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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: 15 W 190/02
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 23
BGB § 305 c
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
Die Erstreckung einer zur Verwaltung des Sondereigentums formularmäßig erteilten widerruflichen Vollmacht auf die Vertretung des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung und die Entgegennahme von Zustellungen des Wohnungseigentumsverwalters (einschließlich der Einladungen zur Eigentümerversammlung) hält einer Inhaltskontrolle stand.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 190/02 OLG Hamm

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 3. Dezember 2002 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 10) vom 18. April 2002 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Christ und Lohmeyer

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der am 19. März 2002 verkündete Beschluss des Landgerichts Essen teilweise abgeändert. Der Beteiligte zu 10) bleibt verpflichtet, an die Beteiligten zu 1) bis 9) 3814,12 Euro (= 7459,77 DM) nebst 4% Zinsen aus 2239,15 Euro (=4379.40 DM) sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes, höchstens jedoch 9,26% Zinsen, aus 1574,97 Euro (= 3080,37 DM) seit dem 10. März 2001 und 25,56 Euro (= 50,- DM) zu zahlen.

Der Beteiligte zu 10) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Er hat die den Beteiligten zu 1) - 9) in dem Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf bis zu 4000.-Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 10) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Essen. Verwalterin des Gemeinschaftseigentums war bis zum 31. Mai 1999 die Firma und Gesellschaft für mbH (im folgenden: GmbH). Die GmbH war von allen Wohnungseigentümern darüber hinaus mit der Verwaltung des jeweiligen Sondereigentums beauftragt worden. In diesem Zusammenhang haben alle Wohnungseigentümer der GmbH in den Jahren 1993 und 1994, bzw. im Falle des Beteiligten zu 5) im Jahre 1997, schriftlich eine bis zu deren Widerruf fortbestehende Vollmacht zur Sondereigentumsverwaltung erteilt. Gemäß deren Unterpunkten a) bis c) umfaßte die Vollmacht den gesamten Verkehr mit den Mietern einschließlich des Abschlusses und der Kündigung der Mietverhältnisse, die Wahrnehmung und Geltendmachung aller Ansprüche des Eigentümers sowie den Einzug der Mietzinsen. Die Untergliederungen d) und e).enthielten folgende Regelungen:

"d) die Führung von sämtlichen erforderlichen Verhandlungen sowie die Vertretung bei ordentlichen und außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlungen, ebenso die Wahrnehmung des Stimmrechts. Der Bevollmächtigte ist von den Bestimmungen des Par. 181 BGB entbunden.

e) die Zustellvollmacht bzgl. jeglichen Schriftverkehrs mit der Hausverwaltung des Gemeinschaftseigentums."

Mit Schreiben vom 8. Januar 1999 lud die GmbH zu einer auf den 20. Januar 1999 anberaumten Eigentümerversammlung ein, deren Gegenstand gem. Punkt 2 der angekündigten Tagesordnung die Wahl der Grundbesitzverwaltung AG (im folgenden: AG) zum WEG - Verwalter sein sollte. Die Einladungsschreiben adressierte die GmbH an die jeweiligen Wohnungseigentümer unter ihrer eigenen Zustellungsadresse. Die Absendung eines gesonderten Einladungsschreibens an die Wohnungseigentümer ist unterblieben. In der Eigentümerversammlung vom 20. Januar 1999 waren alle Eigentümer durch die GmbH vertreten anwesend. Zu Tagesordnungspunkt 2. 1. erging einstimmig folgender Beschluss:

"Die Firma AG wird ab 01. 06. 1999 zum WEG - Verwalter bestellt. Die Firma wird zum Abschluß eines entsprechenden Vertrages ermächtigt."

Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden.

Mit Datum vom 22. März 1999 schloss die GmbH mit der AG einen entsprechenden Verwaltervertrag ab. Dieser enthält zu Ziff. 2 a.E. und 3 a.E. nachstehende Regelungen.

Der Verwalter ist weiterhin berechtigt und verpflichtet:

- Die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten sowie Ansprüche hieraus gerichtlich und außergerichtlich auch in eigenem Namen geltend zu machen".

"Der Verwalter ist berechtigt, im erforderlichen Umfange Hilfskräfte (z.B. Sachverständige, Rechtsanwälte, Hauswarte) auf Kosten der Eigentümergemeinschaft hinzuzuziehen."

