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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: 15 W 245/99
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO NK § 29
1. Die Befugnis eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, eine Bescheinigung mit der Qualität einer öffentlichen Urkunde auszustellen, beschränkt sich auf den ihm allgemein zugewiesenen Geschäftskreis.

2. Gegenstand vermessungstechnischer Ermittlungen kann es nicht sein auszuschließen, daß sich in dem abvermessenen Grundstücksteil Ver- oder Entsorgungsleitungen befinden, die der Nutzung des Gebäudes auf dem verbliebenen (Rest-)Grundstück dienen, in dem sich die dem Wohnrecht unterliegenden Räume befinden.

OLG Hamm Beschluß 02.12.1999 - 15 W 245/99 - 4 T 53/99 LG Siegen


Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 02. Dezember 1999 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 14. Juli 1999 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 21. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Vinke beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben als Teilschuldner zu gleichen Teilen die den Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

I.

Das vorstehend genannte Grundstück ist durch Teilung des im Grundbuch von ... Blatt 262 lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks Gemarkung ..., Flur 17, Flurstück 153 entstanden. Das durch Vermessung und selbständige Buchung im Grundbuch neu entstandene Grundstück trägt jetzt die Flurstücksbezeichnung 407, während der Restbestand des bisherigen Grundstücks unter der Flurstücksbezeichnung 408 weiterhin im Grundbuch von ... Blatt 262 nunmehr unter lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.

Für das in seinem damaligen Bestand im Grundbuch von Wilgersdorf Blatt 262 Lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses gebuchte Grundstück hat der Eigentümer in notarieller Urkunde vom 02. 06. 1975 (UR-Nr. 134/1975 Notar ... in Siegen) die Eintragung zweier Wohnungsrechte folgende Inhalts bewilligt:

1) für die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtberechtigte ein Wohnrecht, "welches sich erstreckt auf die beiden Zimmer, welche im Obergeschoß des auf der Parzelle ... aufstehenden Hauses an der nordwestlichen Seitenfront liegen, mit der Maßgabe, daß nach dem Fortfall eines Berechtigten das Wohnrecht dem anderen Berechtigten in vollem Umfange allein zusteht. ... "

2) für die Beteiligte zu 2) ein Wohnrecht, "welches sich erstreckt auf alle anderen Räume im Obergeschoß des auf der Parzelle ... aufstehenden Hauses - mit Ausnahme der beiden in der nordwestlichen Seitenfront gelegenen Räume. ..."

Diese beiden Wohnungsrechte wurden am 22. 06. 1976 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 02. 06. 1975 im Grundbuch eingetragen und am 02. 06. 1998 auf das für das Flurstück 407 neu angelegte Grundbuchblatt von ... Blatt 1545 Abt. II Nr. 1 und 2 übertragen.

Die Beteiligten zu 1) haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. 11. 1998 bei dem Grundbuchamt beantragt, hinsichtlich der Wohnungsrechte Abt. II Nr. 1 und 2 im Grundbuch von ... Blatt 1545 das Amtslöschungsverfahren nach den §§ 84 ff. GBO einzuleiten und diese Rechte als gegenstandslos zu löschen. Denn beide Rechte beträfen nur das auf dem Flurstück 408 errichtete Wohngebäude, so daß das abvermessene Flurstück 407 außerhalb des Ausübungsbereichs der Wohnungsrechte liege. Die Unrichtigkeit der Eintragung zu Lasten des Flurstücks 407 sei damit im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO nachgewiesen.

Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes durch Beschluß vom 27. 12. 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, es könne nicht mit der für eine Feststellung der Unrichtigkeit der Eintragung erforderlichen Gewißheit ausgeschlossen werden, daß sich auf der gesamten mit dem Recht belasteten Grundstücksfläche Anlagen und Einrichtungen befänden, auf die sich das Recht der Wohnrechtsinhaber zur Mitbenutzung (§ 1093 Abs. 3 BGB) erstrecke.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. 12. 1998 Erinnerung eingelegt, zur deren Begründung sie ein Schreiben der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin ... vom 19. 01. 1999 vorgelegt haben, in dem unter Bezugnahme auf den beigefügten Beschluß des Grundbuchamtes vom 27. 12. 1998 bescheinigt wird, auf dem Flurstück 407 befänden sich keine Anlagen und Einrichtungen der in diesem Beschluß genannten Art.

Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger hat der Richter des Amtsgerichts die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, weil die Eingabe vom 29. 12. 1998 als Beschwerde mit dem Ziel einer Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO zu behandeln sei.

