Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 5 U 199/05
Rechtsgebiete: UrhG, ZPO
Vorschriften:
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 | |
UrhG § 2 Abs. 2 | |
UrhG § 15 | |
UrhG § 19 a | |
UrhG § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 927 Abs. 1 | |
ZPO § 929 Abs. 2 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. April 2006
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 19. April 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 9.11.2005 (308 O 568/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Antragsgegner.
Gründe:
I.
Der Antragssteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Nutzung eines Kartenausschnittes wegen Verletzung ihm zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte.
Die hot.doc media productions GmbH produzierte unter Verwendung eines eigenen Zeichenschlüssels umfangreiches Kartenmaterial, speziell diverser Städte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich darunter auch der streitgegenständliche Kartenausschnitt betreffend einen Teil der Stadt Köln befindet. Über diese GmbH wurde am 1.2.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. A. bestimmt (AG Düsseldorf 501 IN 184/01).
Mit dem zwischen dem Insolvenzverwalter Dr. A. und der Firma hot-maps GmbH i.Gr. und Herrn Frank D. geschlossen Vertrag vom 13.3.2002 (Anlage Ast 9), auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde Letzterem gegen Entgelt u.a. das "alleinige, exclusive Nutzungs-, Weiterentwicklungs-, Vervielfältigungs- sowie Veräußerungsrecht an den von der Gemeinschuldnerin erstellten Kartendaten einschließlich der dazu gehörigen Dokumentation" übertragen. Die zum Übergangsdatum vorhandenen Daten der Städte wurden in der Anlage 4 zum Vertrag unter Benennung der jeweiligen Stadt aufgeführt. Streitig ist, ob die Anlage Ast 10 diese Anlage 4 wiedergibt und ob die Anlage den streitgegenständlichen Kartenausschnitt umfasst. In der Anlage Ast 10, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist u.a die von der Gemeinschuldnerin erstellte Stadtkarte "Köln" mit dem Bearbeitungsstand 14.1.2002 aufgeführt.
Mit Verträgen vom 13.3.2002 und 26.5.2002(Anlage Ast 11, Ast 12) übertrug sodann Herr D. die ihm nunmehr zustehenden Rechte an die Firma hot-maps GmbH. Diese pflegte die übernommene Kartografie kontinuierlich, veränderte den Zeichenschlüssel jedoch nicht. Die Firma hot-maps GmbH schloss am 1.3.2003 mit dem Antragssteller eine Vereinbarung (Anlage Ast 13), mit der der Antragssteller u.a. die ausschließlichen Nutzungsrechte an den von der Firma hot-maps GmbH erstellten Kartografiesubstanzen erhielt. Im August musste auch die Firma hot-maps GmbH Insolvenz anmelden.
Unter dem 17.11.2003 schlossen der Insolvenzverwalter der hot.doc media productions GmbH und der Antragssteller einen Vertrag (Anlage Ast 14), durch den der Antragssteller für den Online- und Offline-Bereich das "ausschließliche alleinige, exklusive Nutzungs-, Weiterentwicklungs-, Vervielfältigungs- und Veräußerungsrecht an allen von der Schuldnerin erstellten Kartographien (Anlagen 3 und 4), Kartendaten, Kartographiedigitalisierungen, Kartographieweiterentwicklungen, Kartographiesubstanzen" etc. erhielt. Die Kartographie ist nach wie vor unter der Domain "hot-maps.de" im Internet einsehbar.
Der Antragsgegner betreibt in Köln ein Gasthaus und präsentiert sich auf seiner Homepage www.l.....com. Hierbei nutzt er den streitgegenständlichen Kartenausschnitt ohne Zustimmung des Antragsstellers.
