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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 7 U 49/08
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 5 Abs. 3 |
2. Die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze darüber, wie im Kollisionsfall die Interessen, die durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind, zum Ausgleich zu bringen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.; BGH, Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603), finden nicht nur auf Romane oder Theaterstücke Anwendung, sondern auch auf Filme. Auf das Grundrecht der Kunstfreiheit kann sich danach auch die Einrichtung berufen, die den Film produziert hat.
3. Die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts setzt voraus, dass eine gewisse minimale Eingriffsschwelle überschritten ist. Daher vermögen Äußerungen auch dann, wenn sie als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden sollten und dann unzutreffend wären, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bewirken, wenn ihnen im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit keine Relevanz zukommt.
4. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem solchen Ausmaß, dass die Kunstfreiheit hinter diesen zurücktreten muss, kommt erst dann in Betracht, wenn eine gesteigerte Betroffenheit in dem Sinne gegeben ist, dass dem Rezipienten über das bloße Erkennbarmachen hinaus die Identifizierung der tatsächlichen Person mit der geschilderten Kunstfigur aufgedrängt wird, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Erkennbarkeitsmerkmalen voraussetzt, und wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der so betroffenen Person schwerwiegend ist, indem die Schilderung der ihr zugeschriebenen Verhaltensweisen oder Eigenschaften ihr Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung durch eine in der künstlerischen Gestaltung des Stoffes liegende hinreichende und dem Rezipienten erkennbare Verfremdung aufgefangen wird, oder wenn das Geschehen unter den genannten Voraussetzungen Sphären des Persönlichkeitsrechts betrifft, die wegen ihrer überragenden Bedeutung für die betroffene Person nahezu schlechthin jeder öffentlichen Erörterung entzogen sein müssen.
5. Bei der Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht einerseits und der Kunstfreiheit andererseits nimmt die juristische Person als Träger des Unternehmens eine schwächere Position ein, als dies bei einer natürlichen Person der Fall wäre, weil sie als juristische Person ihr Persönlichkeitsrecht nicht auch auf Art. 1 Abs. 1 GG stützen kann. Insbesondere dann, wenn seit den geschilderten Vorgängen so viel Zeit vergangen ist, dass alle damals verantwortlich handelnden Personen das Unternehmen verlassen haben oder gar bereits verstorben sind, kommt bei juristischen Personen ein Persönlichkeitsschutz nicht mehr oder in nur noch sehr beschränktem Umfang zum Tragen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftszeichen: 7 U 49/08
Verkündet am: 16. Dezember 2008
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch den Senat nach der am 16. Dezember 2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 2008, Az. 324 O 282/06, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren weiter, der Beklagten zu verbieten, die aus dem Antrag ersichtlichen Äußerungen erneut zu verbreiten. Diesem Hauptsacheverfahren vorausgegangen war ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. des Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 U 143/06).
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Medikamente produziert und vertreibt. Am 1.Oktober 1957 brachte es das Beruhigungs- und Schlafmittel "C............." auf den Markt. Im Oktober 1959 wurde der Klägerin von einem Neurologen mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe, dass "C............." Nervenschäden hervorrufe. Am 15. November 1961 meldete der Hamburger Kinderarzt Dr. W........... L..... sich bei der Klägerin und teilte ihr mit, dass der Verdacht der Teratogenität bestehe, das heißt, dass die Einnahme von "C............." während der Schwangerschaft embryonale Fehlbildungen hervorrufen könne. Die Klägerin stellte den Vertrieb von "C............." am 27. November 1961 ein. Inzwischen war es bei einer Vielzahl von Frauen, die während ihrer Schwangerschaft "C............." eingenommen hatten, zur Geburt von Kindern gekommen, die Fehlbildungen aufwiesen. In der Folgezeit wurde gegen zehn Mitarbeiter der Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung durch Inverkehrbringen von "C............." eingeleitet. Die Ermittlungen gestalteten sich schwierig, weil ein sicherer Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme von "C............." und den aufgetretenen Fehlbildungen nicht festgestellt werden konnte. 1967 wurde gegen neun der Beschuldigten Anklage erhoben, im Januar 1968 erging der Beschluss, die Hauptverhandlung zu eröffnen. Dem Verfahren schlossen sich zahlreiche Nebenkläger an, die überwiegend von dem damals als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalt K....-H......... S.......-H....... - dem Kläger der Parallelverfahren 7 U 48/08 und 7 U 50/08 - vertreten wurden, der bei seinen Ermittlungen mit Dr. L...... zusammenarbeitete und der ebenfalls selbst Vater eines Fehlbildungen aufweisenden Sohnes geworden war, nachdem seine Ehefrau während ihrer Schwangerschaft eine Tablette des Mittels "C............." eingenommen hatte. Im Jahr 1969, während der laufenden Hauptverhandlung in dem Strafprozess gegen ihre Mitarbeiter, begann die Klägerin, mit den Nebenklägern Verhandlungen über Entschädigungsleistungen zu führen; die Nebenkläger wurden dabei hauptsächlich durch Rechtsanwalt S........-H....... und einen weiteren Rechtsanwalt vertreten. Die Verhandlungen führten im April 1970 zum Abschluss eines Entschädigungsvertrages, durch den sich die Klägerin dazu verpflichtete, 100 Mio. DM zu zahlen, die zum Teil in einer Stiftung angelegt wurden. Die gegen die Mitarbeiter der Klägerin geführten Strafverfahren wurden im August und Dezember 1970 nach § 153 StPO eingestellt. Alle diese Vorgänge fanden ein sehr großes Interesse der Öffentlichkeit.