Das Landgericht hat am Beschwerdeverfahren die Beteiligten zu 2) und 3) beteiligt, die dem Rechtsmittel entgegengetreten sind.

Durch Beschluß vom 21. 06. 1999 hat das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Amtsgericht angewiesen, die Wohnungsrechte Abt. II Nr. 1 und 2 des Grundbuchs zu löschen. Das Grundbuchamt hat daraufhin die beiden Rechte am 02. 07. 1999 im Grundbuch gelöscht.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. 07. 1998 bei dem Landgericht eingelegt haben. Sie begründen ihr Rechtsmittel dahin, ihr Wohnrecht erstrecke sich auch auf die Gartennutzung, dementsprechend auch auf den abvermessenen Teil des früheren Gesamtgrundstücks. Außerdem sei davon auszugehen, daß die Leitungen für die Versorgung des Hauses der Beteiligten zu 1) mit Wasser und Energie durch das darunter liegende Flurstück 408 geführt worden seien.

Die Beteiligten zu 1) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie behaupten insbesondere, die beiden Flurstücke 407 und 408 würden jeweils eigenständig über die jeweiligen Anliegerstraßen Am Eisenacker bzw. Am Rennche mit Wasser und Energie versorgt.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gem. § 80 Abs. 1 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) und 3) folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat. Das zulässige Beschwerdeziel ist jedoch nach den §§ 80 Abs. 3, 71 Abs. 2, 53 Abs. 1 GBO beschränkt. Denn das Grundbuchamt hat auf die Anweisung des Landgerichts die Löschung der beiden Wohnungsrechte bereits vorgenommen. Die Löschungseintragung ist eine solche, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht. Deshalb kann gem. § 71 Abs. 2 GBO nicht die Beseitigung der Löschungseintragung, sondern unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung begehrt werden (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, § 78, Rdnr. 11). In diesem Sinne ist die Rechtsmittelerklärung der Beteiligten zu 2) und 3) auszulegen.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Zwar ist die Entscheidung des Landgerichts nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei. Gleichwohl liegen im Ergebnis die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vor.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Dabei hat die Kammer richtig angenommen, daß der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 10. 11. 1998, mag er auch in erster Linie auf die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach den §§ 84 ff. GBO gerichtet sein, der Sache nach einen Grundbuchberichtigungsantrag nach § 22 Abs. 1 GBO mitumfaßt, zumal diese Vorschrift in dem genannten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich ergänzend angeführt worden ist. Die ihren Antrag insgesamt ablehnende Entscheidung konnten die Beteiligten zu 1) daher unter dem Gesichtspunkt der begehrten Grundbuchberichtigung mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO angreifen. Der zur Stützung dieser verfahrensrechtlichen Bewertung von dem Landgericht herangezogenen Entscheidung des BayObLG (NJW-RR 1989, 1495, 1496) hat sich der Senat erst kürzlich angeschlossen (Beschluß vom 11. 11. 1999 - 15 W 414/99 -).

In der Sache ist das Landgericht von zutreffenden Grundsätzen für die Prüfung der Frage ausgegangen, ob der abgeschriebene Grundstücksteil gem. §§ 1090 Abs. 2, 1026 BGB von der Belastung durch die beiden Wohnungsrechte frei geworden ist, weil sich der Ausübungsbereich des Rechts nicht auf diesen Grundstücksteil erstreckt. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die mit dem Wohnungsrecht verbundene Nutzungsbefugnis sich nicht schlechthin auf das Gebäude und Anlagen oder Einrichtungen innerhalb des Gebäudes beschränkt. Sie umfaßt vielmehr gem. § 1093 Abs. 3 BGB auch Grundstücksteile, auf deren Gebrauch der Berechtigte angewiesen ist, um die Wohnung nutzen zu können (vgl. BayObLG DNotZ 1992, 303 = Rpfleger 1992, 57).

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) umfaßt der Inhalt des Wohnrechts nicht auch das Recht zur Gartennutzung des gesamten belasteten Grundstücks. Denn auf die Mitbenutzung des Gartens ist der Berechtigte nicht angewiesen, um das Wohnungsrecht sinnvoll ausüben zu können (BayObLG a.a.O.; OLG Zweibrücken FGPrax 1998, 84). Ein Recht zur Mitbenutzung des Gartens kann deshalb nur durch besondere Regelung bei der Wohnrechtsbestellung begründet werden, an der es hier fehlt.