In der Folgezeit leitete die AG die Eigentümerversammlungen vom 25. November 1999 und 10. Juli 2000, an denen auf Einladung der AG sämtliche Wohnungseigentümer persönlich teilnahmen oder sich durch einen der übrigen Wohnungseigentümer vertreten ließen. In der Eigentümerversammlung vom 25. November 1999 erfolgte die Wahl der Beteiligten zu 6), 9) und 10) zum Verwaltungsbeirat. In der Versammlung vom 10. Juli 2000 genehmigte die Gemeinschaft die von der AG vorgelegte Wohngeldabrechnung 1999 und erteilte dieser die Entlastung für das Abrechnungsjahr 1999.

Nach dem am 18. Mai 1999 beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 1999 ist der Beteiligte zu 10) zu einer monatlichen Wohngeldvorauszahlung in Höhe von 364,95 DM verpflichtet. Nach der in der Eigentümerversammlung vom 10. Juli 2000 beschlossenen Wohngeldabrechnung für das Jahr 1999 schuldet er einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 426,42 DM. Weiter schuldet er eine Wohngeldvorauszahlung für Juli 2000 in Höhe von 364,95 DM und gemäß dem am 10. Juli 2000 beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 327,- DM, mit dem er für den Zeitraum August 2000 bis einschließlich Februar 2001 in Höhe von 2289,- DM in Rückstand ist. Insgesamt schuldet der Beteiligte zu 10) 7459,77 DM, die er trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen der AG nicht ausgeglichen hat. Im Januar 2001 beauftragte die AG die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 9) mit der gerichtlichen Geltendmachung der ausstehenden Forderungen.

Diesen Betrag nebst 9,26 % Zinsen seit dem Tag der Zustellung des Antrags im vorliegenden Verfahren zuzüglich eines von der AG gem. § 3 lit. b) des Verwaltervertrages für den Fall der Anmahnung rückständiger Hausgelder erhobenen gesonderten Verwalterentgelts in Höhe von 50,- DM haben die Beteiligten zu 1) bis 9) mit dem dem Beteiligten zu 10) am 9. März 2001 zugestellten Antrag verlangt.

Der Beteiligte zu 10) hat die Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1).bis 9) gerügt. Zu deren Beauftragung sei die AG nicht bevollmächtigt gewesen, da die entsprechende Ermächtigung in dem Verwaltervertrag deshalb nicht zum Tragen komme, weil die AG nicht wirksam zur Verwalterin des Gemeinschaftseigentums bestellt worden sei.

Der Beteiligte zu 10) hat die Ansicht vertreten, daß der am 20. Januar 1999 zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss unwirksam sei, da ihm und den übrigen Wohnungseigentümern nicht Gelegenheit zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gegeben und damit in den Kerngehalt der jedem einzelnen Wohnungseigentümer zukommenden Eigentümerbefugnisse eingegriffen worden sei. Die seitens der von ihm und den weiteren Wohnungseigentümern der GmbH erteilten Vollmachten hätten nicht zur Folge gehabt, daß er oder die übrigen Wohnungseigentümer im Vorhinein generell auf Einladungen der Hausverwaltung zu Eigentümerversammlungen verzichtet hätten. Im übrigen sei die der GmbH erteilte Vollmacht unwirksam, da diese gegen § 3 und § 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG ( = §§ 305 c und 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB n.F.) verstoße. Die Klausel zu Buchstabe e) der Vollmacht beinhalte eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG, da sich die Vollmacht nach ihrem wesentlichen Inhalt auf die Mietverwaltung des Sondereigentums beziehe. Einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG hat er darin gesehen, daß ein durch die Vollmacht begründeter Verzicht auf die Teilnahme an den Eigentümerversammlungen dem Grundgedanken der Regelung des WEG, wonach die Gemeinschaft der Eigentümer zur Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses berufen sei, widerspreche.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. Oktober 2001 den Beteiligten zu 10) entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1) bis 9) verpflichtet, wobei es den Beginn des Zinsdatums auf den 9. März 2001 bestimmt hat. Im übrigen hat es dem Beteiligten zu 10) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten auferlegt.