Die Beklagte hat in Zusammenarbeit mit der Z............ F..... + T. P.............. GmbH - der Beklagten der Parallelverfahren 7 U 47/08 und 7 U 50/08 - einen zur Ausstrahlung im Fernsehen vorgesehenen Spielfilm produziert, der sich mit den Vorgängen um das Medikament "C............." befasst. Der Film schildert, wie ein pharmazeutisches Unternehmen, das "C........ G................" heißt, trotz der von einem Mitarbeiter geäußerten Bedenken das Medikament "C............." auf den Markt bringt, wie es bei mehreren Frauen, die dieses Medikament während der Schwangerschaft eingenommen haben, zur Geburt von Fehlbildungen aufweisenden Kindern kommt und wie die Betroffenen gegen das sich einer Inanspruchnahme widersetzende Unternehmen vorgehen. Hauptperson des Films ist der Rechtsanwalt P..... W..........., dessen Ehefrau nach Einnahme nur einer einzigen Tablette des Mittels "C............." eine Fehlbildungen aufweisende Tochter zur Welt gebracht hat und der das juristische Vorgehen gegen das Unternehmen "C........ G................" organisiert. Maßgeblich unterstützt wird er dabei von einem Hamburger Kinderarzt Dr. L........, der zuvor vergeblich versucht hat, das Unternehmen dazu zu bewegen, das Medikament sofort vom Markt zu nehmen, weil der Verdacht bestehe, dass es bei ungeborenen Kindern zu Fehlbildungen führe. Geschildert wird neben dem Tätigwerden der Strafermittlungsbehörden und den Reaktionen und Abwehrhandlungen des Unternehmens auch, wie es infolge der Auseinandersetzungen zu einer Krise in der Familie des Rechtsanwalts W........... kommt und wie die Freundschaft und Zusammenarbeit mit seinem Anwaltskollegen und Sozius H....... B........, der für eine rasche Beendigung des Streites eintritt und schließlich zur Gegenseite überläuft, zerbricht. Der Film endet damit, dass es dem Rechtsanwalt W........... gelingt, das Unternehmen, in dem es schließlich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem patriarchalischen, aber letztlich gutartigen Unternehmenschef und dem die generellen Abwehrinteressen der Pharmazieindustrie vertretenden Unternehmensanwalt kommt, mittels eines Tricks zur Annahme eines für die Betroffenen günstigen Vergleichsvorschlags zu bewegen und sich mit seiner Ehefrau zu versöhnen.
Die in den beanstandeten Stellen geschilderten konkreten Vorkommnisse geben, was zwischen den Parteien im Wesentlichen nicht streitig ist, nicht Geschehnisse wieder, die in den 1961 bis 1970 geführten Auseinandersetzungen um eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die aufgetretenen Fehlbildungen tatsächlich vorgekommen wären. Die Klägerin, der, wie auch dem Kläger der Parallelverfahren 7 U 48/08 und 7 U 50/08, die Beklagte das Drehbuch zur Kenntnis gebracht hatte, hat auf Grundlage des ursprünglichen Drehbuchs (Anlage K 5) eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung sämtlicher auch in diesem Verfahren streitiger Äußerungen erwirkt. Die Beklagte hat die Dreharbeiten durchgeführt. Dabei hat sie die im ursprünglichen Drehbuch enthaltenen, mit den unter konkreter Bezugnahme auf einzelne Stellen des Drehbuchs angegriffenen Äußerungen zu Ziffer 3 bis 6 und 14 des Klagantrags nicht in Szene gesetzt. Nach Anfertigung der Filmaufnahmen hat die Beklagte zunächst einen Rohschnitt des Films gefertigt, den sie später Journalisten vorgeführt hat, und Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg eingelegt. Während der weiteren Arbeiten an der Fertigstellung des Films hat sie die mit den Klaganträgen zu Ziffer 7 a), c) und d) angegriffenen Äußerungen, die in den angefertigten Filmaufnahmen enthalten waren und Eingang in den Rohschnitt des Films gefunden hatten, aus der nach Abschluss des Verfügungsverfahrens gefertigten endgültigen Schnittfassung des Films entfernt. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung in den Punkten 1. und 3. unter Zurückweisung des Verfügungsantrags aufgehoben und sie im Übrigen bestätigt. Hiergegen haben die Parteien Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt, das, unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen, auf die Berufung der Beklagten die einstweilige Verfügung mit Ausnahme der Punkte 7. a) und 7. d) aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen hat. Nachdem Anträge auf Erlass sofortiger Anordnungen, durch die die Ausstrahlung des Fernsehfilms untersagt werden sollte, vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2007 (Az. 1 BvR 1225/07, 1 BvR 1226/07, vgl. NJW 2007, S. 3197 ff.) abgelehnt worden sind, ist der Fernsehfilm inzwischen mehrfach ausgestrahlt worden. Vor der jeweils ersten und nach der jeweils letzten Szene der beiden Teile des Filmes ist bei der Ausstrahlung ein Text eingeblendet worden, in dem es u.a. heißt, dass der Film kein Dokumentarfilm sei, sondern ein Spielfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes.
Hinsichtlich der Ziffern 2 bis 6, 7 b), 8 und 14 hat die Beklagte einfache - nicht strafbewehrte - Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben, eine solche hat sie in diesem Verfahren im Berufungsrechtszug auch hinsichtlich der Klaganträge zu 7. a) und d) abgegeben.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter; mit ihrer Berufung wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht ihre Klage nunmehr voll umfänglich abgewiesen hat. Die Klägerin sieht in der Verbreitung der angegriffenen Stellen des Drehbuchs und des Films eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Sie sei von der Verbreitung der unzutreffenden Schilderungen betroffen. Alle angegriffenen Stellen, auch die in dem letztlich gesendeten Film nicht mehr enthaltenen Passagen, seien verbreitet worden, jedenfalls aber bestehe hinsichtlich ihrer rechtswidrigen Verbreitung eine Begehungsgefahr.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 18. 4. 2008 (324 O 282/06) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft - am Intendanten zu vollziehen - insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen
1. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass die G.............. GmbH vor dem 15. 6. 1960 bzw. im Jahre 1960 bereits Tochtergesellschaften in Belgien, Frankreich und England gehabt habe (vgl. Drehbuch Teil I, Seite 14, Dr. K........: "Und wir haben bereits eine Reihe hübscher Töchter in Belgien, Frankreich, England ...");
2. zu verbreiten / verbreiten zu lassen,
a) dass zwischen der an die G.............. GmbH gerichteten Mitteilung des Hamburger Arztes (Dr. L...... alias Dr. L........) über den Verdacht der Teratogenität von "C............." einerseits und der Einstellung des Verkaufs dieses Präparates in der Bundesrepublik Deutschland andererseits ein Zeitraum von rund 1 Jahr und 3 Monaten gelegen habe (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, S. 23, S.........: "Aber hier ist ein Arzt ..."; S. 66, P...: "Die Innenminister der Bundesländer haben heute früh beschlossen, "C............." zu verbieten ...");
b) dass die Innenminister der Länder beschlossen hätten, "C............." zu verbieten, bzw. dass ein solches Verbot durch die Innenminister der Länder ergangen sei (vgl. u..a Drehbuch Teil I, S. 66, P...: "Die Innenminister der Bundesländer haben heute früh beschlossen, "C............." zu verbieten ...");
3. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass der Justitiar der G.............. GmbH 4 Monate, nachdem der Hamburger Arzt (Dr. L...... alias Dr. L........) die G.............. über seinen Verdacht der Teratogenität von "C............." informiert hatte, nach Hamburg gereist sei und von dem Arzt die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert sowie Schadensersatzforderungen angedroht habe (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, S. 30, P.........: "Herr Dr. L........? ...");
4. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass der Justitiar der G.............. GmbH (8 Monate nach seiner Reise zum Hamburger Arzt (s.o. 3.) und 4 Monate vor dem angeblichen behördlichen C.............-Verkaufsverbot (s.o. 2.) beim späteren Nebenklagevertreter (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) vorstellig geworden sei und diesem
a) gegen Verzicht auf Klageerhebung eine Entschädigung seiner Mandantin angeboten habe (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, S. 48, P.........: "Guten Morgen. Herr W...........? ...; S. 50, P.........: "Trotzdem. Ein paar Tausend Mark ...");
b) für den Fall, dass er auf das vorgenannte Angebot nicht eingehe, mit Nachteilen für dessen Kanzlei gedroht habe (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, S. 51, P.........: "Schöne Kanzlei ...");
5. unter Bezugnahme auf die in Ziffer 4 genannten Handlungen des Justitiars der G.............. GmbH zu verbreiten / verbreiten zu lassen (vgl. Drehbuch Teil I, S. 65 f.) "N.............: Ich dachte, die Ratschläge des Kollegen P......... hätten gereicht.
