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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 5 U 9/05
Rechtsgebiete: MarkenG, GMV
Vorschriften:
MarkenG § 5 Abs. 2 | |
MarkenG § 5 Abs. 3 | |
MarkenG § 15 Abs. 2 | |
MarkenG § 15 Abs. 4 | |
GMV Art. 9 Abs. 1 b |
2. Aus dem Recht an dem Titel NEWS für ein in Österreich verlegtes Wochenmagazin, aus der als gestalteter Schriftzug und für die Farbe rot eingetragenen Gemeinschaftsmarke NEWS ( Nr.000136770 ) und aus dem Unternehmenskennzeichen NEWS des österreichischen Verlagshauses kann nicht allgemein ein Verbot der Verwendung des Titels NEWS für Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland verlangt werden. Ein solcher Antrag ist zu weit und damit unbegründet, weil er auch zulässige Verwendungsformen mit einschließt.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftszeichen: 5 U 9/05
Verkündet am: 7. Juli 2005
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch den Senat Betz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rieger, Richter am Oberlandesgericht Dr. Koch, Richterin am Oberlandesgericht nach der am 30. Juni 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 15.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist ein österreichisches Verlagshaus. Seit 1992 verlegt sie Österreichs größtes Nachrichtenmagazin unter dem Titel "NEWS". Dieses Magazin erscheint einmal wöchentlich. In Deutschland wird NEWS in geringer Stückzahl über Kiosk und Abonnenten vertrieben. Außerdem hat die Antragstellerin deutsche Anzeigenkunden, wobei die Einzelheiten streitig sind. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke NEWS für Zeitungen und Zeitschriften mit Priorität vom 1.4.1996 (Nr.000136770). Es handelt sich hierbei um einen gestalteten Schriftzug aus Großbuchstaben, über dem sich ein Querbalken befindet. Die Marke ist für die Farbe Rot eingetragen. Die Gemeinschaftsmarke sieht aus wie folgt:
Die Antragsgegnerin ist ein deutsches Verlagshaus. Sie ließ am 2.6.2004 durch ein Anwaltsbüro eine anonyme Titelschutzanzeige veröffentlichen, mit der Titelschutz für die Titel "NEWS, news" in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien, insbesondere Film, Fernsehen, Hörfunk, Druckerzeugnisse, Software und elektronische Medien einschließlich Multimedia ( On-line und Off-Line) beansprucht wurde.
Seit Mitte September 2004 bringt eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, die zum damaligen Zeitpunkt unter "NEWS Verlagsgesellschaft GmbH & Co" firmierte, in Frankfurt eine Tageszeitung mit dem Titel NEWS im sog. Tabloid-Format auf den Markt. Der Titel ist in weißen Großbuchstaben auf blauem Grund gehalten. Gegen die Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin erwirkte die Antragstellerin vor dem LG Frankfurt am 23.9.2004 eine einstweilige Verfügung, mit der dieser verboten wurde, ihre Firmenbezeichnung zu benutzen. Der weitergehende Antrag auf Verbot der Benutzung des Titels NEWS für Tageszeitungen wurde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 21.10.2004 zurück.
Mit einem am 8.11.2004 beim Landgericht Hamburg eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten:
Im geschäftlichen Verkehr die Titel
Diese Verfügung hat das Landgericht Hamburg zunächst antragsgemäß erlassen. Nach Einlegung des Widerspruchs durch die Antragsgegnerin hat es mit Urteil vom 15.12.2004 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat die Antragstellerin zunächst einen erneuten Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem ursprünglichen Inhalt begehrt. In der Berufungsverhandlung hat sie ihren Antrag dahingehend gestellt, dass der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden soll, im geschäftlichen Verkehr die Titel News, news zur Kennzeichnung von Zeitungen und/oder Zeitschriften außerhalb Frankfurts am Main zu benutzen, insbesondere wenn es in einer der nachfolgenden Aufmachungen geschieht:
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend:
Das Landgericht hätte die einstweilige Verfügung jedenfalls teilweise in Anwendung des § 938 ZPO bestätigen müssen. Denn durch die weit gefasste Titelschutzanzeige habe sich die Antragsgegnerin auch berühmt, ein wöchentliches Nachrichtenmagazin in identischer Aufmachung und Schreibweise des Titels NEWS der Antragstellerin herauszubringen.
Im Übrigen sei ihr Verfügungsanspruch vollen Umfangs aus ihrer Gemeinschaftsmarke, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr, begründet. Auch aufgrund ihres Rechts an dem Titel NEWS könne sie entgegen der Meinung des Landgerichts ein Verbot beanspruchen. Weiterhin sei der Anspruch aus ihrem Unternehmenskennzeichen NEWS begründet. Denn unter diesem Kennzeichen trete sie auch in Deutschland als Verlag auf, um Anzeigenkunden zu akquirieren.
