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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 5 U 211/06
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 5
1. Bewirbt ein Unternehmen im Ausland (lizenzfrei) zu erwerbende Nachbauten von Design-Objekten (hier: Bauhaus-Möbel) so kann eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise nach der Gesamtgestaltung der Anzeige zu der (unzutreffenden) Annahme geleitet werden, es handele sich um eine besonders günstige Gelegenheit zum Erwerb der in Deutschland begehrten Original-Design-Objekte, die nach dem inländischen Verkehrsverständnis auf den Original-Hersteller bzw. den exklusiven Lizenznehmer des Urhebers für einen Vertrieb dieser Designobjekte in Deutschland zurückgehen.

2. Selbst wenn einzelne anpreisende Aussage einer Werbeanzeige isoliert betrachtet zutreffend bzw. nicht hinreichend geeignet sind, kaufrelevante Fehlvorstellung auszulösen, kann die Kombination mehrerer Aussagen dieser Art den angesprochenen Verbraucher zu der unzutreffenden Annahme führen, es biete sich ihm die Möglichkeit des verbilligten Erwerbs von Markenware im Rahmen einer besonderen Verkaufsaktion. Den Werbenden trifft eine Aufklärungspflicht, einem derartigen Irrtum entgegen zu wirken.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 211/06

Verkündet am: 23. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch den Senat

Betz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rieger, Richter am Oberlandesgericht Dr. Koch, Richterin am Oberlandesgericht nach der am 9. Januar 2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 14. November 2007 wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte ist ein in Italien ansässiges Unternehmen. Sie stellt her bzw. vertreibt im Wege des Direktvertriebs Kopien bekannter Designermöbel, deren lizenzfreier Nachbau in Italien - anders als in Deutschland - urheber- bzw. geschmacksmusterrechtlich zulässig ist.

Mit Werbeanzeigen in großen deutschen Presseorganen hat sich die Beklagte im Rahmen ihrer Verkaufsbemühungen unter anderem gezielt an Verkehrskreise in Deutschland gewandt.

Die hierbei von der Beklagten verwendete Sachverhaltsdarstellung bzw. Wortwahl beanstandet der Kläger als irreführend und wettbewerbswidrig.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Bauhaus-Designobjekten gem.

Anlage I

und/oder

Anlage II

zu werben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 189.- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit Urteil vom 24.10.06 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte hat angekündigt, nunmehr zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.10.06 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat angekündigt, zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist zu dem auf den 14.11.07 anberaumten Senatstermin nicht erschienen. Sie hat sich in diesem Termin auch nicht vertreten lassen.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Gegen die Beklagten ist am 14.11.07 antragsgemäß ein Versäumnisurteil verkündet worden, mit dem ihre Berufung zurückgewiesen worden ist. Dieses Versäumnisurteil ist den Beklagten-Vertretern am 21.11.07 zugestellt worden. Der Einspruch der Beklagten vom 28.11.07 ist am gleichen Tage bei Gericht eingegangen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 24.10. 06 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 14.11.07 aufrechtzuerhalten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 14.11.07 ist gem. §§ 338, 341 ZPO zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Denn die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.10.06 ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung sowohl zur Unterlassung als auch zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Streitgegenstand des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist die Werbung der Beklagten in zwei konkreten Anzeigen, nämlich der Werbung in dem "Rotary Magazin" (Anlage K1) sowie der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (Anlage K2). Der Kläger greift insoweit nicht einzelne Begriffe oder Werbeaussagen, sondern die gesamte Anzeige an. Dementsprechend ist Gegenstand der rechtlichen Würdigung der gesamte Äußerungszusammenhang der jeweiligen Anzeige mit der Folge, dass eine Wettbewerbswidrigkeit selbst dann gegeben sein kann, wenn einzelne Wendungen für sich genommen möglicherweise noch unkritisch sind, hingegen in der konkreten Kombination eine wettbewerbswidrige Zielrichtung erlangen.

2. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Das streitgegenständliche Werbeverhalten der Beklagten in den Anlagen K1 sowie K2 ist als irreführende Werbung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG unzulässig. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Das Landgericht hat die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Überlegungen umfassend und überzeugend dargestellt. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Insbesondere stehen die Feststellungen des Landgerichts zum Verkehrsverständnis in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Senats, dessen Mitglieder ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Das Landgericht hat sich weiter eingehend mit den Argumenten der Beklagten auseinander gesetzt und diese rechtlich gewürdigt. Der zutreffenden Begründung des Landgerichts lässt sich im Hinblick auf die Berufungsbegründung der Beklagten noch Folgendes hinzufügen.

a. Die Beklagte bewirbt aus Sicht des inländischen Kunden unzutreffend und - nach Sachlage bewusst - irreführend Bauhaus-Möbel, die nach dem inländischen Verkehrsverständnis auf den "Original-Hersteller" bzw. den exklusiven Lizenznehmer des Urhebers für einen Vertrieb dieser Designobjekte in Deutschland zurückgehen. Diese Fehlvorstellung bewirkt die Beklagte in den beiden Anzeigen nicht nur durch eine Kombination von Superlativen bzw. Hinweisen auf vermeintlich einmalige Gelegenheiten, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen anderen Schluss zulassen, als handele es sich hierbei um eine besonders günstige Gelegenheit, die ein sofortiges Handeln erfordere. Entscheidend für ein derart fehlgeleitetes Verkehrsverständnis ist darüber hinaus, dass die Original-Bezeichnungen der Möbelstücke und z.T. sogar deren Urheber in der Anzeige bei den Abbildungen genannt werden. Aus der Kombination dieser Elemente kann der angesprochene Verkehr keinen anderen Schluss ziehen als denjenigen, es handele sich hierbei um eine einmalige Chance, preisgünstig an in Deutschland besonders begehrte Original-Designobjekte zu kommen.

aa. Hierfür entscheidend sind in der Anlage K1 die Abbildungen der Möbel und kumulierte Wendungen wie: "Top-Design" und "Factory-Outlet-Preisen" und "Sonderaktion-Preis" und "Achtung: alle Preise nur kurze Zeit gültig" und "Immer mehr Nobelmarken verkaufen wegen der schwierigen Marktsituation direkt ab Werk" und "Zu extrem kundenfreundlichen Bedingungen", die in den Augen des Verbrauchers auf den verbilligten Erwerb von Markenware im Rahmen einer besonderen Verkaufsaktion hinweisen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Begriff "Nobelmarke" eindeutig als Hinweis auf Original-Lizenznehmer von Bauhaus-Möbeln zu verstehen, wie es etwa die weltweit bekannten Firmen Tecnolumen oder Knoll S.A. sind. Die Beklagte macht zu Unrecht und wider besseres Wissen geltend, dass derartige Hersteller dem Verkehr nicht bekannt seien und er auf eine bestimmte betriebliche Herkunft keinen Wert lege. Hingewiesen sei etwa auf den Hersteller "Thonet", der in Deutschland seit Jahrzehnten als Original-Lizenz-Nehmer hochwertiger Designobjekte bekannt ist und dessen Produkte, zu denen - dies ist gerichtsbekannt - u.a. auch Sitzmöbel von Mies van der Rohe gehören, sich besonderer Beliebtheit erfreuen. Es geht in der Wahrnehmung und Kaufentscheidung der Verbraucher in diesem Bereich keineswegs lediglich um den äußeren Anschein eines "edlen Designs", sondern häufig auch darum, z.B. als Prestige- und Vorzeigeobjekt "das Original" zu besitzen. Die Herkunft der Ware von einem Original-Lizenznehmer ist auch und gerade bei Design-Möbeln ein maßgebliches Motiv für den Kaufentschluss und die Bereitschaft, erhebliche finanzielle Mittel aufzuwenden. Diese Feststellungen vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen, denn seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Auch in diesem Bereich besteht ein durchaus erhebliches "Markenbewusstsein" (z.B. "Rolf Benz"-Möbel). Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein auf eine qualitative Gleichwertigkeit an.

bb. In der Anlage K2 sind dies neben den Abbildungen Wendungen wie: "Riesen-Chance für Schnäppchenjäger" und "Warum die schönsten Entwürfe der Designgeschichte teuer im Einzelhandel erwerben, wenn es auch anders geht?" und "Dimensione wurde jetzt von namhaften italienischen Herstellern mit einem zeitlich begrenzten Kollektionsverkauf vertraut" und "fast alle Bauhaus-Klassiker" und "spart viel Geld und bekommt trotzdem absolute Top-Qualität" und "Die Vorteile dieses Direktverkaufs sind unschlagbar" und "Achtung: Preise gelten nur während des Kollektionsverkaufs!". In diesem Äußerungszusammenhang leitet insbesondere der Hinweis auf die ansonsten "teuer im Einzelhandel" zu erwerbenden Designobjekte im Zusammenhang mit dem Bezug auf "Bauhaus-Klassiker" sowie "absolute Top-Qualität" den angesprochenen Verkehr bewusst zu der fehlerhaften Vorstellung, er könne hierbei günstig die begehrten Designobjekte von Original-Lizenznehmer erwerben, die es anderswo nur zu wesentlich höheren Preisen zu kaufen gibt.