Über die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 10) hat das Landgericht in öffentlicher Sitzung vom 19. März 2002 vor der voll besetzten Zivilkammer mündlich verhandelt. Durch den am Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss hat es die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 10) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser verpflichtet bleibe, den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag nebst 4% Zinsen aus 4379,40 DM sowie 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens jedoch 9,26% Zinsen, aus 1574,97 DM seit dem 9. März 2001 und 50,- DM zu zahlen. Des weiteren hat es dem Beteiligten zu 10) die Gerichtskosten auferlegt, und ihm die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten aufgegeben.

Gegen diese seinen Verfahrensbevollmächtigten am 4. April 2002 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 10), die dieser mit am 18. April 2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag eingelegt hat.

Die Beteiligten zu 1 bis 9) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 10) folgt daraus, daß seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel mit Ausnahme einer geringfügigen Korrektur des Zinsanspruches unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 10) ausgegangen.

In der Sache hat das Landgericht den von den Beteiligten zu 1) bis 9) durch deren Verfahrensbevollmächtigte gestellten Antrag auf Verpflichtung des Beteiligten zu 10) zur Zahlung der ausstehenden Beträge als zulässig erachtet. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 9) seien wirksam von der AG als Verwalterin des Gemeinschaftseigentums beauftragt worden. Die Berechtigung der AG hierzu ergebe sich aus den Ziffern 2 und 3 des am 22. März 1999 geschlossenen Verwaltervertrages. Bei Abschluss dieses Vertrages sei die Wohnungseigentümergemeinschaft durch die GmbH vertreten worden. Die Ermächtigung der GmbH zum Abschluss dieses Vertrages beruhe auf dem in der Eigentümerversammlung vom 20. Januar 1999 zu Tagesordnungspunkt 2.1. gefassten Beschluss. Dieser Beschluss sei nicht nichtig. Sofern von dem Beteiligten zu 10) ein Einberufungsmangel gerügt werde, führe dies lediglich zur Anfechtbarkeit des in dieser Versammlung gefassten Beschlusses. Die Anfechtung des in der Versammlung vom 20. Januar 1999 von der durch die GmbH vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlusses sei jedoch unterblieben. Der von den Beteiligten zu 1) bis 9) erhobene Zahlungsanspruch sei in der Hauptsache aus § 16 Abs. 2 WEG begründet. Die insoweit zugrundeliegenden Beschlüsse seien aus den zuvor genannten Gründen allenfalls anfechtbar gewesen. Eine Anfechtung auch dieser Beschlüsse sei jedoch nicht erfolgt. Die vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 50,- DM schulde der Beteiligte zu 10) unter Verzugsgesichtspunkten, nachdem die AG diesen Betrag der Gemeinschaft als gesonderte Verwaltervergütung für die Anmahnung rückständiger Wohngeldzahlungen gem. Ziff. 3 lit. b) des Verwaltervertrages habe in Rechnung stellen dürfen. Die sofortige Beschwerde habe lediglich hinsichtlich des Zinsausspruches insoweit Erfolg, als mit Rücksicht auf § 288 BGB n.F. die dort vorgesehene Zinshöhe nur für solche Forderungen, die erstmals nach dem 1. Mai 2000 fällig geworden seien, gelte, und die Beteiligten zu 1) bis 9) die Inanspruchnahme eines Kredites mit einem Zinssatz von 9,26% nicht dargelegt hätten.

Diese Ausführungen des Landgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat stand.

Zutreffend hat das Landgericht die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 9) bejaht. Die AG war gem. den Ziffern 2 und 3 des Verwaltervertrages unter den dort genannten Voraussetzungen ermächtigt, einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung der der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Ansprüche zu beauftragen. Daß diese Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 des Verwaltervertrages dem Grunde nach vorliegen, ist von dem Beteiligten zu 10), der lediglich die fehlende Legitimation der AG zum Tätigwerden für die Wohnungseigentümergemeinschaft gerügt hat, im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden. Die Legitimation der AG ergibt sich aus dem am 22. März 1999 zwischen ihr und der GmbH als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Verwaltervertrag. Zum Abschluss dieses Vertrages war die GmbH in ihrer Funktion als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bevollmächtigt. Die Bevollmächtigung der GmbH beruhte auf dem zu Tagesordnungspunkt 2.1. in der Eigentümerversammlung vom 20. Januar 1999 gefassten Beschluss, durch den die AG zur Verwalterin des Gemeinschaftseigentums bestellt und die GmbH zum Abschluss eines entsprechenden Verwaltervertrages mit der AG ermächtigt worden ist. Dieser Beschluss ist wirksam, weil er entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 10) nicht nichtig ist und innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nicht angefochten worden ist. Die Eigentümerversammlung ist von der GmbH wirksam einberufen worden. Sämtliche Wohnungseigentümer sind in dieser Versammlung von der GmbH vertreten worden.

