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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 6 W 50/08
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:

EuGVVO Art. 34 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 6 W 50/08

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, am 18. November 2008 durch die Richter

Dr. Buchholz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Hinrichs, Richter am Oberlandesgericht Dr. Erbguth, Richterin am Amtsgericht:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 9. 4. 2008 (Geschäfts-Nr. 327 O 527/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass jeder der Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Gerichts von Imperia/Italien vom 5. 4. 2006 - Aktz. 111/06 - nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 85.000,- EUR betreiben darf.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner 83 % und der Antragsgegner zu 3) allein weitere 17 % zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 120.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Im Jahr 1997 wurde in einer großen deutschen Zeitschrift ein Artikel unter der Überschrift "Neuer Schwung fürs Öl-Dorado" veröffentlicht, in dem es um ein von Deutschen unterstütztes Projekt betreffend den Olivenanbau bzw. den Olivenhandel in Ligurien ging. In dem Artikel findet sich u.a. die Passage: "Mit Verachtung sieht er (Anmerkung: B.) auf G., bei dem sich leere Ölfässer aus Spanien stapeln, wo Olivenöl wegen der 50 Prozent niedrigeren Pflückerlöhne viel billiger ist. Hersteller in einem der größten Olivengebiete Italiens holen sich Billigöl aus dem Ausland und mischen Produkte zusammen, die dann auch in deutschen Läden mit Aufschriften wie "Extra Natives Olivenöl aus Italien, abgefüllt in Ligurien" für n'Appel und 'ne Olive angeboten werden" (Anlage AG 3). Unter einem Bild findet sich der Text: "Tonnenweise Etikettenschwindel: importiertes Billig-Öl zum Panschen". Der Artikel war vom Antragsgegner zu 3) verfasst worden und erschien in einer von der Antragsgegnerin zu 1) verlegten Zeitschrift, deren Chefredakteur der Antragsgegner zu 2) damals war.

Im Jahr 1998 verklagten der Antragsteller zu 1) und die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2) (im Folgenden: die Antragsteller) die Antragsgegner und Herrn B. auf Zahlung von Schadensersatz. Nachdem die Klage gegen die Antragsgegner zunächst im Jahr 2000 vom Zivilgericht in Imperia wegen Unzuständigkeit der italienischen Gerichte abgewiesen worden war, erklärte im Jahr 2002 das Berufungsgericht Genua die italienischen Gerichte für zuständig. Mit Urteil vom 5. 4. 2006 verurteilte das Zivilgericht in Imperia daraufhin die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von jeweils 50.000,- EUR an beide Antragsteller und darüber hinaus den Antragsgegner zu 3) zur Zahlung von jeweils 10.000,- EUR an beide Antragsteller. Es ordnete auch die Veröffentlichung der Begründung des Urteils in der Zeitschrift an. Die Klage gegen Lorenzo Benza wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 5. 4. 2006 (Anlage AS 1) Bezug genommen. Die Antragsgegner haben beim Berufungsgericht in Genua Berufung eingelegt. Auf die Berufungsklage (Anlage AG 1, Übersetzung Anlage AG 2) wird Bezug genommen. Termin für die Berufungsverhandlung ist auf den 22. 11. 2011 anberaumt.

Die Antragsteller haben beantragt, das Urteil des Zivilgerichts Imperia für vollstreckbar zu erklären (mit Ausnahme des Anspruchs auf Veröffentlichung der Urteilsbegründung). Das Landgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 9. April 2008 das Urteil in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt:

1. Die Antragsgegner zu 1) bis 3) sind als Gesamtschuldner verpflichtet,

a) an die Antragstellerin zu 2) € 50.000,00 zuzüglich 2,5 % Zinsen seit dem 5. April 2006

b) an den Antragsteller zu 1) € 50.000,00 zuzüglich 2,5 % Zinsen seit dem 5. April 2006

c) an die Antragsteller Prozesskosten in Höhe von € 10.874,88, davon € 1.085,06 Auslagen, € 3.189,816 Gebühren, € 6.600,00 Anwaltshonorare, sowie Allgemeinkoten in Höhe von € 1.223,73, sonstige gesetzliche Kosten in Höhe von € 220,27 und Mehrwertsteuer in Höhe von € 2.246,76

zu zahlen.

