ist diese Darstellung nach Sachlage ebenso unzutreffend wie irrelevant. Denn einem solchen Entwurf sind zwangsläufig Verhandlungen vorangegangen, in denen der Beklagte seinen Verhandlungspartnern aufgrund nachprüfbarer Umstände zu erkennen gegeben haben muss, dass er sich für die den Abverkauf in 22 Häusern rechtlich verpflichten könne. Zudem hat der Beklagte noch nicht einmal bestritten, dass die Grossimport Orientteppich GmbH tatsächlich 22 Häuser unterhält bzw. damals unterhielt. Schließlich weist die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlagen K37 und K38 zu Recht darauf hin, dass sowohl die Sparkasse Waiblingen als auch der Insolvenzverwalter RA B die Vereinbarung als geschlossen und umgesetzt behandeln. Vor diesem Hintergrund ist es für die Verantwortlichkeit des Beklagten unerheblich, aus welchen Gründen er Tätigkeiten als Geschäftsführer für Unternehmen der T Unternehmensgruppe wieder aufgenommen hat. Auch wenn dies nur deshalb geschehen ist, um die Geschäftsaktivitäten im bevorstehenden Insolvenzverfahren wieder an sich zu ziehen, entbindet ihn dies nicht von seiner Verpflichtung wettbewerbswidrige Handlungen zu unterlassen.
c. Aufgrund dieser Umstände kann der Beklagte von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Denn er ist zumindest als Mitstörer neben der gesellschaftsrechtlich verantwortlichen juristischen Person und deren Geschäftsführer verpflichtet, das angegriffene Verhalten zu unterlassen. Dabei ist es unerheblich, dass der Beklagte selbst möglicherweise nicht auch Verbotsadressat im Rahmen von §§ 7, 8 Abs. 6 Nr. 2, 1. + 2. Alt. UWG ist. Auch hierzu hat der Senat in dem Parallelrechtsstreit 5 U 111/02 bereits die erforderlichen Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird.
aa. Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich - unbeschadet anderer Haftungsgrundlagen - schon aus seiner fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer der VE-Werbung GmbH, die - wie in 5 U 111/02 dargelegt- unstreitig die Werbeauftritte der gesamten T Orientteppiche Unternehmensgruppe gestaltet und koordiniert. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten auf die eingeschränkten wettbewerbsrechtlichen Prüfungsobliegenheiten von Presseorganen bei der Veröffentlichung von Anzeigenwerbung beruft, kann ein solcher Vortrag angesichts der konkreten Fallkonstellation nur Erstaunen hervorrufen. Zwar wird die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung des Zeitungs- und Zeitschriftengewerbes im Anzeigengeschäft wird nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht. Um die tägliche Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, obliegt diesen keine umfassende Prüfungspflicht. Vielmehr haftet ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im Fall grober, unschwer zu erkennender Verstöße (BGH GRUR 01, 529, 531 - Herz-Kreislauf-Studie; BGH WRP 97, 325 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 93, 53, 54 - Ausländischer Inserent). Andererseits gilt für die Inanspruchnahme einer Person als Störer der allgemeine Grundsatz, dass die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen ist (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH GRUR 95, 62, 64 - Betonerhaltung; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb I). Um die Arbeit der Betroffenen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht eine eingeschränkte Prüfungspflicht etwa dann, wenn der Strörungszustand für den als Störer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar war (BGH WRP 01, 1305, 1308 -ambiente.de; BGH WRP 92, 640 - Pressehaftung I und II; BGH WRP 97, 1059 - Branchenbuch-Nomenklatur). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Störer eigene Zwecke verfolgt, in Gewinnerzielungsabsicht handelt oder sein Handeln zugleich im öffentlichen Interesse liegt (BGH WRP 01, 1305, 1308 - ambiente.de).
bb. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte nach eigenen Angaben nicht nur "Inhaber" der gesamten T Orientteppiche Unternehmensgruppe war, sondern noch heute als Geschäftsführer der V-W GmbH deren gesamte Werbeaktivitäten steuert, verfügte er und verfügt er noch heute - im Gegensatz zu der üblichen Ausgangslage bei der Inanspruchnahme eines Drittstörers - nicht nur über detaillierte Insiderkenntnisse aller der Werbung für T zugrunde liegenden Umstände. Er steuert die angegriffene Werbung als "Kopf" der T Orientteppiche Unternehmensgruppe sogar letztlich eigenverantwortlich, verfolgt mit ihr Werbung auch eigene Zwecke und handelt in Gewinnerzielungsabsicht. Vor diesem Hintergrund können ihm irgendwelche Erleichterungen der wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflicht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zugute kommen. Er hatte die rechtliche Zulässigkeit der geschalteten Anzeigen ebenso verantwortlich wie ein unmittelbar verantwortlich Handelnder zu prüfen, bei dessen Fehleinschätzung bereits einfache Fahrlässigkeit schadet. Die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige im vorliegenden Fall war für ihn - gegebenenfalls nach rechtlicher Beratung - ohne weiteres zu erkennen.
d. Der Störerverantwortlichkeit des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der Anlage K35 mit Bezug auf die Grossimport Orientteppich GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet sein soll. Denn die Verantwortlichkeit des Beklagten bezieht weder ausschließlich noch in erster Linie auf seine Stellung als Geschäftsführer dieses Unternehmens, so dass es im Ergebnis bedeutungslos bleibt, ob er insoweit gem. § 80 InsO seine Verfügungsbefugnis verloren hat. Der Beklagte ist als Drittstörer verantwortlich wegen seines persönlichen Einflusses auf die Geschicke aller Gesellschaften des T Orientteppiche Unternehmensverbundes. Wie die tabellarische Darstellung in den Entscheidungsgründen des tabellarische Darstellung in den Entscheidungsgründen des Urteils in der Sache 5 U 111/02 - auf die Bezug genommen wird - beispielhaft erkennen lässt, werden die geschäftlichen Aktivitäten von einer Vielzahl ständig wechselnder Firmen wahrgenommen. Die in die Insolvenz übergeleitete Grossimport Orientteppich GmbH ist nur eine von ihnen, die rechtlichen und faktischen Handlungsmöglichkeiten des Beklagten über die anderen Unternehmen bestehen hingegen fort. Hieran ändert es auch nichts, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Grossimport Orientteppich GmbH die Geschäftsaktivitäten vieler bzw. aller T-Läden zur Zeit an sich gezogen hat. Denn er ist nach Abwicklung dieses Unternehmens ohne eine angemessen strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht gehindert, seine wettbewerbswidrigen Geschäftsaktivitäten mit anderen Gesellschaften später fortzusetzen. Im übrigen ist der Beklagte - unbeschadet der Insolvenz der Großimport Orientteppiche GmbH (bzw. Grossimport Orientteppich GmbH) - auch als Geschäftsführer der VE-Werbung zur Unterlassung verpflichtet. Dafür, dass ein Insolvenzverfahren über den Beklagten als natürliche Person i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. InsO sein persönliches Vermögen betrifft, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Nur in diesem Fall könnte das Insolvenzverfahren alle geschäftlichen Aktivitäten des Beklagten - unabhängig davon, in welcher (Rechts-)Form er diese wahrnimmt - erfassen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Dies betrifft insbesondere auch den Anwendungsbereich von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG im vorliegenden Fall. Die Einmaligkeit der im T-Unternehmensverbund von dem Beklagten zu 2. geschaffenen Organisationsstruktur gebietet auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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