Das Recht eines jeden Wohnungseigentümers zur Teilnahme an Versammlungen der Gemeinschaft gehört zum Kernbereich seiner Rechte als Wohnungseigentümer. Dieses Recht und die Ausübung des Stimmrechts kann von dem Wohnungseigentümer auf einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist die der GmbH erteilte Vollmacht zu Unterpunkt d), mit der sie zur Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer bei ordentlichen und außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlungen und zur Wahrnehmung deren Stimmrechts bevollmächtigt worden ist, nicht zu beanstanden. Auch hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 10) mit seinem Rechtsmittel nicht.

Der einzelne Wohnungseigentümer muß in die Lage versetzt sein, in jedem konkreten Einzelfall darüber entscheiden zu können, ob er wegen der Bedeutung der zur Beratung oder Beschlussfassung der in der anberaumten Eigentümerversammlung anstehenden Sachthemen an der Stelle seines Vertreters persönlich an der Sitzung teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben möchte. Eine Entscheidung hierüber zu treffen ist dem Wohnungseigentümer nur dann möglich, wenn er über die Einberufung einer Versammlung in Kenntnis gesetzt worden ist. Ein Einberufungsmangel ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 10) aber nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine dahingehende Benachrichtigungspflicht in den formularmäßig erteilten Vollmachten nicht enthalten ist. Daß eine solche Benachrichtigungspflicht in den Vollmachten nicht erwähnt ist, bedeutet nicht, daß eine solche Pflicht für die GmbH nicht bestanden hätte und von ihr nicht zu beachten gewesen wäre. Aus dem der Verwaltung des Sondereigentums zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag ergab sich ohne weiteres die als Nebenpflicht ausgestaltete Verpflichtung der GmbH, den einzelnen Wohnungseigentümer über die Entwicklung des Gegenstandes der Geschäftsbesorgung fortlaufend in Kenntnis zu setzen, damit dieser über den Stand des Geschäfts informiert war und auf aktuelle Geschehnisse gegebenenfalls durch Modifizierung der dem Auftragnehmer bislang erteilten Vorgaben und Weisungen reagieren konnte. Eine Verletzung dieser Benachrichtigungspflichten betrifft aber nur das Innenverhältnis des Auftraggebers, des einzelnen Wohnungseigentümers, zu dem Auftragnehmer, der GmbH als Verwalterin des Sondereigentums, und stellt sich somit als eine Verletzung des Verwaltervertrages über das Sondereigentum dar. Auswirkungen auf das Außenverhältnis resultieren daraus nicht. Die ordnungsgemäße Ladung der Wohnungseigentümer konnte daher zu Händen der GmbH als Verwalterin des jeweiligen Sondereigentums erfolgen, ohne daß es einer gesonderten Ladung der einzelnen Wohnungseigentümer durch die GmbH als Verwalterin des Gemeinschaftseigentums bedurft hafte.

Die von dem Beteiligten zu 10) geäußerten Bedenken, die der GmbH als Verwalterin des Sondereigentums erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen die §§ 305 c und 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB n.F. nichtig, werden von dem Senat nicht geteilt. Dabei geht der Senat mit dem Beteiligten zu 10) davon aus, daß es sich bei der von der GmbH in zumindest 11 Fällen verwandten, gleich lautend vorformulierten, schriftlichen Vollmachtserklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB n. F. handelt.