b. Es ist dabei für die rechtliche Bewertung unerheblich, dass die Beklagte in beiden Äußerungszusammenhängen möglicherweise keine für sich genommen - isoliert betrachtet - wahrheitswidrigen Behauptungen aufstellt. Dies setzt der wettbewerbsrechtliche Irreführungsvorwurf aus § 5 Abs. 1 UWG nicht voraus. Dieser kann - je nach Lage des Einzelfalls - sogar bei zutreffenden (aber z.B. mehrdeutigen oder selbstverständlichen) Angaben begründet sein. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr nach dem gesamte Verständnis der Anzeige einen unzutreffenden Eindruck erlangt. Denn für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses zu der Frage, ob sich eine Werbung als irreführend darstellt, ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die beanstandete Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH WRP 05, 886, 887 - Internet-Versandhandel; BGH GRUR 05, 438, 440 - Epson-Tinte; BGH GRUR 04, 604, 606 - Dauertiefpreise).

aa. Das Landgericht hat dabei zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, wie die inländischen Verkehrskreise nach ihrem konkreten Verständnishorizont der Schutzrechtslage in Deutschland die Werbeanzeigen verstehen. Die Rechtslage in Italien ist hierfür ebenso unerheblich wie der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein italienisches Unternehmen handelt. Denn die streitgegenständlichen Werbeanzeigen sind vollständig in deutscher Sprache abgefasst und in deutschen Presseorganen erschienen. Es ist auf den ersten Blick unverkennbar, dass sich diese Anzeigen unmittelbar und ausschließlich an potentielle Kunden in Deutschland richten. Nach der Zielrichtung der Werbeanzeigen soll gerade dem deutschen Kunden eine (vermeintlich) kostengünstige Alternative geboten werden, um dem hohen Preisniveau für die beworbenen Designobjekte im eigenen Land ausweichen zu können. Damit spricht die Beklagte konkret den deutschen Kunden und sein Verständnis in Bezug auf das Angebot von Bauhaus-Möbeln an. Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass diese Erwartung der Verbraucher gezielt von der Beklagten in irreführender Weise enttäuscht wird. Denn die von ihr beworbenen Produkte sind in Deutschland gerade nicht marktfähig, weil ihr Vertrieb hier urheberrechtsverletzend ist. Damit stellt die Beklagte Gegenstände, die sich im Inland rechtlich als "Original" und "Plagiat" gegenüberstehen, in ihrer Werbung auf dieselbe Stufe. Der Senat hat aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht darüber zu entscheiden, ob ein derartiges Vorgehen grundsätzlich verboten ist. Zumindest bedarf es aber insoweit eines eindeutig klarstellenden Hinweises, um entscheidungsrelevante Fehlvorstellungen der Verbraucher auszuschließen. Daran fehlt es hier.

bb. Es ist zwar nicht Aufgabe der Rechtsprechung, in Abweichung von § 5 UWG, der grundsätzlich alle für den Kaufentschluss erheblichen Erwartungen gegen Irreführung schützt, Vorurteile der Verbraucher über die Güte von Waren bestimmter Herkunft, Herstellungsart oder Beschaffenheit - deren Berechtigung im Einzelnen sehr zweifelhaft sein kann - zu korrigieren und damit zugleich zum Nachteil der durch solche Vorurteile begünstigten Mitbewerber in den Wirtschaftsablauf einzugreifen (BGH GRUR 69, 277, 279 - Whisky). Konkrete Verbrauchervorstellungen z.B. über die besondere Güte der aus bestimmten Orten oder Gegenden stammenden Waren sind aber auch dann gegenüber falschen Vorstellungen zu schützen, wenn die anderswo erzeugte und falsch deklarierte Ware qualitativ gleichwertig ist (BGH GRUR 63, 482 - Hollywood-Duft-Schaumbad). Wer Ware einer bestimmten Herkunft vorzieht, weil er mit ihnen bestimmte Gütevorstellungen verbindet, braucht sich keine andere, auch keine gleichwertige Ware unterschieben zu lassen (BGH GRUR 69, 277, 279 - Whisky). Nichts anderes tut jedoch die Beklagte, wenn sie im vorliegenden Rechtsstreit darauf hinweist, sie fertige an bzw. vertreibe ebenfalls Möbel nach dem Bauhaus-Design in hochwertiger Qualität. Ein derart klarstellender Hinweis wäre innerhalb der Werbeanzeigen notwendig gewesen. Im Rahmen von § 5 UWG muss der Verwender bei Missverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit die ihm ungünstigste Verständnisalternative gegen sich gelten lassen (BGH GRUR 82, 563, 564 - Betonklinker). Die Annahme einer Irreführung ist nicht ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Angaben zwar nicht ausdrücklich eine unrichtige Tatsachenbehauptung erhalten, sie aber auf Grund der Wortwahl gerade darauf angelegt sind, bei dem Leser ein bestimmtes Verständnis hervorzurufen und der Leser durch diese irrige Vorstellung von dem Angebot der Werbung angezogen wird. Dies gilt selbst dann, wenn wirtschaftlich denkende Verbraucher bei einiger Überlegung erkennen können, dass eine Zusicherung nur unter ganz bestimmten Bedingungen erfüllt werden kann (BGH GRUR 04, 162, 163 - Mindestverzinsung) bzw. ein Angebot von bestimmten Rahmenbedingungen ausgeht.