Auf Antrag des Antragsstellers erließ das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, durch welche dem Antragsgegner verboten worden ist, den streitgegenständlichen Kartenausschnitt künftig ohne ausdrückliche Einwilligung des Antragsstellers im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Auf den Widerspruch des Antragsgegners hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird - auch zur Ergänzung des Tatbestandes - auf den Inhalt des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Der Antragsgegner wiederholt mit der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich der nicht belegten und damit nicht glaubhaft gemachten Aktivlegitimation des Antragsstellers. Die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) hätten in Vereinbarungen darauf hingewiesen, dass der Kartenausschnitt weitergegeben werden dürfe. Die Wiederholungsgefahr sei durch das Verhalten des Antragsgegners beseitigt worden, da er -unstreitig- vor Nachweis der Aktivlegitimation des Antragsstellers das Material aus der Website entfernt habe. Die einstweilige Verfügung sei nicht den den Antragsgegner vertretenden Anwälten zugestellt und somit nicht rechtzeitig vollzogen worden.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des Landgerichtsurteils die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragssteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Antragssteller wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die einstweilige Verfügung vom 7.10.2005 sei am 10.10.05 (Anlage Ast 16) dem Antragsgegner persönlich zugestellt worden. In dem Vertrag vom 17.11.2003 (Anlage Ast 14) sei in den Anlagen 3 und 4 zu dem Vertrag die Kartografie von Köln mit der Urheberbezeichnung "hot.doc media productions GmbH" bezeichnet. Aus der Substanz von Köln lege sie weiter den streitgegenständlichen Kartenausschnitt vor (Anlage Ast 17), der das hot.doc-Logo trage. Die Wiederholungsgefahr bestehe weiterhin, da sich aus den gerichtlichen und vorgerichtlichen Äußerungen des Antragsgegners die Auffassung ergebe, er dürfe unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation des Antragsstellers das Kartenmaterial nutzen.
II.
Das Landgericht hat zu Recht auf der Grundlage der §§ 97 Abs. 1, 15, 19 a UrhG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG dem Antragsgegner die unlizenzierte Nutzung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts verboten. Der Antragssteller hat auch für den Senat glaubhaft vorgetragen, dass dem von dem Antragsgegner auf seiner Homepage genutzte Kartenausschnitt ein von der Firma hot.doc media productions GmbH hergestellter Kartenausschnitt zugrunde lag und der Antragssteller Inhaber der diesbezüglichen Urheberrechte ist. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in jeder Beziehung überzeugenden Ausführungen des Landgerichts und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Antragsgegners bleibt auszuführen:
1. Die in der Berufungsinstanz wiederholte Rüge der örtlichen Zuständigkeit ist gemäß § 513 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie ist auch nicht begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist gemäß § 32 ZPO, dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, gegeben. Der von dem Antragsgegner in das Internet gestellte Kartenausschnitt (Anlage Ast 1, Anlage B 1), das Verletzungsmuster, zur näheren örtlichen Bezeichnung der von ihm geführten Gaststätte ist auch in Hamburg abrufbar gewesen. Damit ist auch in Hamburg die unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO begangen worden.
2. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Kartenausschnitt (Anlage Ast 2), dem Klagemuster, um ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, zu denen insbesondere auch Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten und Skizzen gehören. Diese Feststellungen werden von dem Antragsgegner mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
3. Der Antragsgegner hat das Kartenmaterial, auf welches der Antragssteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stützt, auch unfrei im Sinne von § 23 UrhG benutzt. Die von dem Antragsgegner vorgenommenen Veränderungen liegen im allein technischen Bereich und stellen keine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG dar. Auch gegen diese Festsstellung des Landgerichts richtet sich nicht die Berufungsbegründung.
Der von dem Antragsgegner selbst vorgelegte Ausdruck des unter www.kvb-koeln.de aufrufbaren Internetauftritts der KVB (Anlage B 2) beruht nach Überzeugung des Senates auf dem Kartografiematerial der Firma hot.doc media productions GmbH, welches von der hot-maps GmbH in vertraglich erlaubter Weise genutzt und weiterentwickelt worden ist. Der entsprechende Ausdruck des Kartenausschnittes der KVB weist in allen entscheidenden Punkten die identischen gestalterischen Elemente wie der letztlich von der Firma hot.doc media productions GmbH erstellte Kartenausschnitt auf. Dass auf Letztere der Kartenausschnitt zurückgeht, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kartenausschnitt der KVB unstreitig die Angabe "powered bei hot-maps" aufweist.
