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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 12 U 78/09
Rechtsgebiete: EGBGB, HOAI


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3
HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 4 Abs. 4
HOAI § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagten errichteten auf ihrem Hanggrundstück x in Siegen ein Wohnhaus. Der Kläger hatte Pläne für dieses Haus erstellt und war für die Beklagten auch während der Bauausführung tätig. Er erstellte unter dem 22.5.2000 eine Rechnung über "Bauleitung bis zur Fertigstellung des Rohbaus" über 1.160,00 DM brutto sowie eine weitere unter dem 6.9.2000 über "Unterstützung Ihrer eigenen Bauleitung und Beratung im Rahmen Ihrer Baumaßnahme für den Zeitraum ab Erstellung des Rohbaus " über 870,00 DM. Beide Rechnungen wurden beglichen.

Im Verfahren 8 O 76/06 LG Siegen / 12 U 103/06 OLG Hamm wurde der Kläger, der in diesem Verfahren eine über eine gelegentlich beratende Tätigkeit hinausgehende Bauleiterfunktion bestritten hatte, von den Beklagten erfolgreich auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleitung in Anspruch genommen.

Im vorliegenden Verfahren macht der damalige Beklagte und jetzige Kläger nunmehr unter Hinweis auf seine im Vorprozess festgestellte Bauleitereigenschaft weitergehendes Architektenhonorar gemäß seiner Rechnung vom 17.09.2007 geltend. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 5.786,81 € nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten weiterhin Klageabweisung und begründen dies wie folgt:

Die Beauftragung des Klägers beziehe sich nur auf den Rohbau, während der Kläger sie in der Folgezeit nur durch die gelegentliche Teilnahme an Besprechungen und Empfehlungen unterstützt habe. Dies komme in den damaligen Rechnungen deutlich zum Ausdruck. Nach der HOAI sei daher allenfalls die Bauleitungstätigkeit für den Rohbau abzurechnen. Die folgende reine Beratungstätigkeit entspreche keinem Leistungsbild nach der HOAI, sei daher beliebig abrechenbar und mit der Begleichung der Rechnung aus 2000 abgegolten.

Die der Höhe nach auch aus weiteren Gründen zu beanstandende Forderung des Klägers sei verjährt.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten 2 OH 131/01 und 8 O 76/06 des Landgerichts Siegen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klageforderung ist nämlich verjährt.

1.

Für den Verjährungsbeginn gilt das BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Entsprechendes gilt gem. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB für die Verjährungsfrist, da die Frist nach altem Recht für Werklohnansprüche zwei Jahre betrug (§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a. F.) und damit kürzer war als die dreijährige Frist nach neuem Recht.

2.

Eingetreten ist die Fälligkeit des Anspruches im Jahr 2000. Die Verjährung begann daher mit Ablauf des Jahres 2000 und endete mit Ablauf des Jahres 2002 (§ 201 BGB a. F.).

a)

Fällig werden nach der HOAI abzurechnende Leistungen gem. § 8 HOAI regelmäßig zwar erst mit der Vorlage einer prüffähigen Rechnung. Prüffähigkeit setzt voraus, dass die Rechnung diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen. Dem genügten die vom Kläger im Jahr 2000 erstellten Rechnungen nicht, da mit diesen ein nur mündlich vereinbartes, die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes und daher gem. § 4 Abs. 2 und 4 HOAI nicht wirksam vereinbartes Pauschalhonorar verlangt worden ist.

b)

Gleichwohl ist Fälligkeit eingetreten. Die Verjährung eines Architektenhonoraranspruches, der auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützt ist, beginnt nämlich auch dann, wenn eine Frist von 2 Monaten nach Rechnungszugang abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (vgl. Urteil des BGH vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 -, BauR 2004, 316-322). Das gilt auch für Mehrforderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. So liegt der Fall hier.

Der Auffassung des Klägers, die Rechtsprechung des BGH könne nur für solche Rechnungen gelten, die nach ihrem Inhalt den Anspruch erheben, eine Abrechnung nach der HOAI darzustellen, folgt der Senat nicht.

c)

Entscheidend für die Bejahung einer Rügeobliegenheit mit der Folge des Verlustes des durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutzes des Auftraggebers und dem im Gegenzug gebotenen Verjährungsbeginn auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung für den Fall, dass der Auftraggeber seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist erhebt, ist die Erwägung, dass der Architekt nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber Einwände gegen die Rechnung alsbald vorbringt und damit die ordnungsgemäße Abrechnung seinerseits fördert. Geschieht das nicht, darf der Auftragnehmer das Verhalten dahin verstehen, dass der Auftraggeber die erteilte Schlussrechnung als geeignete Abrechnungsgrundlage akzeptiert und nicht mehr in Frage stellen will. Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch dann, wenn ein nach der HOAI unzulässiges Pauschalhonorar abgerechnet wird und der Auftraggeber die von ihm nicht beanstandete Rechnung begleicht. Auf die Frage, aus welchen konkreten Gründen die Rechnung nicht prüffähig ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Mit dem vom BGH in der o.g. Entscheidung herausgestellten Bedürfnis der Klarheit und Berechenbarkeit der Verjährungsfristen wäre eine solche Differenzierung auch kaum vereinbar.

Entscheidend ist daher allein, dass mit den Rechnungen aus 2000 die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Bauvorhabens der Beklagten ersichtlich abschließend abgerechnet werden sollte. Auch wenn eine Kennzeichnung als Schlussrechnung fehlt, so ist doch angesichts der Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen klar, dass mit diesen das Bauvorhaben insgesamt abgerechnet werden sollte.

d)

Damit ist zwar keine Bindung des Klägers an seine Rechnungen aus dem Jahr 2000 eingetreten. Der Kläger ist aber mit Nachforderungen wegen der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede ausgeschlossen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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