Schließlich zeigten eigene Markenanmeldungen der Antragsgegnerin für den Titel NEWS, dass sie selbst diesen für schutzfähig halte (Anlagen Ast.23-26).
Die Antragsgegnerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor:
Sie beanspruche ausweislich ihres Schreibens vom 29.10.2004 (Anlage Ast.12) nur noch Titelschutz für die Schrifttype und konkrete Optik der in Frankfurt erscheinenden Tageszeitung NEWS. Verwechslungsgefahr mit der Zeitschrift NEWS der Antragstellerin bestünden in Hinblick auf die ganz unterschiedlichen Inhalte nicht (Anlage BE 2). Die deutschen Anzeigenkunden inserierten in der Zeitschrift NEWS für den österreichischen Markt und würden ebenfalls keiner Verwechslung unterliegen.
Ein Anspruch aus dem Unternehmenskennzeichen könne sich allenfalls gegen ihre Tochtergesellschaft richten, die inzwischen aber ihre Firma geändert habe (s. dazu Anlage BE 1). Im Übrigen ergebe sich aus dem Impressum der Tageszeitung NEWS, dass diese nicht von der Antragstellerin verlegt werde. Es werde auch bestritten, dass die Antragstellerin unter ihrem Unternehmenskennzeichen NEWS auf dem deutschen Markt tätig sei.
Die eigenen Markenanmeldungen der Antragsgegnerin für den Titel NEWS seien vom DPMA wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden (Anlagen B 3 -B 6). Gegen die Gemeinschaftsmarke der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin inzwischen einen Antrag auf Verfall nach § 50a GMV hinsichtlich Zeitungen gestellt (Anlage B 7). Denn die Antragstellerin verwende ihren Titel auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nur für Zeitschriften.
II.
Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Bezüglich der konkreten Verletzungsform, der in Frankfurt erscheinenden Tageszeitung NEWS, fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund. Hinsichtlich des verallgemeinernden Antrags, den die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung auf die Medien Zeitungen oder Zeitschriften beschränkt hat, fehlt es an einem Verfügungsanspruch, weil der Antrag unverändert zu weit ist und somit auch zulässige Verwendungsformen mit einschließt. Im Einzelnen:
1. Streitgegenstand dieses Verfügungsverfahrens ist das Verbot der Verwendung der Titel "News, news" zur Kennzeichnung von Zeitungen oder Zeitschriften außerhalb Frankfurts a.M.. Das begehrte Verbot knüpft nach dem Vortrag der Antragstellerin an die Titelschutzanzeige der Antragsgegnerin vom 2.6.2004 an und somit ist der Antrag auch weiterhin so zu verstehen, dass entsprechend dieser Anzeige die Verwendung der Titel in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für Zeitungen oder Zeitschriften verboten werden soll.
Die Verwendung des Titels NEWS für die in Frankfurt erscheinende Tageszeitung im Tabloid-Format ist als konkrete Verletzungsform des allgemeinen Verbots lediglich beispielhaft aufgeführt ("insbesondere").
2. Die Antragstellerin besitzt keinen Verfügungsgrund, soweit es um die konkrete Verletzungsform geht, die die Antragstellerin zunächst in Frankfurt - hinsichtlich der Verwendung als Zeitungstitel erfolglos - angegriffen hatte, bevor das hiesige Verfügungsverfahren eingeleitet wurde. Denn spätestens seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.9.2004 (Anlage Ag 4) wusste die Antragstellerin, dass die Tageszeitung NEWS in Frankfurt von einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin herausgegeben wurde. Sie wusste auch, dass die Antragsgegnerin ihre Mitverantwortlichkeit als Muttergesellschaft keineswegs in Zweifel gezogen hatte, sondern einen Unterlassungsanspruch bezüglich dieses Produkts in der Sache zurückgewiesen hatte; die spätere Abmahnung vom 27.10.2004 der Antragstellerin (Anlage Ast.10) bezog sich auf die Titelschutzanzeige, nicht die konkrete Verletzungsform.