2. Der Antragsgegner zu 3) ist verpflichtet

a) an die Antragstellerin zu 2) € 10.000,- zuzüglich 2,5 % Zinsen seit dem 5. April 2006,

b) an den Antragsteller zu 1) € 10.000,00 zuzüglich 2,5 % Zinsen seit dem 5. April 2006

zu zahlen.

Gegen diesen den Antragsgegnern am 20. bzw. 21. 5. 2008 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 20. 6. 2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass das Urteil des Zivilgerichts Imperia in mehrfacher Hinsicht offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße. Danach könne einer juristischen Person (der Antragstellerin zu 2)) kein Nichtvermögensschaden zugesprochen werden. Soweit der Antragsgegner zu 3) zur Zahlung von jeweils (weiteren) 10.000,- EUR an beide Antragsteller verurteilt worden sei, handele es sich um eine nach der deutschen Rechtsordnung unzulässige Bestrafung über das Zivilrecht.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, dass der Verfahrensablauf gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstoße, weil das Urteil des Zivilgerichts Imperia ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sei, die Berufungsverhandlung aber erst auf den 22. 11. 2011 terminiert sei. Dies sei mit dem Anspruch der Antragsteller auf eine Verhandlung und Entscheidung in angemessener Zeit nicht vereinbar.

Die Antragsgegner beantragen,

das Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Gerichts von Imperia/Italien vom 5. 4. 2006 auszusetzen.

Sie beantragen ferner,

den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. 4. 2008 (Az. 327 O 527/07) aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Gerichts von Imperia/Italien vom 5. 4. 2006 zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Anträge der Antragsgegner abzulehnen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass eine Aussetzung nur bei offenbarer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Urteilsstaats in Frage komme, wenn mit ihrer Aufhebung im Berufungsverfahren zu rechnen sei. Das Urteil des Zivilgerichts Imperia sei aber weder in prozessualer noch in materieller Hinsicht fehlerhaft.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege. Im Übrigen könne die lange Verfahrensdauer nicht einseitig zugunsten der Antragsgegner ausgelegt werden.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Entscheidung erfolgt durch den voll besetzten Senat, weil § 568 ZPO vorliegend nicht anwendbar ist. Der gemäß Art. 39 i.V.m. Anhang II EuGVVO, § 3 Abs. 3 AVAG zuständige Vorsitzende einer Kammer des Landgerichts ist nicht Einzelrichter aufgrund der §§ 348 ff. ZPO und damit nicht Einzelrichter im Sinne von § 568 ZPO (vgl. OLGR Köln 2002, 344; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Anh III, § 13 AVAG, Rn. 1).

Die von den Antragsgegnern beantragte Aussetzung kommt nicht in Betracht. Eine Aussetzung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO setzt nicht nur voraus, dass das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 46 EuGVVO, Rn. 3; MünchKomm/Gottwald, ZPO, 3. Aufl., Art. 46 EuGVVO, Rn. 4), sondern auch, dass die Einwendungen gegen das Urteil, das für vollstreckbar erklärt werden soll, vor dem erstinstanzlichen Gericht des Urteilsstaates noch nicht vorgebracht werden konnten (EuGH Slg. 1991, I-4743; BGH NJW 1994, 2156). Der eingereichten Berufungsklage vom 9. 7. 2006 (Anlagen AG 1 und 2) sind lediglich Argumente zu entnehmen, mit denen das Urteil des Zivilgerichts Imperia angegriffen wird, aber keine neuen Tatsachen, die in 1. Instanz nicht vorgetragen worden waren oder nicht vorgetragen werden konnten. Insoweit kommt keine Aussetzung nach Art. 46 Abs. 1 EuGGVO in Betracht, sondern allenfalls Anordnungen nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO.

Einer ausdrücklichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag bedarf es nach Auffassung des Senats nicht. Dass das Verfahren nicht ausgesetzt wird, ergibt sich indirekt durch die Entscheidung in der Sache.

Die Beschwerde ist gemäß Art. 43 EuGVVO, § 11 AVAG zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt.

Sie ist aber nicht begründet.

