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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 11 WF 189/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
11 WF 189/02 OLG Hamm
In der Familiensache
hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. Mai 2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bottrop vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Köhler und Michaelis de Vasconcellos am 07. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahingehend abgeändert, daß der Klägerin Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 853,00 Euro bewilligt wird. Der Klägerin wird Rechtsanwalt B aus Oberhausen zu den Bedingungen eines in Bottrop geschäftsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Gründe:
Die Klägerin beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat ihr teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt und im Rahmen dieser Entscheidung den Wohnwert des dem Beklagten gehörenden und von ihm an Wochenenden genutzten Hauses mit einem Mietwert von 250,00 Euro berücksichtigt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, die sie auf den Vortrag stützt, es sei bei der Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs vom objektiven Wohnwert auszugehen.
Die Beschwerde ist zulässig und im wesentlichen begründet. Beim nachehelichen Unterhalt besteht nämlich in der Regel keine Veranlassung, für die Wohnwertberechnung vom Grundsatz der objektiven Marktmiete abzuweichen. Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen, um die Bedürftigkeit zu mindern, bzw. die Leistungsfähigkeit zu erhöhen, bedeutet, daß der erzielbare Wohnwert, d.h. die objektive Martkmiete, als Vermögensnutzung heranzuziehen ist (BGH FamRZ 1998, 87). Seltene Ausnahmefälle, in denen auch beim nachehelichen Unterhalt nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist, liegen nur vor, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben eine Weiter- oder Untervermietung unzumutbar ist (Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1, Rn. 220). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Mietwert der Wohnung ist grundsätzlich bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu berücksichtigen. Die Eheleute haben das Haus während der Ehezeit gebaut und auch als Ehewohnung genutzt. Daß der Beklagte in dem Haus selbst nur noch gelegentlich an Wochenenden wohnt und im übrigen das Gebäude seinem Sohn zur kostenlosen Nutzung überläßt, steht der Anrechnung des objektiven Mietwerts nicht entgegen. Jedenfalls in der Zeit nach der Scheidung der Ehe ist der Beklagte nämlich nach den oben aufgestellten Grundsätzen gehalten, sein Vermögen ertragreich anzulegen, also das Haus zu vermieten oder von seinem Sohn den objektiven Mietwert zu verlangen. Daß die Klägerin während der Trennungszeit auf einer Vermietung des Hauses nicht bestanden hat, steht nicht entgegen. Zum einen gelten für die Berücksichtigung des Wohnwerts der in der Ehezeit gemeinsam genutzten Wohnung während der Trennungszeit andere Grundsätze. In der Regel ist nicht der objektiv erzielbare, sondern aus Billigkeitsgründen nur ein unterhaltsrechtlich angemessener Betrag als Wohnwert anzusetzen (BGH NJW 1998, 2821). Zum anderen hat die Klägerin in der Trennungszeit offenbar auch deshalb nicht auf Mietzahlungen des Sohnes des Beklagten bestanden, weil ihr Lebensunterhalt zu einem wesentlichen Teil durch das Renteneinkommen gesichert war, das an sie als Gegenwert für den Verkauf des früher ihr gehörenden Hauses gezahlt wurde. Nachdem diese Renteneinnahmen inzwischen weggefallen sind, haben sich die Verhältnisse für sie wesentlich verändert. Der Ansicht des Amtsgerichts, die Klägerin habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß die Klägerin von ihm die Vermietung seines Hauses verlangen werde, ist nicht zu folgen. Daß die Rentenzahlungen auslaufen würden und die Klägerin deshalb auf höheren Unterhalt und damit auf eine bessere Nutzung des Vermögens des Beklagten angewiesen sein würde, war von vornherein abzusehen. Die Dauer der Rentenzahlung war ersichtlich im Kaufvertrag festgelegt worden, so daß feststand, daß die Klägerin nicht auf Dauer diese Renteneinkünfte erzielen würde.
Bei der Schätzung des objektiven Mietwerts des Hauses ist der Senat von einer Marktmiete von 5,00 Euro ausgegangen. Bei 140 qm errechnet sich damit eine Kaltmiete von 700,00 Euro monatlich. Für die Annahme, daß der Beklagte eine höhere Marktmiete erzielen könnte, hat die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Insbesondere fehlen Angaben dazu, welche Marktmiete in Bottrop, dort ist die Immobilie offenbar gelegen, für Hausgrundstücke in vergleichbarer Lage und Ausstattung gezahlt wird. Dazu hätte die Klägerin z.B. auf den Mietspiegel der Stadt Bottrop zurückgreifen können.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin errechnet sich damit wies folgt:
Renteneinkommen des Beklagten = 977,00 Euro Zinseinnahmen = 164,00 Euro Miete = 700,00 Euro insgesamt = 1.841,00 Euro Zinseinnahmen der Klägerin = 136,00 Euro Differenz = 1.705,00 Euro Aufstockungsbedarf der Klägerin 1/2 - rund 853,00 Euro.
Der Klägerin ist daher weitergehend Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Ende der Entscheidung
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