Zwar ist die Antragstellerin zwischen dem 13.9. und dem 8.11.2004 nicht untätig geblieben, indem sie gegen die Tochtergesellschaft vorgegangen ist. Das hilft ihr im Verhältnis zur Antragsgegnerin jedoch nicht. Diese hat - wie ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt ihre Mitverantwortlichkeit für die konkrete Verletzungsform in Abrede gestellt. Wenn die Antragstellerin mehrere Störer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch nehmen will, muss sie dies zur Erhaltung der Dringlichkeitsvermutung gleichzeitig tun und nicht um fast zwei Monate zeitversetzt bei verschiedenen Gerichten in der Weise, dass sie ein Verfahren gegen einen weiteren Störer bei einem anderen Gericht erst einleitet, nachdem das erste Gericht bereits durch zwei Instanzen tätig gewesen ist und - teilweise zu ihren Ungunsten - entschieden hat. Es hilft der Antragstellerin auch nicht, dass sie hier ihren Antrag auf das Gebiet außerhalb Frankfurts beschränkt hat, denn der Antrag in Frankfurt gegen die konkrete Verletzungsform war nicht auf Frankfurt beschränkt, sondern bezog sich auf das ganze Bundesgebiet, schloss also die konkrete Verletzungsform dieses Verfahrens vollen Umfangs mit ein.
3. Durch die Titelschutzanzeige hat die Antragsgegnerin allerdings Erstbegehungsgefahr für die Verwendung des Titels NEWS im dort beanspruchten weiten Umfang begründet (Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 15 Rn.97 m.w.N.). Diese Erstbegehungsgefahr ist auch nicht durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.10.2004 auf bestimmte Verwendungsformen eingeschränkt worden (Anlage Ast.12). Die Antragsgegnerin erklärt darin lediglich, "derzeit" den Titel NEWS nur in der Schrifttype, Darstellungsform und Optik der Tabloid-Zeitung NEWS aus Frankfurt benutzen zu wollen. Darin liegt keine ernstliche und endgültige Abstandnahme von dem mit der Titelschutzanzeige beanspruchten Schutzumfang.
4. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Verfügungsanspruch im nunmehr noch geltend gemachten Umfang des verallgemeinernden Verbots. Es besteht zunächst kein Unterlassungsanspruch aus einem Werktitelrecht gemäß den §§ 15 Abs.4, 2, 5 Abs.3 MarkenG.
a) Die Antragstellerin besitzt allerdings ein Kennzeichenrecht an dem konkret verwendeten Titel NEWS für eine Zeitschrift gemäß § 5 Abs.3 MarkenG. Der Titel hat ausreichende Unterscheidungskraft. Für den Bereich der Zeitschriften und Zeitungen ist anerkannt, dass diese häufig blasse oder rein beschreibende Titel tragen. Dennoch bejaht der BGH in ständiger Rechtsprechung auch für derartige Zeitschriftentitel eine noch ausreichende Unterscheidungskraft (z.B. GRUR 2002,176 "Automagazin"). Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass sie ihre Zeitschrift nach Deutschland liefert - wenn auch in sehr geringem Umfang - und deutsche Anzeigenkunden besitzt, die in ihrer Zeitschrift inserieren (Anlagen Ast.1, 17 und 21). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht dies jedenfalls dann aus, wenn zugleich eine umfangreiche Benutzung im Ausland und die Benutzung im Inland ernsthaft und auf Dauer erfolgt (OLG München MD 97, 1128, 1131 "Internetworld"). Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin für das einstweilige Verfügungsverfahren hinreichend glaubhaft machen können.
b) Ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Titel "News, news" für Zeitungen oder Zeitschriften bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung anhand der drei Parameter Kennzeichnungskraft des verletzten Titels, Titelähnlichkeit und Werknähe, die zueinander in Wechselbeziehung stehen. Außerdem beurteilt sich die Verwechslungsgefahr bei Zeitschriften und Zeitungen nach den Marktverhältnissen, insbesondere Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften; auch Gegenstand und Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform haben Einfluss auf die Verwechslungsgefahr (BGH "Automagazin" a.a.O.).
aa) Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Titel NEWS für eine Zeitschrift von Haus aus nur sehr geringe Kennzeichnungskraft besitzt. Dem durchschnittlich informierten deutschen Verbraucher ist bekannt, dass NEWS das englische Wort für Nachrichten ist. Die Verbreitung von Nachrichten - gleich welcher Art - macht jedoch das Wesen jeder Zeitschrift oder Zeitung aus, so dass der Begriff als Zeitschriftentitel in Hinblick auf den Gegenstand der Zeitschrift gänzlich nichtssagend ist. Die Antragstellerin hat die von Haus aus schwache Kennzeichnungskraft in Deutschland auch nicht in nennenswerten Umfang steigern können. Sie hat zwar glaubhaft gemacht, seit 1992 auch in Deutschland auf dem Markt zu sein. Sowohl die Zahl der vertriebenen Exemplare ihrer Zeitschrift als auch der Umfang des Anzeigenvolumens sind jedoch viel zu gering, um mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgehen zu können.
