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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 1281/2000
Rechtsgebiete: StVZO
Vorschriften:
StVZO § 34 |
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers eines überladenen Fahrzeugs
Beschluss Bußgeldsache gegen J.S.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 24. Oktober 2000 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 24. Oktober 2000 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.01.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz:
Auch Rechtsfragen, die zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Anlass geben könnten, sind nicht erkennbar.
Die angefochtene Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu der herrschenden Auffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes des Fahrzeugführers gegen die Vorschrift des § 34 StVZO. In der Rechtsprechung (OLG Stuttgart VRS 92, 47; OLG Koblenz, NZV 1997, 194; OLG Düsseldorf VRS 96, 74; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 275) ist anerkannt, dass wegen der großen Gefahren, die von überladenden Fahrzeugen und Anhängern für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffenden Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Fahrzeugführer ist gehalten, unter Anwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Überladung des Fahrzeuges zu vermeiden. Er ist deshalb verpflichtet, sich zu vergewissern, d. h. die sichere Überzeugung davon zu verschaffen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten ist. Diese Verpflichtung setzt allerdings erst dann ein, wenn erkennbare Anzeichen für eine Überladung vorliegen. Dies war hier vorliegend nach den Urteilsfeststellungen der Fall. Aufgrund des Volumens der Baustämme bestand ein Anzeichen für eine Überladung. Gerade ein erfahrender Holzlastfahrer, wie der Betroffene, weiss, dass das Gewicht von Holz entscheidend durch seinen Feuchtigkeitsgehalt bestimmt wird. Kann er sich hiervon aber, wie dies bei der Verladung von Holz im Wald im Regelfall der Fall sein wird, vor Ort keine sichere Überzeugung verschaffen, dann muss er die Zuladung soweit reduzieren, dass eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Vorliegend kommt hinzu, dass der Betroffene ausweislich der im Urteil mitgeteilten Eintragungen im Verkehrszentralregister wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts bereits zweimal bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten ist, so dass ohnehin erhöhte Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht zu stellen sind.
Ende der Entscheidung
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