P...: gerade P.......... dummes Auftreten motiviert mich, zu diesem Mittel (gemeint: Die Weitergabe der vom Hamburger Arzt Dr. L........ alias Dr. L...... gesammelten Fakten an eine Sonntagszeitung) zu greifen";
6. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, der / ein G..............-Anwalt habe mit Billigung der Geschäftsleitung der G.............. GmbH den / einen Sozius des späteren Nebenklagevertreters (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) unter Androhung von Nachteilen für sein berufliches Fortkommen veranlaßt (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, S. 76 ff., Innen - Kölschkneipe - Tag, Unterredung zwischen H...... und N.............),
a) seinen unmittelbaren Einfluß auf den späteren Nebenklagevertreter auszuüben und zur Verhinderung der der G.............. GmbH drohenden Klage beizutragen;
b) anschließend in seine Kanzlei (sc. die Kanzlei des G..............-Anwalts) zu wechseln und dort gegen den Nebenklagevertreter sowie die von diesem wahrgenommenen Belange tätig zu werden;
7. durch die in Teil I des Drehbuchs auf den Seiten 80 bis 86 dargestellten Szenen (Ziffern 74 - 88), die dem Urteil beigefügt sind, den Eindruck zu erwecken / erwecken zu lassen,
a) der / ein G..............-Anwalt habe mit Billigung der Geschäftsführung der G.............. GmbH einen Presseartikel bewirkt, in welchem dem Nebenklagevertreter (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) rein materielle Interessen unterstellt werden und der Vorwurf erhoben wird, er habe sich auf Kosten seiner Mandanten bereichert, wodurch - ebenfalls mit Billigung der Geschäftsführung der G.............. GmbH -
aa) die Mandanten des Nebenklagevertreters verunsichert worden seien und sich vom Nebenklagevertreter abgewandt hätten;
bb) sich Anwaltskollegen und Richter vom Nebenklagevertreter sowie Nachbarn von dessen Frau (L...... S........-H....... alias V.... W...........) abgewandt hätten;
b) der / ein G..............-Anwalt habe mit Billigung der Geschäftsführung der G.............. GmbH (durch einen Privatdetektiv) den Briefkasten der Familie des Nebenklagevertreters (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) aufbrechen und die darin enthaltenen Briefe entnehmen lassen;
c) die G.............. GmbH habe einen Vertreter ihrer Rechtsabteilung zu Mandanten des Nebenklagevertreters (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) geschickt und diese zum Abschluss von Entschädigungsverträgen veranlaßt;
d) der / ein G..............-Anwalt habe mit Billigung der Geschäftsführung der G.............. GmbH (durch einen Privatdetektiv)
aa) ein Foto anfertigen lassen, das den Nebenklagevertreter (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) in einer vermeintlich verfänglichen Situation mit einer Mandantin zeigt;
bb) ein solches Foto der Ehefrau des Nebenklagevertreters (L.... S........-H....... alias V... W...........) zugänglich gemacht;
cc) bei den Nachbarn des Nebenklagevertreters Fragen nach Alkoholexzessen, Drogenkonsum und abweichendem Sexualverhalten des Nebenklagevertreters stellen lassen und hierdurch Mißtrauen gesät;
8. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, die G.............. GmbH habe der Kanzlei des (späteren) Nebenklagevertreter (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) vor Anklageerhebung einen Entschädigungsvertrag zur Unterzeichnung überbringen lassen (vgl. u.a. Drehbuch Teil I, S. 95 ff, Innen - Kanzlei, Büro P... - Tag);
9. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass die G.............. GmbH sich (gegenüber dem Nebenklagevertreter (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........)) zu einer Entschädigungszahlung nur unter der Bedingung bereit erklärt habe, dass im Gegenzug das Strafverfahren eingestellt werde (vgl. u.a. Drehbuch Teil II, S. 7, N.............: "Alle Opfer - auch ihre Tochter werden leer ausgehen. Geld gibt es nur, wenn auch das Verfahren beendet ist.");
10. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, die angeklagten Mitarbeiter der G.............. GmbH hätten unter dem Druck des / eines G..............-Anwalts die Verteidigungsstrategie akzeptiert, das Strafverfahren bis zum Ablauf einer "absoluten Verjährungsfrist" zu verzögern (vgl. u.a. Drehbuch Teil II, S. 9 ff., Innen - Sozietät N............. - Tag);
11. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass ein angeklagter G..............-Mitarbeiter, der die Bereitschaft zu einer für die Firma nachteiligen Aussage habe erkennen lassen, durch die (von dem / einem G..............-Anwalt vorgenommene) Androhung einer hohen Schadenersatzforderung zum Schweigen gebracht worden sei (vgl. u.a. Drehbuch Teil II, S. 41 ff., Innen - C........ G................, Büro K........ - Tag);
12. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass die angeklagten Mitarbeiter der G.............. GmbH sich auch weiterhin (vgl. Ziffer 10) mit der Verteidigungsstrategie einverstanden erklärt hätten, das Strafverfahren bis zum Ablauf einer "absoluten Verjährungsfrist" zu verzögern, nachdem ihnen der / ein G..............-Anwalt ihre übergroße Schuld vorgehalten habe (vgl. u.a. Drehbuch Teil II, S. 41 ff., Innen - C........ G................, Büro K........ - Tag);
13. zu verbreiten / verbreiten zu lassen,
a) dass im Auftrage des / eines G..............-Anwalts und mit Billigung der Geschäftsleitung der G.............. GmbH ein Privatdetektiv gegen den Nebenklagevertreter (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) eingesetzt worden sei;
b) dass dieser Privatdetektiv sich nach Beendigung seines Auftrags der Nebenklage habe anschließen wollen, und zwar für seinen missgebildeten Sohn (vgl. u.a. Drehbuch Teil II, S. 65 ff., Innen - Kanzlei W........... - Tag);
14. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass das erste an den Nebenklagevertreter (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) gerichtete Entschädigungsangebot der G.............. GmbH 10 Mio. DM betragen habe und mit der Maßgabe unterbreitet worden sei, dass es sofort angenommen werden müsse, andernfalls es sich pro Tag um 1 Mio. DM ermäßige (vgl. u.a. Drehbuch Teil II, S. 75 ff., Innen - Hotel im Sauerland, Nebenraum - Tag);
15. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass die G.............. GmbH ihr Entschädigungsangebot nur und erst auf 100 Mio. DM erhöht habe, als der Nebenklagevertreter (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) angab, über neues Beweismaterial (das für eine Verurteilung ausreichend sei) zu verfügen (vgl. u.a. Drehbuch Teil II, S. 79 ff., Innen - Hotel im Sauerland, Konferenzraum - Tag);
16. zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass die G.............. GmbH ihr Entschädigungsangebot erst auf 100 Mio. DM erhöht habe, nachdem der Nebenklagevertreter (K....-H......... S.......-H....... alias P..... W...........) angegeben hatte, über neues Beweismaterial (das für eine Verurteilung ausreichend sei) zu verfügen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Zuschauer hinreichend erkenne, dass es sich bei den beanstandeten Stellen um Fiktion handle, und nimmt für ihre Gestaltung des Stoffes das Grundrecht der Kunstfreiheit für sich in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist aber in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) zu.