c. Vor diesem Hintergrund bestand nach Sachlage eine Aufklärungspflicht der Beklagten, wenn sie in der entsprechenden Weise werben wollte. Eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung besteht, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, im Wettbewerb zwar nicht schlechthin (BGH WRP 02, 74, 79 - Das Beste jeden Morgen). Denn der Verkehr erwartet nicht ohne Weiteres eine Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung (BGH WRP 99, 1141, 1144 - Generika-Werbung). Eine Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde (BGH WRP 02, 74, 79 - Das Beste jeden Morgen; BGH WRP 99, 1151, 1152 - EG-Neuwagen I; BGH WRP 99, 839 - Auslaufmodelle I; BGH GRUR, 793, 795 - Fertiglesebrillen). Hebt der Werbende z.B. eine Eigenschaft bzw. einen Hauptbestandteil seines Produkts in der Werbung hervor und baut er hierauf Qualitätsvorstellungen auf bzw. lässt solche in Veröffentlichungen aufbauen, dann ergibt sich daraus in bestimmten Fällen die Verpflichtung einer Aufklärung auch im Übrigen (BGH GRUR 77, 494, 496 - DERMATEX). Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte - selbst bei Gleichwertigkeit der Qualität der von ihr vertriebenen Produkte - unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze zur Vermeidung entscheidungsrelevanter Fehlvorstellungen darauf hätte hinweisen müssen, dass die angebotenen Möbel nach dem für die Kaufentscheidung maßgeblichen inländischen (deutschen) Rechtsverständnis gerade nicht die besonders hoch geschätzten Produkte von Original-Lizenznehmern sind und im Inland deshalb gar nicht vertrieben werden dürfen. Diese Verpflichtung gilt bei der gegebenen Sachlage umso mehr, als die angesprochenen Kunden bei dem von der Beklagten verfolgten Vertriebsmodell nicht in der Lage sind, die Eigenschaften und Herkunftshinweise der Möbelstücke selbst zu überprüfen, da der Werksverkauf ausschließlich in Italien stattfindet und eine Reise dorthin zum Erwerb ersichtlich wirtschaftlich unsinnig ist. Sie sind deshalb für ihre Kaufentscheidung entscheidend auf die eindeutigen, wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben der Beklagten angewiesen.

3. Die Berechtigung und Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist von der Beklagten in zweiter Instanz nicht substantiiert angegriffen worden, so dass der Senat auch keine Veranlassung hat, hierauf näher einzugehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

5. Dem Antrag der Beklagten, den Rechtsstreits dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen, entspricht der Senat nicht. Denn die Vorlagevoraussetzungen liegen nicht vor. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt (BGH GRUR 02, 238, 243 - Nachbau-Auskunftspflicht; EuGH NJW 83, 1257 - CILFIT) und wenn das nationale Gericht davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (BGH WRP 06, 467, 468 - Jeans II; EuGH NJW 83, 1257 - CILFIT). So verhält es sich aus den genannten Gründen im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung auch im vorliegenden Fall. Ein Verstoß gegen Art. 28 EG-Vertrag liegt ersichtlich nicht vor. Hierzu verweist der Senat ergänzend auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Wagenfeld-Leuchte" (BGH WRP 07, 1219, 1223 - Wagenfeld-Leuchte).

6. Der Rechtsstreit bietet dem Senat auch keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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