bb) Angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft des Titels ist der allgemeine Verbotsantrag, der auf die kennzeichnende Verwendung für jegliche Art von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtet ist und entsprechend der Titelschutzanzeige alle Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen erfassen soll, erheblich zu weit. Denn die Kennzeichnungsschwäche des Titels könnte auch bei Titelidentität einer Zeitschrift oder Zeitung nur durch weitere Übereinstimmungen in der Optik des Titels, bei den Marktverhältnissen, dem Gegenstand , der Aufmachung usw. ausgeglichen werden, um eine Verwechslungsgefahr annehmen zu können. Damit schließt der Verbotsantrag auch zulässige Verwendungsformen mit ein, so dass ihm insgesamt nicht stattgegeben werden kann.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer klanglichen Verwechslungsgefahr ist ein Unterlassungsanspruch aus dem Werktitel der Antragstellerin nicht begründet. Denn die äußerst geringen Verkaufszahlen ihres Magazins in Deutschland ( zuletzt 150 gelieferte und 50 verkaufte Exemplare im Jahr 2004 ) zeigen, dass ihr Titel als Bestellzeichen etwa am Zeitungskiosk keine praktische Bedeutung hat.
Schließlich kann eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden. Denn eine solche herkunftsbezogene Verwechslungsgefahr bejaht der BGH für Werktitel nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei bekannten, regelmäßig erscheinenden Druckschriften. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
cc) Unbegründet ist die Rüge der Antragstellerin, das Landgericht hätte gemäß § 938 ZPO den zu weiten Verbotsantrag auf das zulässige Maß beschränken müssen. Diese Rüge greift auch nicht für den nunmehr auf die Medien Zeitungen und Zeitschriften beschränkten Antrag durch. Zwar ist anerkannt, dass in einem zu weiten Verbotsantrag eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform enthalten sein kann, ohne dass der Kläger oder Antragsteller dies ausdrücklich beantragen muss. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die konkrete Verletzungsform ist als Verletzungsbeispiel ohnehin schon in den Antrag mit aufgenommen worden. Es ist nun nicht Aufgabe des Gerichts, die aufgrund einer bloßen Erstbegehungsgefahr durch eine Titelschutzanzeige denkbaren verschiedensten Verletzungsformen aus einem zu weiten Verbotsantrag gewissermaßen herauszufiltern. Dies ist vielmehr Sache des Antragstellers, der entsprechende Anträge zu stellen hat.
5. Ein Verfügungsanspruch ist auch nicht aus Art. 9 Abs.1 b GMV aufgrund der Gemeinschaftsmarke der Antragstellerin zu bejahen.
a) Unerheblich ist die Einrede der Nichtbenutzung, die die Antragsgegnerin schon in erster Instanz erhoben hat. Für die Rechtserhaltung genügt die Benutzung im EU-Land Österreich. Die dortige Benutzung ist nicht streitig.
b) Im Übrigen bestimmt sich der markenrechtliche Unterlassungsanspruch anhand der Kennzeichnungskraft der Marke, der Ähnlichkeit der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit, die zueinander in Wechselwirkung stehen. Zutreffend haben die Frankfurter Gerichte im Verfügungsverfahren gegen die Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin und das Landgericht Hamburg der Marke für die geschützten Waren Zeitschriften und Zeitungen nur eine schwache Kennzeichnungskraft zugebilligt. Hier gelten ähnliche Erwägungen wie zum Werktitelrecht. Der Wortanteil NEWS beschreibt das Wesen jeder Zeitschrift und Zeitung und die graphische Gestaltung weist allenfalls durch den über den Großbuchstaben befindlichen Querbalken noch eine gewisse Originalität auf. Jedenfalls ist den übrigen Gerichten darin zuzustimmen, dass die Marke nicht allein durch den Wortanteil NEWS geprägt wird, sondern nur in ihrer Gesamtheit einschließlich der graphischen Gestaltung und der Farbe rot eine gewisse Unterscheidungskraft besitzt, der Schutzbereich damit eng zu bemessen ist.