1. Hinsichtlich der mit den Klaganträgen zu Ziffer 3 bis 6 und 14 angegriffenen Äußerungen fehlt es bereits an der den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) auslösenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, so dass es auf die Frage, ob diese Äußerungen in rechtlich zulässiger Weise verbreitet werden dürften, nicht ankommt. Diese Äußerungen waren zwar in dem ursprünglichen Drehbuch enthalten, die Beklagte hat sie aber nicht in Szene setzen lassen.
Selbst dann, wenn die Verbreitung dieser Äußerungen nicht zulässig sein sollte, droht deren Verbreitung nicht. Das gilt auch dann, wenn in der Bekanntgabe des Drehbuchs an die mit der Vorbereitung des Fernsehfilms befassten Personen sowie die Klägerin und den Kläger der Parallelverfahren 7 U 48/08 und 7 U 50/08 eine rechtswidrige Verbreitung der Äußerungen gelegen haben sollte. Grundsätzlich indiziert zwar die Vornahme einer Rechtsverletzung, dass es künftig zu weiteren Rechtsverletzungen kommen werde. Das gilt aber nicht, wenn die Rechtsverletzung unter Umständen erfolgte, die diese Vermutung ausnahmsweise nicht rechtfertigen. (BGH, Urt. v. 8. 2. 1994, NJW 1994, S. 1281 ff., 1283). Solche Umstände sind dann gegeben, wenn die Äußerungen in einem ersten Film- oder Fernsehdrehbuch enthalten waren, dann aber aus dem tatsächlich verfilmten Drehbuch entfernt worden sind, bevor sie in Szene gesetzt worden sind. Bei einer solchen Situation erscheint es als ausgeschlossen, dass eine erneute Verbreitung erfolgen wird, denn der Sinn eines ersten Drehbuchs erschöpft sich darin, der weiteren Vorbereitung des Films als Grundlage zu dienen. Dass nach Fertigstellung des Filmes einzelne ursprünglich geplante, dann aber bereits in der Vorbereitungsphase eliminierte Szenen "nachgedreht" und nachträglich in den bereits fertigen Film eingefügt werden, kommt nicht vor. Auch mit einer Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung der Ursprungsfassung des Drehbuchs ist nicht zu rechnen. Zwar werden gelegentlich Drehbücher veröffentlicht; dabei handelt es sich aber um Veröffentlichungen, die gleichsam als Zusatzveröffentlichung zu einem veröffentlichten Film dessen Inhalt entsprechen, oder um die Veröffentlichung von gar nicht erst realisierten Drehbüchern, deren Verwertung als Textveröffentlichung an die Stelle der nicht vorgenommenen Verfilmung tritt. Die Ursprungsfassung des Drehbuchs eines Films, der mit Änderungen gegenüber dieser Ursprungsfassung realisiert worden ist, hat dagegen jegliche Funktion und Verwertbarkeit verloren, so dass sie - vergleichbar dem im Zuge einer bloßen Recherche angefertigten Entwurf einer Presseveröffentlichung (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. 2. 2002, NJW-RR 2003, S. 37 ff., 38 f.) - nach Fertigstellung der Endfassung vernichtet oder in einer Form archiviert wird, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.
2. Hinsichtlich der mit den Klaganträgen zu Ziffer 7. a) und 7. d) angegriffenen Passagen scheitert das Klagebegehren dagegen nicht an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Die betreffenden Szenen hat die Beklagte drehen lassen, und sie waren sogar Bestandteil einer ersten Fassung des fertigen Films, die jedenfalls Journalisten vorgeführt und damit verbreitet worden ist. Der Umstand, dass die Beklagte diese Szenen aus dem fertigen Film entfernt hat, lässt es zwar nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass sie erneut vorgeführt werden, ausgeschlossen ist dies aber nicht, da das betreffende Material nicht aufwendig neu erstellt werden müsste, sondern vorhanden ist und - etwa, um bei einer künftigen Verwertung durch die Entfernung der Szenen entstandene Unstimmigkeiten oder Brüche im Fortgang des Films zu beseitigen - nur wieder in den Film eingefügt zu werden bräuchte.
Hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen hat aber das Landgericht das Vorliegen einer Verletzung von Rechten der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Dabei hat das Landgericht nicht etwa übersehen, dass der Senat in der Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verbreitung dieser beiden Szenen noch als unzulässig angesehen hatte. Vor dem Hintergrund der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, wie im Kollisionsfall die Interessen, die durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bzw. durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind, zum Ausgleich zu bringen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.; BGH, Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603), kann die Verbreitung auch dieser Äußerungen in ihrer konkreten Form als Bestandteil eines Fernsehfilms nicht als rechtswidrig angesehen werden. Nach diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen sich der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 10. Juni 2008 und 16. September 2008 angeschlossen hat, kommt, wenn Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren, in einem Kunstwerk erzählender Art enthalten sind, eine Untersagung der einschlägigen Passagen des Werkes nur unter eingeschränkten Bedingungen in Betracht. Diese sind hier nicht erfüllt.
a. Allerdings ist das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin - über ein auch durch Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes umfassendes allgemeines Persönlichkeitsrecht verfügt sie als juristische Person nicht - durch die angegriffenen Äußerungen berührt. Denn dass sie als das Vorbild für das Unternehmen, um dessen Verhalten es in dem Film geht, erkennbar wird, steht zunächst außer Frage. Daran kann schon deswegen kein Zweifel bestehen, weil das Unternehmen in dem Film den identitätsstiftenden Namensbestandteil der tatsächlichen Firma der Klägerin führt und auch das Medikament, dessen Inverkehrbringen den Auslöser der Ereignisse bildet, den Namen trägt, unter dem es seinerzeit tatsächlich von der Klägerin auf den Markt gebracht worden ist. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ist weiterhin auch in dem Sinne berührt, dass die angegriffenen Szenen, die in Drehbuch und Film Verhaltensweisen des Unternehmens wiedergeben, dessen tatsächliches Vorbild die Klägerin ist, sich in der historischen Realität nicht abgespielt haben. Das aber reicht nicht aus, um eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin zu bejahen.
b. Bei dem beanstandeten Werk, dem Fernsehfilm in seiner zunächst fertig gestellten wie in seiner schließlichen Gestalt, handelt es sich um ein Kunstwerk erzählender Art. Ein Spielfilm ist zwar nicht wie ein Roman ein lediglich textlich fixiertes Werk, sondern eine Verbindung mehrerer Ausdrucksformen; mit dem Roman hat er aber gemeinsam, dass die an seiner Erstellung beteiligten Personen jeweils innerhalb ihres Wirkungskreises gestaltend und ihre Eindrücke von der Wirklichkeit verarbeitend tätig sind. Insoweit besteht hinsichtlich des Schutzes von Kunstwerken epischer oder dramatischer Art kein Unterschied (s. BGH, Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603). Bei dem von der Beklagten erstellten Spielfilm handelt es sich um ein Kunstwerk, das den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen kann. Ein Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG ist ein Werk, in dem seine Schöpfer ihre Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse dem Rezipienten zu unmittelbarer Anschauung bringen. Dabei steht der Umstand, dass ein solches Werk seine Grundlage in der Schilderung tatsächlicher Ereignisse oder existierender Personen hat, seiner Eigenschaft als Kunstwerk ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass in dem Werk eine Meinung über die Personen oder Ereignisse zum Ausdruck gebracht wird (BVerfG, Beschl. v. 3. 6. 1987, NJW 1987, S. 2661 f., 2661). Diese Voraussetzungen erfüllt der Film. Er mag keine eigenen Erfahrungen oder Erlebnisse seiner Schöpfer zum Ausdruck bringen, er gibt aber die Eindrücke wieder, die seine Schöpfer aufgrund ihrer Recherchen von den Geschehnissen um die Ermittlungen gegen die Klägerin wegen des Mittels "C............." gewonnen haben. Diese Eindrücke sind dramaturgisch aufgearbeitet und damit in künstlerischer Weise gestaltet.
Auf die Kunstfreiheit darf sich auch die Beklagte berufen, obwohl sie als juristische Person nicht eigenschöpferisch an der Entstehung des Werks mitgewirkt hat; denn sie war als Produzentin des Films maßgeblich daran beteiligt, aus dem Drehbuch einen Film zu machen und diesen Film einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Art. 5 Abs. 3 GG schützt nicht nur den Künstler und seine Betätigung ("Werkbereich") selbst, sondern auch die Institutionen, die das Werk darbieten und verbreiten ("Wirkbereich"), da die Verschaffung der Möglichkeit zur Rezeption des Werks durch Dritte sachnotwendig wesentlicher Bestandteil der Garantie der Kunstfreiheit ist (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.).
c. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf den Schutz der Kunstfreiheit berufen kann, bedeutet allerdings nicht, dass ihre Interessen den kollidierenden Interessen des Inhabers eines Persönlichkeitsrechts in jedem Fall vorgingen. Denn obwohl Art. 5 Abs. 3 GG keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthält, ist auch die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet, wie alle Grundrechte, ihre Grenzen in den kollidierenden Grundrechten anderer. Kommt es zu einer solchen Kollision grundrechtlich geschützter Interessen, sind die betroffenen Grundrechte in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Das gilt auch bei der Kollision des Grundrechts der Kunstfreiheit mit dem jedenfalls über Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht, wenn - wie hier - ein Kunstwerk erzählender Art an Vorgänge in der Außenwelt und tatsächlich existierende Personen anknüpft. In einem solchen Fall kann es, da die verarbeitete Darstellung tatsächlicher Ereignisse oder Personen wesentlicher Gegenstand vieler Arten von Kunstwerken ist, für das Bestehen eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht ausreichen, dass das Kunstwerk negative oder unzutreffende Sachaussagen über die betroffenen Personen enthält, es müssen, so das Bundesverfassungsgericht (aaO., NJW 2008, S. 40 ff.), vielmehr weitere Voraussetzungen hinzukommen. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem solchen Ausmaß, dass die Kunstfreiheit hinter diesen zurücktreten muss, kommt erst dann in Betracht, wenn eine gesteigerte Betroffenheit in dem Sinne gegeben ist, dass dem Rezipienten über das bloße Erkennbarmachen hinaus die Identifizierung der tatsächlichen Person mit der geschilderten Kunstfigur aufgedrängt wird, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Erkennbarkeitsmerkmalen voraussetzt (unten aa.), und wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der so betroffenen Person schwerwiegend ist, indem die Schilderung der ihr zugeschriebenen Verhaltensweisen oder Eigenschaften ihr Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung durch eine in der künstlerischen Gestaltung des Stoffes liegende hinreichende und dem Rezipienten erkennbare Verfremdung aufgefangen wird (unten bb.), oder wenn das Geschehen unter den genannten Voraussetzungen Sphären des Persönlichkeitsrechts betrifft, die wegen ihrer überragenden Bedeutung für die betroffene Person nahezu schlechthin jeder öffentlichen Erörterung entzogen sein müssen.
aa. Die erste dieser weiteren Voraussetzungen dürfte hinsichtlich der Klägerin erfüllt sein, weil sie und ihr Produkt bei ihrem wirklichen Namen genannt werden und ihr damaliges Verhalten - das Produzieren und Inverkehrbringen des Medikaments "C............." und die sich daraus ergebenden Folgen - den Gegenstand der Darstellung bilden. Allerdings hat die Beklagte keineswegs auf jegliche Verfremdung verzichtet. So tritt das Unternehmen in dem Film nicht als anonym handelnder Organismus auf, sondern als eine Organisation, deren Aktivitäten als Ergebnis des Verhaltens einzelner Protagonisten dargestellt werden. Diese Protagonisten sind in dem Film als eigenständige Charaktere herausgearbeitet. Von diesen im Film auftretenden Personen, dem Inhaber des Unternehmens, seinen Mitarbeitern und den für das Unternehmen tätigen Rechtsanwälten, trägt indessen keine einzige den Namen einer der Personen, die seinerzeit für das Unternehmen der Klägerin tätig gewesen sind. Bereits dies begründet eine spürbare Distanz zwischen Filmhandlung und damaliger Realität, die die - von der Klägerin reklamierte - gedankliche Übertragung des Filmgeschehens in die Realität durch den Zuschauer zumindest erschwert.
bb. In der Verbreitung der angegriffenen Passagen liegt aber kein so schwerwiegender Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin, dass dieses der für die Beklagte streitenden Kunstfreiheit vorgehen könnte.
Eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die in ihrer Gewichtigkeit der Kunstfreiheit vorgehen kann, kommt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht, wenn ein gravierender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person gegeben ist, der ihre Rechte und Belange in so starkem Ausmaß beeinträchtigt, dass auch die Berufung auf die Kunstfreiheit ihn nicht zu rechtfertigen vermag. So verletzt es selbst dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person, die in einer dem Leser erkennbaren Weise als Vorbild für eine Romanfigur dient, wenn diese Romanfigur durch eine Anhäufung schwer ehrverletzender Äußerungen über ihr Leben charakterisiert wird, solange Auftreten und Charakter der Romanfigur hinreichend in der spezifisch künstlerischen Gestaltung des Stoffes begründet sind (BGH NJW 2008, S. 2587 ff., 2588 f.). Die Kunstfreiheit gebietet es, auch in derartigen Fällen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rezipient erkennt, dass es sich bei der ihm präsentierten Schilderung nicht um die Wiedergabe eines realen Geschehens im Sinne einer Tatsachenbehauptung handelt, sondern um ein fiktionales Geschehen, bei dessen Entwicklung die Schöpfer des Werkes sich von tatsächlichen Vorgängen oder tatsächlichen Personen nur gleichsam haben inspirieren lassen. In diesem Zusammenhang kommt es - anders als die Klägerin meint - auch nicht auf die gleichsam empirische Frage an, wie viele der Rezipienten die Spielhandlung als real angesehen haben mögen oder wie hoch sie bei einer von ihnen als fiktional erkannten Spielhandlung deren realen Anteil einschätzen oder welche Schlussfolgerungen auf das Vorliegen eines realen Geschehens sie aus dem Umstand ziehen mögen, dass die Schöpfer ihre Spielhandlung an die als Vorbild erkennbaren Geschehnisse und Personen angelehnt haben. Insoweit mag der Klägerin zwar darin zu folgen sein, dass der Zuschauer die Fiktionalität des Geschilderten nicht schon allein deswegen erkennt, weil den einzelnen Teilen des Films als "Disclaimer" ein Text voran- und nachgestellt wird, der eine Fiktionalität des Geschilderten - hier zudem nur: eines Teils des Geschilderten - proklamiert; denn abgesehen davon, dass dieser Text die Zuschauer, die während des laufenden Filmes zu- und abschalten, nicht erreicht, lässt er den Zuschauer insbesondere nicht erkennen, welche der Szenen reales Geschehen wiedergeben sollen und welche nicht. Darauf aber kommt es nicht an; denn bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise ist nicht, wie es bei der Auslegung von Äußerungen, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, das Verständnis eines "Durchschnittsrezipienten" zugrunde zu legen. Der Künstler hat vielmehr gewissermaßen einen Anspruch auf ein mündiges Publikum, das dazu bereit und in der Lage ist, ein ihm präsentiertes fiktionales Geschehen, das künstlerisch gestaltet ist, als solches zu erkennen und auch die darin auftretenden Personen als Produkt des künstlerischen Schaffens der Werkschöpfer aufzufassen. Denn nur, wenn die Beurteilung von Kunstwerken von dem Standpunkt eines kunstverständigen Publikums im vorstehenden Sinne aus gewährleistet ist, kann die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG ihre Wirkung entfalten. Danach ist es zunächst entscheidend, ob der Eindruck, den das Werk in seiner Gesamtheit bei dem Rezipienten erweckt, dahin geht, dass einzelne in dem Werk geschilderte Geschehnisse oder Eigenschaften als tatsächlich gegeben behauptet oder als im Wesentlichen fiktional geschildert werden sollen. Hier ergibt sich aus der Gestaltung des Films, dass Letzteres der Fall ist; denn dem Zuschauer wird in dem Film eine durchgehende Handlung geschildert, die in ihrem Verlauf und ihrer filmischen Umsetzung eindeutig den Regeln folgt, die der Zuschauer aus Spielfilmen kennt. Dass die Beklagte, worauf die Klägerin abstellt, in der Bewerbung des Filmes diesen als "im Kern historisch korrekt" oder "sauber recherchiert" angepriesen haben mag, steht dem nicht entgegen; denn die Anknüpfung der Handlung an reales Geschehen und ihre Einbettung in ein Ambiente, das das Geschehen als "realistisch" erscheinen lässt, steht der Präsentation einer Handlung, die in ihrem konkreten Verlauf und in ihren einzelnen Szenen fiktiv ist, nicht entgegen; auch das ist vielmehr ein gängiges Mittel künstlerischer Gestaltung.
Dies vorausgeschickt, kann der Beklagten die Verbreitung der mit Ziffer 7 a) und 7. d) des Klagantrags angegriffenen Stellen des Drehbuchs nicht untersagt werden, in denen zum einen geschildert werden sollte, wie mit Kenntnis und Billigung der Geschäftsleitung des Unternehmens Presseartikel lanciert werden, in denen dem Rechtsanwalt, der die Geschädigten vertritt, reines Streben nach materiellen Vorteilen unterstellt wird, mit dem Ziel, ihn und seine Ehefrau beruflich und gesellschaftlich zu isolieren, zum anderen, wie ebenfalls mit Kenntnis und Billigung der Geschäftsleitung des Unternehmens ein Privatdetektiv durch moralisch verwerfliche Praktiken Zwietracht und Misstrauen in der Familie des Rechtsanwalts und seinem Umfeld sät. Der gegen ein Unternehmen erhobene Vorwurf, derartige Aktionen gebilligt zu haben, ist zwar, wie der Senat in seinem Urteil im Verfügungsverfahren ausgeführt hat, geeignet, ein Unternehmen im öffentlichen Ansehen schwer herabzusetzen, und kann daher, wenn er unzutreffend ist, grundsätzlich mit einem Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog angegriffen werden. Das geschilderte Geschehen wird dem Zuschauer, der gewillt ist, den von der Beklagten produzierten Spielfilm als Spielfilm auf sich wirken zu lassen, aber eben nicht als reportageartige Schilderung tatsächlicher Vorgänge präsentiert. Die betreffenden Handlungsabschnitte sind vielmehr eingefügt in die Spielfilmhandlung. In dieser wird bei dem Zuschauer ein Gefühl der Spannung und des Mitgefühls mit der Hauptperson, dem die Geschädigten vertretenden Rechtsanwalt, erzeugt, indem in ihrem Verlauf die Mittel, mit denen sich das Unternehmen gegen eine Inanspruchnahme zu wehren sucht, immer rücksichtsloser und für den Helden der Geschichte bedrohlicher werden. Der mündige Zuschauer wird daher auch diese Szenen als Elemente einer den dramaturgischen Gesetzen einer Spielfilmhandlung unterworfenen Geschichte empfinden und daher nicht davon ausgehen, ihm solle nahegelegt werden, dass er gerade die Nachstellung eines tatsächlichen Geschehens erlebe.
Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und der für die Beklagten streitenden Kunstfreiheit andererseits darf in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass Kläger dieses Verfahrens nicht ein auf Seiten des Unternehmens damals tätiger Mitarbeiter ist, der dem Zuschauer als gewissenloser Vertreter seines Dienstherrn präsentiert würde; Klägerin ist vielmehr die juristische Person als Träger des Unternehmens. Als juristische Person nimmt sie, da sie, wie ausgeführt, ihr Persönlichkeitsrecht nicht auch auf Art. 1 Abs. 1 GG stützen kann, schon von vornherein eine schwächere Position ein, als dies bei einer natürlichen Person der Fall wäre (vgl. BGH, Urt. v. 3. 6. 1986, NJW 1986, S. 2951 f.). Insbesondere kann sie sich nicht, wie eine natürliche Person dies könnte, darauf berufen, dass vor dem Publikum in einer Art und Weise intime Bereiche ihres Privatlebens ausgebreitet würden, deren Erörterung in der Öffentlichkeit schlechthin nichts zu suchen haben und deren Veröffentlichung deswegen auch durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt sein können (vgl. BVerfG NJW 2008, S. 39 ff., 43 f.); denn als juristische Person verfügt sie über einen solchen durch die Garantie der Menschenwürde absolut geschützten Kern der Persönlichkeitssphäre nicht. Nur ergänzend sei noch angefügt, dass einer hinreichend starken Betroffenheit der Klägerin weiter entgegenstehen dürfte, dass der verständige Zuschauer das Unternehmen aus dem Film auch deshalb nicht ohne Weiteres mit ihr identifizieren wird, weil die Spielhandlung des Films - wie dem Zuschauer durch "dokumentarische" Einsprengsel wie eine Radioansprache von K......... A............. als Bundeskanzler, den Bericht über die erste Mondlandung und einen Original-Fernsehbericht von der damals gegen Mitarbeiter der Klägerin geführten Hauptverhandlung immer wieder in Erinnerung gerufen wird - in den 1960er Jahren und damit deutlich in der Vergangenheit liegt. Die Klägerin verfügt zwar als juristische Person über eine "Lebensdauer", die die einer natürlichen Person potentiell weit überdauern kann. So wie der Schutz der Persönlichkeit auch bei Berücksichtigung der Grundsätze über das postmortale Persönlichkeitsrecht aber beim Menschen eine gleichsam natürliche zeitliche Grenze hat, kann auch das Persönlichkeitsrecht von juristischen Personen jedenfalls hinsichtlich solcher Vorgänge keine ewige Geltung beanspruchen, die lange zurückliegen. Wenn seit den geschilderten Vorgängen so viel Zeit vergangen ist, dass alle damals verantwortlich handelnden Personen das Unternehmen verlassen haben oder gar bereits verstorben sind, kommt daher auch bei juristischen Personen ein Persönlichkeitsschutz nicht mehr oder in nur noch sehr beschränktem Umfang zum Tragen.
3. Hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu 1. angegriffenen Äußerung steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil insoweit gar keine erhebliche Beeinträchtigung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts gegeben ist. Schon die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts natürlicher Personen setzt voraus, dass eine gewisse minimale Eingriffsschwelle überschritten ist. Daher vermögen Äußerungen auch dann, wenn sie als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden sollten und dann unzutreffend wären, keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bewirken, wenn ihnen im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit keine Relevanz zukommt (BGH, Urt. v. 11. 3. 2008, NJW-RR 2008, S. 913 ff., 915). Diese Grundsätze müssen für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, dem die Schutzkomponente der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG naturgemäß fehlt, erst Recht gelten.
Danach kann in der Verbreitung der genannten Passage, in der es heißt, dass das Unternehmen vor Mitte 1960 schon Tochtergesellschaften in Belgien, Frankreich und England gehabt habe, keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gesehen werden. Denn die Frage, wann genau die Klägerin in welchen Ländern Tochtergesellschaften gegründet haben mag, spielt für ihr Ansehen in der Öffentlichkeit keine Rolle.
4. Auch hinsichtlich der übrigen beanstandeten Passagen stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche nicht zu. Insoweit greifen die oben unter 2. entwickelten Gesichtspunkte, wonach die Beklagte einen Anspruch darauf hat, dass bei der Abwägung zwischen ihrem Interesse an der Verbreitung des Spielfilms und dem Interesse der Klägerin an einem Unterlassen dieser Verbreitung nicht, wie sonst im Äußerungsrecht, auf das Verständnis eines Durchschnittsrezipienten abgestellt wird, sondern auf das eines mündigen Zuschauers, der bereit und in der Lage ist, das streitige Werk als Kunstschöpfung und die darin geschilderten Vorgänge und Personen als fiktional zu erkennen. Danach könnten nur schwere Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin dazu führen, dass ihre Interessen die der Beklagten überwiegen. Schwere Verletzungen solcher Art sind, wie der Senat bereits in seinem Urteil im Verfügungsverfahren ausgeführt hat, in den beanstandeten Szenen indessen nicht enthalten.