Nach Lage der Dinge kommt deshalb allenfalls in Betracht, daß sich auf dem abgeschriebenen Grundstücksteil Leitungen befinden, die der Ver- oder Entsorgung des auf dem jetzigen Flurstück 408 errichteten Gebäudes mit Wasser und Energie dienen, auf deren Mitbenutzung die Berechtigten zur sinnvollen Ausübung des Wohnrechts angewiesen sind (BayObLG a.a.O.). Das Vorhandensein solcher Leitungen hat die Kammer in tatsächlicher Hinsicht für ausgeschlossen erachtet aufgrund der Bescheinigung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin Stahl vom 19. 01. 1999. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung bereits deshalb nicht stand, weil die genannte Bescheinigung im Hinblick auf den ihr vom Landgericht entnommenen Aussagegehalt nicht als öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO qualifiziert werden kann. In dem Antragsverfahren auf Grundbuchberichtigung kann jedoch der Nachweis der Unrichtigkeit ausschließlich durch Urkunden geführt werden, die dieser Form entsprechen (BayObLG DNotZ 1989, 182 = Rpfleger 1988, 525; Senat Rpfleger 1984, 312; Bauer/von Oefele/Kohler, a.a.O., § 22, Rdnr. 164). Im Grundsatz kann zwar der Nachweis bestimmter tatsächlicher Verhältnisse auch durch die Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geführt werden (§ 418 ZPO). Denn bei diesem handelt es sich um eine mit öffentlichem Glauben versehene Person im Sinne des § 415 ZPO. Dies folgt für Nordrhein-Westfalen aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Berufsordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 12. 06. 1965 (GV NW S. 113). Diese sind danach berechtigt Tatbestände zu beurkunden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden können (vgl. zu einer inhaltsgleichen Vorschrift älteren Rechts bereits KG JFG 19, 311, 314; ferner Bauer/von Oefele/Knothe, a.a.O., § 29 Rdnr. 79). Die Qualität als öffentliche Urkunde hat die Bescheinigung jedoch nur dann und nur soweit, als sie innerhalb des den Vermessungsingenieuren durch die genannte Vorschrift allgemein zugewiesenen Geschäftskreises aufgenommen ist. Daran fehlt es jedoch hier. Gegenstand vermessungstechnischer Ermittlungen kann zwar die Feststellung sein, ob sich eine in ihrer Lage in der Örtlichkeit, etwa nach Öffnung des Leitungskanals, bekannte Ver- oder Entsorgungsleitung in einem bestimmten Grundstück befindet. Hier geht es jedoch dem Zusammenhang nach darum auszuschließen, daß irgendeine Ver- oder Entsorgungsleitung durch das Flurstück 407 zu dem Haus auf dem Flurstück 408 führt. Ein solcher Ausschluß kann nicht das Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen sein.

Ist die Löschung der Wohnungsrechte danach unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, so kann nach § 53 Abs. 1 GBO ein Amtswiderspruch gleichwohl nur dann eingetragen werden, wenn das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist, hier also die Wohnungsrechte materiell-rechtlich fortbestehen. Für die Eintragung eines Amtswiderspruches reicht in diesem Zusammenhang bereits aus, daß die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft ist (vgl. Bauer/von Oefele/Meincke, a.a.O., § 53 Rdnr. 87 m.w.N.). Dies kann jedoch bereits auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beteiligten zu 2) und 3) nicht angenommen werden. Ihr tatsächliches Vorbringen zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde kann nur dahin verstanden werden, daß sie behaupten wollen, Leitungen zur Ver- und Entsorgung des neu errichteten Hauses auf dem Flurstück 407 seien durch das Grundstück 408 gelegt worden. Dies bliebe jedoch für das Mitbenutzungsrecht der Wohnrechtsinhaber ohne Bedeutung. Auch auf den ihnen durch Beschluß des Senats vom 12. 10. 1999 erteilten Hinweis haben die Beteiligten zu 2) und 3) hingegen selbst nicht vorgetragen, in dem abvermessenen Flurstück 407 seien Leitungen zur Ver- oder Entsorgung des Gebäudes auf dem Flurstück 408 vorhanden, auf deren Mitbenutzung sie zur Ausübung ihres Wohnrechts angewiesen seien.

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haften für die Kostenerstattung als Teilschuldner (vgl. Keidel/Zimmermann, FG, 14. Aufl., § 13 a, Rdnr. 13), wobei der Senat keinen Anlaß sieht, von der Bestimmung gleichmäßiger Haftungsanteile abzuweichen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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