Die Vollstreckbarerklärung kann nicht wegen der langen Verfahrensdauer in Italien abgelehnt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfahrensdauer noch den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht, wonach die Parteien einen Anspruch auf eine Verhandlung in angemessener Zeit haben. Die Verfahrensdauer ist zum Teil dadurch bedingt, dass zunächst in 2 Instanzen über die Zuständigkeit der italienischen Gerichte gestritten wurde. Unabhängig von der Dauer des Berufungsverfahrens liegt jetzt immerhin ein Urteil 1. Instanz in der Hauptsache vor. Die Antragsteller weisen im Übrigen zu Recht darauf hin, dass beide Parteien eines Rechtsstreits den Anspruch auf eine Verhandlung in angemessener Zeit haben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsteller in irgendeiner Weise zu der langen Verfahrensdauer beigetragen haben. Da auch sie einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben, kann dann, wenn wenigstens ein Urteil in 1. Instanz ergangen ist, ihnen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Vollstreckbarerklärung nicht versagt werden. Soweit für beide Parteien in der Zeit bis zum Erlass eines Berufungsurteils Ungewissheit über die Rechtslage besteht und letztlich auch wechselseitig jedenfalls theoretisch ein Insolvenzrisiko besteht, kann dem durch eine Anordnung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO Rechnung getragen werden.

Grundsätzlich darf gemäß Art. 45 Abs. 2 EuGVVO eine ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Die Vollstreckbarerklärung darf gemäß Art. 45 Abs. 1 EuGVVO nur aus den in Art. 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründen aufgehoben werden. Die Antragsgegner berufen sich insoweit nur auf Art. 34 Nr. 1 EuGVVO (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Mitgliedsstaates, in dem die Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden soll). Andere Gründe sind im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

Materiell widerspricht das Urteil des Gerichts Imperia nicht dem deutschen ordre public. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess entschieden, aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre als das ausländische Gericht. Maßgebend ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH NJW 1992, 3096, 3101, m.w.N.).

Soweit nicht nur dem Antragsteller zu 1) als natürlicher Person, sondern auch der Vorgängerin der Antragstellerin zu 2) Schadensersatz wegen immaterieller Schäden zugesprochen worden ist, so besteht kein untragbarer Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen.

Nach deutschem Recht wird Schadensersatz für immaterielle Schäden zwar nur in besonderen Fällen gewährt (§ 253 Abs. 1 BGB). Die Gewährung von Schmerzensgeld ist durch die Schuldrechtsreform aber immerhin erweitert worden. Anders als nach dem bis 2001 geltenden Recht kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht nur im Deliktsrecht in Betracht (§ 847 BGB a.F.), sondern - bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter - auch bei Schadensersatzansprüchen außerhalb des Deliktsrechts (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.).

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB n.F. genannten Rechtsgüter. Auch nach deutschem Recht ist aber der Anspruch auf eine Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt, wobei dieser Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG gestützt wird (vgl. BGH NJW 2005, 215, 216). Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichungen in der Presse verletzt wird.

Der BGH hat allerdings den Anspruch einer Personengesellschaft auf Geldentschädigung wegen immaterieller Nachteile nach deutschem Recht verneint, weil die mit einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts beabsichtigte Genugtuung nicht der Personengesellschaft, sondern nur den ihr verbundenen Pesonen verschafft werden kann (BGH NJW 1980, 2807, 2810; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823, Rn. 124; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 32.16). Dass nach der Rechtsprechung des BGH kein unabweisbares Interesse besteht, den Entschädigungsanspruch des persönlich Betroffenen durch eigene Ansprüche der Gesellschaft zu verstärken oder gar auszuweiten (BGH a.a.O.), bedeutet aber nicht, dass ein solcher Anspruch, wenn er nach ausländischem (hier italienischem) Recht besteht, in einer Weise gegen Grundgedanken der deutschen Regelungen verstoßen würde, dass die Anwendung des ausländischen Rechts untragbar erschiene. In der eben zitierten Entscheidung des BGH wird nämlich auch hervorgehoben, dass sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften zivilrechtlichen Ehrenschutz genießen, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen wird (BGH NJW 1980, 2807, 2808). Das BVerfG hat ausdrücklich offengelassen, ob das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anzuwenden ist (Art. 19 Abs. 3 GG). Es hat aber klargestellt, dass das bürgerlichrechtliche sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens der Sache nach nichts anderes ist als die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, die als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird (BVerfG NJW 1994, 1784; vgl. auch Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., 9. Abschnitt, Rn. 4, S. 324).