4. Der Antragssteller hat mit dem für das Verfahren der einstweiligen Verfügung erforderlichen Maß auch überwiegend glaubhaft gemacht, dass er Inhaber der auf das Klagemuster bezogenen ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist. Auch insoweit folgt der Senat den überzeugenden landgerichtlichen Ausführungen.
a. Nach dem substantiierten Vortrag des Antragsstellers ist der dem Klagemuster zugrunde liegende Kartenausschnitt von den Mitarbeitern der Firma hot.doc media productions GmbH erstellt worden. Dieses wird durch die Vereinbarung vom 13.3.2003 (Anlage Ast 9 und Ast 10) belegt. Mit dieser Vereinbarung übertrug der Insolvenzverwalter der zwischenzeitlich insolvent gewordenen Firma hot.doc media productions GmbH, Rechtsanwalt Dr. A., die ausschließlichen Nutzungsrechte an den von "der Schuldnerin erstellten Kartendaten", u.a. an der Stadtkarte Köln, auf den Käufer D.. Dass die Stadtkarte Köln zu dem Kartenbestand der "von hot.doc erstellten Karten" gehörte, wird in der Anlage Ast 10, einer eMail der Firma hot.doc media productions GmbH vom 6.2.2002 bestätigt. Dieses Schreiben hat dem Vertrag vom 13.3.2003 nach dem Vorbringen des Antragstellers als Anlage 4 beigelegen. Die Tatsache, dass die Firma hot.doc media productions GmbH ursprünglich Inhaberin der Urheberrechte an der streitgegenständlichen Stadtkarte gewesen ist, ergibt sich weiterhin aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers und Mitgesellschafters T. A. der hot-maps GmbH, die zwischenzeitlich die Nutzungsrechte besessen hat, vom 29.4.2004 (Anlage Ast 7), wenn er ausführt, dass die Kartografie von der "hot.doc media productions GmbH (hot.doc) geschaffen worden war". Glaubhaft gemacht wird dieser Umstand weiter durch die Anlage Ast 17, welche den streitgegenständlichen Kartenausschnitt zeigt, der seinerseits unstreitig das kreuzförmige Logo "hot.doc" der Firma hot.doc productions GmbH aufweist. Darüber hinaus ist als Mittel der Glaubhaftmachung die eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers persönlich vom 14.9.2005 vorgelegt worden. Die KVB nutzen ausweislich der von dem Antragsgegner vorgelegten Anlage B 2 die von der Firma hot-maps GmbH genutzten Kartenausschnitte, die auf die von der Firma hot.doc media productions GmbH erstellte Stadtkarte Köln nach den dargestellten und glaubhaft gemachten Umständen zurück zu beziehen ist.
b. Durch Vertrag vom 17.11.2003 (Anlage Ast 14) hat der Insolvenzverwalter der insolventen Firma hot.doc media productions GmbH die ausschließlichen Rechte an diesem Kartenausschnitt dem Antragssteller übertragen. Die dem Vertrag vom 17.11.2003 beiliegenden Anlagen 3 und 4 weisen die Übersichtskarte Köln und die Stadtkarte Köln auf. Die Firma hot.doc media productions GmbH ist jeweils als Urheber ausgewiesen. Insolvenzverwalter Dr. A. war rechtlich zu der weiteren Rechtsübertragung auf den Antragssteller in der Lage, da die zeitlich davor liegende auflösend bedingte Rechtsübertragung auf den Herrn D. mit Vertrag 13.3.2003 (Anlagen Ast 9 und 10) gemäß § 2 Absatz 2 des Vertrages wegen der zur auflösenden Bedingung gemachten Insolvenz der Firma hot-maps GmbH ins Leere gelaufen war. Auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter vom Vertrag vom 13.3.2002 wirksam zurückgetreten ist, kommt es somit nicht an.
c. Sofern infolge der Weiterentwicklung und Pflege des Kartenbestandes durch die zeitweise nutzungsberechtigte Firma hot-maps GmbH bei dieser eigene Urheberrechte entstanden sein sollten, wofür der Antragsgegner aber nichts vorträgt, ist der Antragssteller auch insoweit Rechteinhaber geworden. Die Firma hot-maps GmbH hat noch vor Eintritt der Insolvenz (August 2003) mit Vertrag vom 1.3.2003 (Anlage Ast 13) u.a. die durch die Pflege und Weiterentwicklung an den Kartensubstanzen der hot.doc media productions GmbH bei ihr - möglicherweise - entstandenen Miturheber-Rechte auf den Antragssteller übertragen.
5. Der insoweit darlegungspflichtige Antragsgegner hat weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die KVB rechtlich in der Lage gewesen sind, ihm oder der von ihm beauftragten Person die Nutzung des streitgegenständlichen Kartenmaterials zu gestatten. Er hat weiterhin nicht vorgetragen, wann und in welcher Form dieses geschehen sein soll. Der Hinweis des Antragsgegners, in den mit den KVB geschlossenen Verträgen sei ausdrücklich vereinbart, dass diese Kartenausschnitte weiter gegeben und weiter verwendet werden dürfen, ist ersichtlich nicht substantiiert. Der Vortrag lässt auch nicht erkennen, ob der Antragsgegner zur weiteren Verwendung der Kartenausschnitte im Rahmen seines Internetauftrittes berechtigt ist.