Daraus folgt wiederum, dass das allgemeine Verbot der kennzeichnenden Verwendung von NEWS in jeglicher Schreibweise, Darstellungsform und Wortverbindung für Zeitungen und Zeitschriften auch aus der Gemeinschaftsmarke nicht verlangt werden kann. Da es hier um den Markt der Zeitungen und Zeitschriften geht, können nach Auffassung des Senats die von der Rechtsprechung für den Titelschutz herausgearbeiteten weiteren Kriterien für die Verwechslungsgefahr bei Zeitungen und Zeitschriften - Marktverhältnisse, Aufmachung usw., s.o. - herangezogen werden, wenn der Titel des Verletzten zusätzlich markenrechtlich geschützt ist. Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr ist aus den oben im Zusammenhang mit dem Werktitelschutz erörterten Gründen hier nicht zu befürchten.
c) Unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr ist der Verfügungsanspruch auch aus der Gemeinschaftsmarke zu verneinen. Zwar kann ein als Marke eingetragener Titel auch vor mittelbaren Verwechslungsgefahren schützen, wie der Senat für zwei Zeitschriften über Geländefahrzeuge unlängst entschieden hat (GRUR-RR 05,50 "Off-Road"). In dem dortigen Fall handelte es sich aber um einen den Zeitschriftengegenstand prägnant beschreibenden Titel - ohne glatt beschreibend für Geländefahrzeuge zu sein -, dessen Kennzeichnungskraft zusätzlich durch langjährige Benutzung und eine führende Stellung des Zeicheninhabers im Segment der Zeitschriften für Geländewagen gestärkt war. Ferner wurde der Titel von der dortigen Beklagten für eine Zeitschrift mit identischem Inhalt benutzt. Es bestanden schließlich noch weitere Übereinstimmungen bei der Aufmachung und bei dem Vertrieb.
Ein vergleichbarer Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Dafür, dass der Verkehr bei jeder mit NEWS betitelten Zeitung oder Zeitschrift in Deutschland lizenzrechtliche oder organisatorische Verbindung zu der Antragstellerin annehmen könnte, bestehen auch in Hinblick darauf, dass die Antragstellerin den Titel und die Marke NEWS zugleich als Unternehmenskennzeichen verwendet, keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dafür ist zum einen die Marktpräsenz der Antragstellerin in Deutschland viel zu gering. Unter ihrem Unternehmenskennzeichen tritt sie nur gegenüber Anzeigenkunden auf (Anlage Ast.17). Diese werden jedoch Anzeigen in Hinblick auf den österreichischen Markt platzieren, worauf die Antragsgegnerin mit Recht hinweist.
6. Auch ihr Unternehmenskennzeichen NEWS verhilft der Antragstellerin nicht zu einem Unterlassungsanspruch im Sinne der verallgemeinernden Verbotsantrags, §§ 15 Abs.2, 4 MarkenG. Zwar hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie unter ihrem Unternehmenskennzeichen regelmäßig ca. 200 deutsche Kunden als Anzeigenkunden betreut, so dass sie auch für ihr Unternehmenskennzeichen inländischen Schutz nach § 5 Abs.2 MarkenG erworben hat (Anlage Ast.17). Auch kann ein Unternehmenskennzeichen durch seine Verwendung als Werktitel verletzt werden, wenn die Verwendung kennzeichenmäßig geschieht (Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 15 Rn.28 und § 14 Rn.111 ff.). Schon dies muss bei der Verwendung von NEWS in jeder Schreibweise, Darstellungsform und Wortverbindung als Titel von Zeitschriften oder Zeitungen nicht immer der Fall sein, so dass der Antrag also auch in Hinblick auf das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin zu weit ist. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Marktpräsenz der Antragstellerin in Deutschland zu gering ist, als dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte, der Verkehr bringe jede mit NEWS in beliebiger Schreibweise, Darstellungsform oder Wortverbindung betitelte Zeitschrift oder Zeitung mit der Antragstellerin in Verbindung.
Soweit die Antragstellerin Beispiele deutscher Verlagshäuser nennt, die in ihrem Firmennamen zugleich den Namen ihrer Zeitschrift führen, führt auch dieser Umstand nicht zur Begründetheit des allgemeinen Verbotsantrags. Die genannten Verlagshäuser führen zwar als Unternehmenskennzeichen den Namen ihres einzigen oder wichtigsten Verlagsprodukts - sozusagen des "Flaggschiffs" - als prägenden Bestandteil in ihrer Firma. Sie werden dann jedoch auch mit diesem konkreten Produkt in Verbindung gebracht. Jedenfalls besteht - wie ausgeführt - auch unter diesem Gesichtspunkt keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der angesprochene deutsche Verkehr, insbesondere die Anzeigenkundschaft, jede andere Zeitschrift oder Zeitung, die in irgendeiner Form den inhaltlich nichtssagenden Titel NEWS trägt, der Antragstellerin als einem österreichischen Verlagshaus zuordnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs.3 S.2 ZPO, soweit die Antragstellerin ihren Antrag in der Berufungsinstanz beschränkt hat, im Übrigen auf § 97 Abs.1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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