Wenn einer in der Olivenölproduktion bzw. im Olivenölhandel tätigen Handelsgesellschaft "Panscherei" und "Etikettenschwindel" vorgeworfen wird, sind das durchaus Vorwürfe, die in Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung stehen, so dass jedenfalls grundsätzlich der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (wirtschaftliche Betätigungsfreiheit) betroffen ist (vgl. dazu BVerfG 1984, 1741). Auch der zivilrechtliche "Ehrenschutz" im Sinne der bereits zitierten BGH-Rechtsprechung (NJW 1980, 2807, 2808) ist jedenfalls grundsätzlich tangiert. Dann führt es aber nicht zu einem untragbaren Ergebnis, wenn eine ausländische Rechtsordnung (anders als die deutsche Rechtsordnung) in einem solchen Fall auch einer juristischen Person einen Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden gewährt. Es kommt hinzu, dass das Zivilgericht Imperia in der Urteilsbegründung den von der klagenden Gesellschaft erlittenen Nichtvermögensschaden auf EUR 50.000,- laufenden Geldwert einschließlich Gewinnausfall ("comprensiva del lucro cessante") quantifiziert hat (vgl. Seite 9 der Urteilsübersetzung am Ende des ersten Absatzes, entsprechend Seite 14 der Urteilsgründe des italienischen Originals, Anlage AS 1; Hervorhebung durch den Senat). Beim Gewinnausfall handelt es sich aber nach deutschem Recht ohnehin nicht um einen Nichtvermögensschaden, sondern um einen Vermögensschaden. Ob der Anspruch im konkreten Fall zu Recht oder zu Unrecht zuerkannt worden ist, hat der Senat gemäß Art. 45 Abs. 2 EuGVVO nicht zu entscheiden. Dies ist dem Berufungsgericht in Genua vorbehalten.

Auch die Tatsache, dass das Zivilgericht Imperia beiden Antragstellern eine Geldentschädigung von jeweils 10.000,- gemäß Art. 12 des Gesetzes Nr. 47 vom 8. 2. 1948 zugesprochen hat, widerspricht nicht dem deutschen ordre public. Art. 12 des Gesetzes Nr. 47 vom 8. 2. 1948 lautet:

"Art. 12 - (Riparazione pecuniaria): Nel caso di diffamazione commessa col mezzo della stampa, la persona offesa può chiedere, oltre il risarcimento dei danni ai sensi dell'art. 185 del Codice penale, una somma a titolo di riparazione. La somma è determinata in relazione alla gravità dell'offesa ed alla diffusione dello stampato" (in freier Übersetzung des Senats: Wiedergutmachung in Geld:

Im Falle der Verleumdung mit Mitteln der Presse kann die beleidigte Person über den Schadensersatz gemäß Art. 185 des Strafgesetzbuches hinaus einen Betrag zur Wiedergutmachung verlangen. Dieser Betrag wird festgesetzt im Verhältnis zur Schwere der Beleidigung und zur Verbreitung des Druckerzeugnisses).

Art. 185 des italienischen Strafgesetzbuches lautet:

"Art. 185 - (Restituzione e risarcimento del danno): Ogni reato obbliga alle restituzioni, a norma delle leggi civili. Ogni reato, che abbia cagionato un danno patrimoniale o non patrimoniale, obbliga al risarcimento il colpevole e le persone che, a norma delle leggi civili, debbono rispondere per il fatto di lui" (in freier Übersetzung des Senats: Erstattung und Schadensersatz: Jede Straftat verpflichtet zur Erstattung entsprechend den bürgerlichen Gesetzen. Jede Straftat, die einen Vermögensschaden oder einen Nichtvermögensschaden verursacht hat, verpflichtet den Täter und die Personen, die nach den bürgerlichen Gesetzen seine Tat verantworten müssen, zum Ersatz).

In dem Urteil des Zivilgerichts Imperia heißt es, "dass besagte Entschädigung keine Ersatznatur besitzt, sondern vielmehr die einer mit einer strafrechtlichen Haftung zusammenhängenden zivilrechtlichen Strafe" ("che tale riparazione non ha natura di risarcimento bensi di sanzione civile collegata ad una responsabilità penale", vgl. Seite 9 der Urteilsübersetzung bzw. Seite 15 der Urteilsgründe des italienischen Originals, Anlage AS 1). Auch diese Erwägung führt aber letztlich nicht dazu, dass die Zuerkennung dieser Entschädigung gegen den deutschen ordre public verstößt.

