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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 469/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung und hinsichtlich von Voreintragungen
Beschluss

Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen § 3 StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 14. April 2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 08. April 2003 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 07. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 130,00 € verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht u. a. Folgendes ausgeführt:

"Der Betroffene ist Bundeswehrsoldat und verfügt über ein geregeltes Einkommen.

Der Betroffene ist ausweislich der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.01.2003 bisher dreimal verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Wegen eines Rotlichtverstoßes am 21.03.2000 wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 100,00 DM festgesetzt;

2.

wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften am 28.10.2000 wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 390,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt;

3.

wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften von 22 km/h am 10.05.2001 wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 150,00 € festgesetzt.

Der Betroffene befuhr am 11.10.2002 um 10.49 Uhr mit seinem PKW, Marke VW, amtliches Kennzeichen: XXXXXXX, die B 54 in Burbach in Fahrtrichtung BAB 45. Auf dieser Straße beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Der Betroffene wurde im Rahmen einer gezielten Geschwindigkeitsüberwachung des Verkehrsdienstes der Kreispolizeibehörde Siegen mittels eines Verkehrsradargerätes Typ Multanova 6 F mit einer Geschwindigkeit - abzüglich Toleranz - von 148 km/h gemessen.

Der Betroffene räumt seine Fahreigenschaft und die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ein. Er lässt sich dahingehend ein, er fahre die Strecke jede Woche und kenne sie gut. Er habe einen LKW überholt und dabei beschleunigt, um den Überholvorgang rechtzeitig zu beenden."

Ergänzend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass wegen der Voreintragungen das Bußgeld angemessen zu erhöhen sei. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von dem Fahrverbot rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der ohne nähere Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen.

Die Rechtsbeschwerde bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Das Rechtsmittel war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (dahin ist deren Stellungnahme zu verstehen) im Hinblick auf den Schuldspruch als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft hält aber auch der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung stand.

Zwar ist das Amtsgericht grundsätzlich gehalten, in den Urteilsgründen mitzuteilen, in welcher Höhe ein Toleranzabzug bei der einer Verurteilung zugrunde gelegten Geschwindigkeit berücksichtigt wurde. Allein die Feststellung, dass eine Messtoleranz berücksichtigt wurde, reicht dazu nicht aus, weil der Senat, dem im revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren ein Rückgriff auf den Akteninhalt verwehrt ist, nicht überprüfen kann, welchen Abzug das Amtsgericht berücksichtigt hat.

Vorliegend hat sich das Amtsgericht jedoch außerdem in zulässiger Weise auf die insoweit geständige Einlassung des Betroffenen bezogen, so dass insoweit Bedenken an der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr bestehen.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht die Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister berücksichtigt. Zwar ist der angefochtenen Entscheidung nicht - wie dies grundsätzlich geboten ist - die Rechtskraft der wegen dieser Verkehrsverstöße ergangenen Entscheidungen zu entnehmen. Nur dann ist dem Rechtsbeschwerdegericht in der Regel die Überprüfung möglich, ob diese Verkehrsverstöße bei der zu treffenden Rechtsfolgeentscheidung berücksichtigungsfähig sind. Auf den Tattag dieser Verkehrsverstöße kommt es insoweit nicht an.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber noch hinreichend, dass die vom Amtsgericht berücksichtigten Verkehrsverstöße auf einer Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 23. Januar 2003 beruhen. In dieses Register werden nur nicht tilgungsreife, rechtskräftige, bzw. bestandskräftige Entscheidungen eingetragen. Die Richtigkeit dieser Eintragungen hat der Betroffene auch nicht in Zweifel gezogen. Daraus folgt zwingend, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 08. April 2003 zu Recht auch den Verkehrsverstoß des Betroffenen vom 10. Mai 2001 berücksichtigen durfte. Insoweit konnte Tilgungsreife gem. § 29 Abs. 1 StVG nicht eingetreten sein. In diesem Fall konnten dann aber auch die beiden vorangegangenen Entscheidungen in die Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch einbezogen werden, weil auch diese zu Recht noch im Register des Kraftfahrtbundesamtes eingetragen waren.

Ende der Entscheidung

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