Zunächst stellt die in Unterpunkt e) der schriftlichen Vollmachtserklärung enthaltene Zustellungsbevollmächtigung keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB n.F. dar. Gem. § 305 c BGB werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Der Senat vermag bereits nicht die Feststellung zu treffen, daß die in Unterpunkt e) der Vollmachtserteilung enthaltene Zustellungsvollmacht für jeglichen Schriftverkehr des Verwalters des Sondereigentums mit dem Verwalter des Gemeinschaftseigentums im Rahmen einer zur Verwaltung des Sondereigentums erteilten Vollmacht objektiv ungewöhnlich wäre. Nach den Erfahrungen des Senats entsprechen die hier erteilten Vollmachten insbesondere in den Fällen, in denen, wie offensichtlich hier, die Wohnungseigentumsanlage zu Kapitalanlagezwecken erworben und gehalten wird, durchaus den üblichen Gepflogenheiten, den Verwalter des Sondereigentums mit der umfassenden Betreuung des Wohnungseigentums zu beauftragen. Zwar besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß der Verwalter des Gemeinschaftseigentums mit dem des Sondereigentums identisch ist. Dem haben die Beteiligten aber durch die Aufnahme einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in die Vollmacht entsprechend Rechnung getragen. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, daß die Aufnahme der in Unterpunkt e) enthaltenen Zustellungsvollmacht überraschend im Sinne des § 305 c BGB n.F. ist. Die Vollmachtserteilung befasst sich nicht im wesentlichen mit der Mietverwaltung des Sondereigentums, wie der Beteiligten zu 10) meint, mit der Folge, daß die in den Unterpunkten d) und e) getroffenen Bestimmungen dem vorangegangenen Text quasi als untergeordnetem Annex nachfolgend angesehen werden müßten. Zum einen ist die Vollmacht bereits in der Überschrift der Urkunde durch keinerlei Hinweise auf eine bloße Mietverwaltung beschränkt worden. Zum anderen sind die Unterpunkte a) bis e) drucktechnisch in gleicher Aufmachung gestaltet, so daß von dem typischen durchschnittlichen Empfänger die Kenntnisnahme auch des Unterpunktes e) in dem im übrigen aus sich heraus verständlichen Text erwartet werden muß.

Daß der Unterpunkt e) der Vollmacht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, und damit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB n.F. vorliegt, vermag der Senat gleichfalls nicht festzustellen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, entbindet die der GmbH erteilte umfassende Zustellungsbevollmächtigung diese nicht von der sich aus dem Verwaltervertrag als Nebenpflicht ergebenden Verpflichtung, den einzelnen Wohnungseigentümer über den Gegenstand des übertragenen Geschäfts im Bedarfsfall in Kenntnis zu setzen, auch wenn diese Verpflichtung nicht gesondert in die schriftliche Vollmachtserklärung Eingang gefunden hat. Da es somit bereits an der für eine Prüfung nach § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB n.F. erforderlichen Abweichung von der gesetzlichen Regelung fehlt, kommt ein Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift nicht in Betracht.

Der danach von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 9) gestellte Antrag ist auch in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der von dem Beteiligten zu 10) weder dem Grunde noch der Höhe nach angegriffene Zahlungsanspruch ist gem. § 16 Abs. 2 WEG begründet. Die Beschlüsse, aus denen sich die Zahlungsverpflichtungen des Beteiligten zu 10) ergeben, sind unter Mitwirkung der ordnungsgemäß zur Verwalterin bestellten kG zustande gekommen und unangefochten geblieben. Zur Erstattung der von den Beteiligten zu 1) bis 9) verlangten Mahnkosten in Höhe von 50,- DM ist der Beteiligte unter Verzugsgesichtspunkten verpflichtet. Lediglich hinsichtlich des Zinsausspruches hatte das Rechtsmittel des Beteiligten zu 10) in unbedeutendem Umfang Erfolg. Der zuerkannte Betrag ist gem. § 291 BGB erst mit dem 10. März 2001 zu verzinsen, da gem. § 187 Abs. 1 BGB der Tag der Zustellung des Antrags an den Beteiligten zu 10) bei der Bestimmung des Anfangs einer Frist nicht berücksichtigt wird.

Da die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 10) ohne Erfolg bleibt, entspricht es der Billigkeit, daß er die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz zu tragen hat (§ 47 S. 1 WEG).

Darüber hinaus hat es der Senat für angemessen erachtet, daß der Beschwerdeführer die den Beteiligten zu 1) bis 9) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat (§ 47 S. 2 WEG). Denn sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben ihre Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet. Die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde hat demgegenüber keine Gesichtspunkte aufzeigen können, die die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis ernsthaft hätten in Zweifel ziehen können. Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, daß der Beschwerdeführer auch etwa entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, die er durch sein Rechtsmittel veranlaßt hat. Der Senat hat zudem keine Veranlassung gesehen, die von den Vorinstanzen unter Ausübung des diesen zukommenden Ermessens gem. § 47 S. 2 WEG getroffenen Entscheidungen über die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzuändern.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung der landgerichtlichen Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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