Dass im Film vorausgesetzt wird, dass zwischen der Mitteilung des Verdachts schädlicher Nebenwirkungen von "C............." an das Unternehmen und der Einstellung des Verkaufs von "C............." über ein Jahr gelegen habe, und dass erwähnt wird, dass die Einstellung des Verkaufs behördlich angeordnet worden sei, während sie tatsächlich auf einer Entscheidung der Klägerin beruhte (Klaganträge zu 2.), verletzt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht schwer, weil die betreffende Zeitdauer im Film nicht hervorgehoben wird und nur von einem aufmerksamen Zuschauer überhaupt erschlossen werden kann. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Einstellung des Vertriebs auf einer Entscheidung der Klägerin oder auf einer behördlichen Anordnung beruhte. Dies sind, da ohne entsprechende Entscheidung der Klägerin eine behördliche Anordnung alsbald ergangen wäre, Abweichungen vom tatsächlichen Geschehensverlauf, die für das Gesamtbild nicht prägend sind und deren Darstellung im Film, dem Zuschauer erkennbar, dazu dienen, Spannungsbögen zu erzeugen oder zu erhalten.
Hinsichtlich der Szene, die zeigt, wie der von dem Unternehmen eingesetzte Detektiv den Briefkasten der Familie des Rechtsanwalts aufbricht (Ziffer 7. b) des Klagantrags), fehlt es an einer hinreichenden Beziehung zu Mitarbeitern des Unternehmens; denn der Film lässt nicht erkennen, dass dies mit Wissen und Billigung des Unternehmens geschehen wäre. Nicht einmal eine entsprechende Weisung des den Detektiv beauftragenden Rechtsanwalts des Unternehmens - der zudem als eine zu selbstherrlichem und eigenmächtigem Vorgehen neigende Gestalt geschildert wird - kommt in dem Film vor. Dass gezeigt wird, wie das Unternehmen einen Detektiv gegen den Helden des Films einsetzt (Klagantrag zu Ziffer 13. a)), enthält keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dass die Beauftragung eines Detektivs zur Überprüfung von Personen, von denen eine Gefahr für den eigenen Geschäftsbetrieb ausgehen könnte, etwas nicht ganz Außergewöhnliches - und der Klägerin nicht wesensfremd - ist, zeigt sich schon daran, dass die Klägerin selbst im Zusammenhang mit ihrer Inanspruchnahme wegen des Inverkehrbringens von "C............." seinerzeit unstreitig einen Detektiv eingesetzt hatte, wenn dieser auch nicht Erkundigungen über den Rechtsanwalt der Geschädigten einziehen sollte, sondern über den Arzt Dr. L....... Ebenso wenig stellt es eine schwere Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin dar, wenn sich später im Film herausstellt, dass auch der Detektiv Vater eines Kindes ist, das mit Fehlbildungen zur Welt gekommen ist, nachdem die Mutter während der Schwangerschaft "C............." eingenommen hatte (Ziffer 13. b) des Klagantrags); denn ein besonderer Vorwurf gegen die Beklagte liegt darin nicht.
Eine Schilderung, wonach das Unternehmen Vertreter zu Mandanten des Nebenklägervertreters geschickt habe, um diese zum Abschluss von Entschädigungsverträgen zu veranlassen (Ziffer 7. c) des Klagantrags), und später versucht habe, die Leistung einer Entschädigung davon abhängig zu machen, dass die Geschädigten einer Einstellung des Strafverfahrens zustimmen (Ziffer 9. des Klagantrags), stellt ebenfalls keine schwere Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar, weil ein solches Vorgehen zur Beendigung von Streitigkeiten mit ungewissem Ausgang situationsangemessen wäre und weder ungesetzlich noch unkorrekt ist. Das Gleiche gilt für die Szene, in der gezeigt wird, wie dem Büro des Anwalts der Geschädigten ein Vergleichsentwurf des Unternehmens überbracht wird (Ziffer 8. des Klagantrags). Dass in einer der folgenden Szenen des Films der Sozius des Anwalts durch ein Täuschungsmanöver versucht, diesen den überbrachten Vergleichsentwurf unterschreiben zu lassen, wird im Film nicht dem Unternehmen zugerechnet.
Soweit in dem Film das Verhalten der schließlich angeklagten Mitarbeiter des Unternehmens und ihrer Anwälte in ihrem Versuch geschildert wird, das Verfahren zu verzögern (Klagantrag zu Ziffern 10. und 12.) und ein Ausscheren einzelner Angeklagter zu verhindern (Klagantrag zu Ziffer 11.), fehlt wiederum ein konkreter Bezug darauf, dass dieses Verhalten auf Vorgaben der Unternehmensleitung beruhen würde; vielmehr erscheint auch hier wieder der Anwalt des Unternehmens als eigenmächtig handelnde Kraft. Im Übrigen stellt die Verzögerung eines Strafverfahrens mit dem Ziel, eine Verjährung der Straftat zu erreichen, nicht ein Verhalten dar, das in besonders schwerwiegender Weise das Ansehen der Beteiligten beeinträchtigen würde. Dass ein Zuschauer diese Vorgänge als tatsächlich geschehen empfindet, ist zudem schon deswegen unwahrscheinlich, weil es sich um Vorgänge handelt, die im realen Leben einer besonders vertraulichen Behandlung bedürften, und weil die Beklagte dem Zuschauer nicht vermittelt hat, dass sie über Einblicke in mehrere Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge in vertraulichen Beratungen unter Mitarbeitern der Klägerin verfügen würde.
Die Szene, die im Film die Auseinandersetzung des Helden mit dem Unternehmen abschließt und in der der Nebenklägervertreter durch das Vortäuschen des Auftauchens neuen Beweismaterials das Unternehmen zu der Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 Mio. DM veranlasst (Klaganträge zu 15. und 16.), verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin schon deswegen nicht schwer, weil diese Szene deutlich die Merkmale eines fiktionalen Geschehens trägt; denn das Vorgehen des Nebenklägervertreters ist bei gedanklicher Übertragung in das "wirkliche Leben" so wenig geeignet, die darauf folgende Reaktion des Unternehmens auszulösen, dass kein mündiger Zuschauer so ein Geschehen für "real" halten kann. Dem trägt auch der Film dadurch Rechnung, dass er nicht dieses Verhalten allein zum "guten Ende" führen lässt, sondern vielmehr eine Entscheidung des Unternehmensführers mitursächlich für den Abschluss der Einigung werden lässt, die dieser - ohne dass er erfahren hätte, dass angeblich neues Beweismaterial aufgetaucht sein soll - aus Empörung über das Verhalten des Unternehmensanwalts trifft.
Alles in allem weist der Film damit ein so hohes Maß an künstlerischer Verfremdung auf und stellen die Eingriffe in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin sich als so wenig schwer wiegend heraus, dass die Interessen der Klägerin das Interesse der Beklagten an einer Verbreitung des Films einschließlich der beanstandeten Szenen nicht zu überwiegen vermögen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.) geklärt, dessen Ausführungen sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603). Die weiteren Erwägungen betreffen die Abwägung im Einzelfall, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Ende der Entscheidung
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