Zwar hat der BGH zu sog. "punitive damages" nach US-amerikanischem Recht entschieden, dass entsprechende Verurteilungen wegen Verstoßes gegen den ordre public in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden können. Der BGH begründet das damit, dass Sanktionen, die der Bestrafung und Abschreckung - also dem Schutz der Rechtsordnung im Allgemeinen - dienten, nach deutscher Auffassung grundsätzlich unter das Strafmonopol des Staates fielen. Aus hiesiger Sicht erscheine es unerträglich, in einem Zivilurteil eine erhebliche Geldzahlung aufzuerlegen, die nicht dem Schadensausgleich diene, sondern wesentlich nach dem Interesse der Allgemeinheit bemessen werde und möglicherweise neben eine Kriminalstrafe für dasselbe Verhalten treten könne (BGH NJW 1992, 3096, 3104).

Eine Entschädigung nach Art. 12 des Gesetzes Nr. 47 vom 8. 2. 1948 ist aber anders zu beurteilen. Der BGH führt bezüglich der "punitive damages" aus, dass diese nicht mit der Genugtuungsfunktion verglichen werden könnten, die nach inländischen Grundsätzen im Bereich der Zumessung von Schmerzensgeld und bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen seien (BGH NJW 1992, 3096, 3103). Das ist bei einer Entschädigung nach Art. 12 des Gesetzes Nr. 47 vom 8. 2. 1948 anders, da bereits im Gesetzestext von "Wiedergutmachung" ("riparazione") die Rede ist.

Der BGH stellt auf den Schwerpunkt einer nicht im einzelnen aufteilbaren Rechtsfolge ab (BGH NJW 1992, 3096, 3104). Bei den "punitive damages" weist er darauf hin, dass der US-amerikanische Strafschadensersatz durch die Momente der Bestrafung und Abschreckung geprägt werde. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs des Geschädigten zeige das untergeordnete Gewicht seiner privaten Interessen (BGH NJW 1992, 3096, 3104). Auch dies ist bei Ansprüchen nach Art. 12 des Gesetzes Nr. 47 vom 8. 2. 1948 anders, weil es dort heißt, dass die beleidigte Person die Entschädigung verlangen kann ("può chiedere").

Bei seiner Entscheidung zu den "punitive damages" stellt der BGH u.a. darauf ab, dass maßgebliche Voraussetzung allein der gesteigerte Schuldvorwurf sei. Da keine messbare allgemeine Beziehung der festzusetzenden Beträge zu den erlittenen Schäden bestehe, trete der Ausgleichsgedanke im Regelfalle zurück (BGH NJW 1992, 3096, 3104). Auch dies ist bei Entschädigungen nach Art. 12 des Gesetzes Nr. 47 vom 8.2. 1948 anders. Dort sind als Kriterien für die Festsetzung des zu zahlenden Betrages ausdrücklich die Schwere der Beleidigung ("gravità dell'offesa") und die Verbreitung des Druckerzeugnisses ("diffusione dello stampato") genannt. Auch im deutschen Recht wird die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung als Kriterium für die Höhe der Geldentschädigung genannt (vgl. BGH NJW 1995, 861, 865), ebenso der Umstand, dass eine Veröffentlichung in einer "auflagenstarken Zeitung" erfolgt ist (vgl. BGH NJW 2004, 1034, 1035).

Anders als bei Schmerzensgeld wegen Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter hat auch nach deutschem Recht die Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (neben der im Vordergrund stehenden Genugtuungsfunktion) ergänzend eine abschreckende Funktion (vgl. BGH NJW 1995, 861, 865; BGH NJW 1996, 985, 987; BGH NJW 2005, 215, 218). Selbst wenn im Urteil des Zivilgerichts Imperia von einer "zivilrechtlichen Strafe" die Rede ist, ist dies dem deutschen Recht also nicht völlig fremd (in BGH NJW 2005, 215, 216, ist von "pönalen Elementen" die Rede, und zwar unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 269, 293). Maßgebend ist, dass diese pönalen Elemente im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen nicht im Vordergrund stehen (anders als bei den "punitive damages").