6. Insgesamt hat der Antragssteller somit nicht nur die Inhaberschaft der ausschließlichen Urheberrechte, sondern auch den Urheberrechtsverstoß des Antragsgegners überwiegend glaubhaft gemacht.
7. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Der Senat wertet die von dem Antragsgegner zu seiner Verteidigung gemachten Ausführungen dahin, dass er sich - neben dem Bestreiten der Aktivlegitimation - auch auf eine berechtigte Nutzung des Kartenausschnittes beruft. Die Herausnahme des Kartenausschnittes aus seinem Internetauftritt (Anlage B 3) reicht daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch insoweit begründet.
8. Die Berufung ist auch nicht deshalb begründet und die einstweilige Verfügung nach § 927 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil diese nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO) zugestellt und vollzogen worden ist. Vielmehr hat der Antragssteller durch Vorlage einer Postzustellungsurkunde unbestritten dargelegt, dass die einstweilige Verfügung vom 7.10.2005 innerhalb der Frist am 10.10.2005 dem Antragsgegner persönlich zugestellt worden ist (Anlage Ast 16). Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners in der Senatsverhandlung, diese Zustellung stelle keine Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts dar, ist nicht zutreffend.
Die für die Vollziehung notwendige Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt im Parteibetrieb (§§ 191 ff. ZPO) an den Schuldner oder, soweit für den Rechtszug bereits ein Prozessbevollmächtigter bestellt worden ist, an diesen (§ 172 ZPO). Im letzterem Fall stellt die alleinige Zustellung an den Schuldner persönlich keine wirksame Vollziehung dar. Vorliegend hatte sich im Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner im Verfügungsverfahren noch kein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter legitimiert. Allerdings ist nach allgemeiner Ansicht nicht die Legitimation eines Anwaltes für den Schuldner in dem anhängigen Prozess erforderlich, vielmehr reicht für die "Bestellung als Prozessbevollmächtigter" im Sinne von § 172 ZPO auch die formlose, aber eindeutige Mitteilung der Prozessvollmacht an den Gläubiger aus, so etwa wenn der Anwalt auf die Abmahnung vorprozessual seine Prozessbevollmächtigung für das anstehende Verfügungsverfahren mitteilt oder erklärt, für dieses Verfahren zustellungsbevollmächtigt zu sein (OLG Hamburg MD 2002; OLG Hamburg GRUR 1998, 175; Teplitzky, Wettbewerbsrechtiche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rn. 43, Fußn. 145 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat zwar mit Schreiben der Anwaltssozietät L., seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, vom 28.9.2005 (Anlage Ast 6) auf die Abmahnung des Antragsstellers vom 20.9.2005 (Anlage Ast 4 und 5) reagiert. Er hat hierbei aber nicht darauf hingewiesen, dass er für den Fall der in der Abmahnung angekündigten "Einleitung gerichtlicher Schritte" den Anwälten Prozessvollmacht erteilt hat. Der Antragssteller konnte somit davon ausgehen, dass die den Antragsgegner vertretenden Anwälte (noch) keine Prozessvollmacht besitzen und die einstweilige Verfügung wirksam durch Zustellung an den Antragsgegner vollzogen werden kann. Der von dem Antragsgegner in dem Senatstermin geäußerte Auffassung, der Antragssteller hätte sich vor der Vollziehung bei den Anwälten des Antragsgegners um das Vorliegen einer Prozessvollmacht erkundigen müssen, folgt der Senat nicht. Sie wird, soweit ersichtlich, auch nicht in der Rechtsprechung und Literatur vertreten. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Verfügungsverfahrens, eine schnelle und zügige Sicherung des Gläubigers zu bewirken, kann der Gläubiger regelmäßig nicht auf ein derartiges Vorgehen verwiesen werden. Es ist allein Sache des Schuldners, sofern eine vorgängige Abmahnung erfolgt ist, in eindeutiger Weise auf die Erteilung einer Prozessvollmacht an die ihn vertretenden Anwälte hinzuweisen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nicht einmal vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er seine "Anwälte" im Zeitpunkt der Vollziehung am 10.10.2005 bereits eine Prozessvollmacht erteilt hatte.
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.