In der Entscheidung des BGH NJW 1992, 3096 hat dieser darauf hingewiesen, dass bei "punitive damages" teilweise ein Vielfaches der auszugleichenden sonstigen Schäden festgesetzt werde (a.a.O., S. 3102). Auch in dem konkret vom BGH entschiedenen Fall war der verhängte Strafschadensersatz höher als die Summe aller zugesprochenen Ausgleichsbeträge (a.a.O., S. 3104). Dies ist im vorliegenden Fall anders, da die Entschädigung nach Art. 12 des Gesetzes Nr. 47 vom 8. 2. 1948 nur ein Fünftel des sonstigen Schadensersatzes beträgt.

Auf die Frage, ob der Rechtsstreit zwischen den Parteien nach deutschem (zwingendem) Recht ggf. anders hätte entschieden werden müssen als vom Zivilgericht Imperia, kommt es nicht an. Auch die Beurteilung, ob die Entscheidung nach italienischem Recht richtig war, steht dem Senat wegen Art. 45 Abs. 2 EuGVVO nicht zu (sondern dem Berufungsgericht in Genua). Maßgebend ist nur, ob die Entscheidung aus Sicht der deutschen Rechtsordnung untragbar ist. Das ist angesichts der aufgezeigten Parallelen zum deutschen Recht bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

Der Senat hält es für angemessen, im Rahmen einer Anordnung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO eine Sicherheitsleistung durch die Antragsteller zu bestimmen. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Berufung der Antragsgegner ganz oder teilweise Erfolg hat und das Urteil des Zivilgerichts Imperia ganz oder teilweise geändert wird. Selbst wenn derzeit kein Insolvenzrisiko der Antragsteller besteht, ist angesichts der voraussichtlichen Dauer des Berufungsverfahrens (die Antragsteller rechnen selbst mit einem Urteil in der Berufungsinstanz nicht vor dem Jahr 2013) auch nicht auszuschließen, dass es doch eintreten könnte. U.a. vor diesem Insolvenzrisiko sollen die nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO möglichen Anordnungen schützen. Gemäß Art. 46 Abs. 3 EuGVVO ist nur vorgesehen, die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, die dann zwangsläufig die Antragsteller als Gläubiger erbringen müssen.

Die Höhe der Sicherheitsleistung hat der Senat anhand des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages (einschließlich der bis 2013 anfallenden Zinsen) für jeden Antragsteller festgesetzt (wobei jeder der Antragsteller wegen der jeweils auf ihn entfallenden Hauptsummen, aber auch wegen der gesamten Kosten vollstrecken kann).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde der Antragsgegner hatte in der Sache ganz überwiegend keinen Erfolg. Soweit der Senat eine Sicherheitsleistung angeordnet hat, ist dies von untergeordneter Bedeutung.

Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren auf 120.000,- EUR festzusetzen, also ohne die gesondert genannten Kosten. Bei der Streitwertfestsetzung bleiben Zinsen und Kosten außer Betracht, wenn es sich um Nebenforderungen handelt (vgl. BGH WM 1956, 1506; dies ergibt sich auch aus neueren Beschlüssen des BGH vom 30. 3. 2006, IX ZB 102/04, sowie vom 8. 12. 2005, IX ZB 28/04, in denen - ohne weitere Begründung - der Gegenstandswert in Höhe der titulierten Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten festgesetzt wurde). Der BGH hat allerdings entschieden, dass die ausländische Entscheidung die Kosten ggf. dann nicht als Nebenforderung behandelt, wenn der Betrag der Kosten in der ausländischen Entscheidung neben der Hauptsumme ziffernmäßig besonders angegeben ist (wie hier mit 8.004,876 EUR, rechnerisch richtig müssten es 10.874,88 EUR sein). Dieses Indiz ist aber nach Auffassung des Senats nicht in jedem Fall zwingend. Im Berufungsverfahren ist der Streitwert mit 120.000,- EUR (vgl. Anlage AG 1, Übersetzung Anlage AG 2) angegeben worden, so dass der Senat davon ausgeht, dass es sich bei den Kosten auch nach italienischem Recht um Nebenforderungen handelt.

Ende der Entscheidung

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