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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: 15 W 250/00
Rechtsgebiete: KostO, RpflG, BGB


Vorschriften:

KostO § 14
RpflG § 17 Nr. 1 b
BGB § 812
BGB § 818 Abs. 1
Leitsatz:

1. Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz für die Kapitalerhöhung und die Satzungsänderung entscheidet der Richter und nicht der Rechtspfleger.

2. Der wegen rechtsgrundlos entrichteter Gebühren bestehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen die Justizkasse schließt ab dem Zeitpunkt der Einzahlung Zinsen ein (wie BayObLG FG Prax 1999, 39 = NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 256).


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 250/00 OLG Hamm 24 T 13/00 LG Bielefeld HR B 1005 AG Rheda-Wiedenbrück

In der Handelsregisterkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Kostenbeamten vom 21./28.03.1995

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 19. Oktober 2000 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26. Juni 2000 gegen den Beschluss der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Engelhardt und Christ

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Beschluss des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 03. April 2000 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 17.11.1999, soweit es deren Zinsantrag betrifft, an den Amtsrichter zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Für die Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals von 3.000.000,00 DM auf 9.000.000,00 DM und einer Satzungsänderung ist der Beteiligten zu 1) mit Kostenansatz vom 21./28.03.1995 eine Gebühr von 10.976,00 DM in Rechnung gestellt worden. Hiergegen legte sie mit Schreiben vom 17.11.1999 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 02.12.1997 Erinnerung ein mit dem Antrag, die überzahlten Gebühren von 10.766,00 DM nebst 6 % Zinsen zu erstatten. Der Kostenbeamte - Rechtspfleger - half der Erinnerung am 26.11.1999 ab, soweit eine Eintragungsgebühr von mehr als 210,00 DM angesetzt worden war, und ordnete eine Erstattung von 10.766,00 DM an. Eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages lehnte er mit Bescheid vom 15.12.1999 im Verwaltungswege ab. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 21.02.2000 "Beschwerde" ein. Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hatte, dass der Verzinsungsantrag nicht im Verwaltungsweg nach Art. XI § 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957 [BGBl. I 861, 935], sondern als Erinnerung anzusehen und nach § 14 KostO zu bescheiden sei, wies das Amtsgericht - Rechtspfleger - die Erinnerung hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen mit Beschluss vom 03.04.2000 zurück.

Die dagegen eingelegte Beschwerde vom 20.04.2000 wies das Landgericht mit Beschluss vom 14.05.2000 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.

Mit Schreiben vom 26.06.2000 legte die Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde ein.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingeholt, der sich in der Sache der Auffassung des Landgerichts angeschlossen hat.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO, weil sie vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.

1.

Das Rechtsmittel führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts, das übersehen hat, dass der Amtsrichter über den mit der Erinnerung vom 17.11.1999 gestellten Antrag auf Verzinsung des Erstattungsbetrages hätte entscheiden müssen und nicht der Rechtspfleger.

Die zu 1) beteiligte GmbH hat ihren Anspruch auf Verzinsung ihres Rückzahlungsanspruchs als Nebenleistung der Hauptforderung, nämlich des Kostenrückerstattungsanspruchs, geltend gemacht. Über diesen Anspruch ist im Verfahren nach § 14 KostO zu entscheiden (vgl. BayObLG, FGPrax 1999, 39 = NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 236). Das hat auch das Landgericht so gesehen, das die Beschwerde als eine solche nach § 14 Abs. 3 KostO angesehen hat. Über die mit der Erinnerung vom 26.08.1999 gegen den Kostenansatz gestellten Anträge hatte daher das Amtsgericht insgesamt, d.h. auch hinsichtlich des Verzinsungsverlangens, zu entscheiden. Dies ist in der Entscheidung vom 26.11.1999 unterblieben. Über den Antrag auf Verzinsung des Erstattungsbetrages ist vielmehr erst durch den Beschluss des Rechtspflegers vom 03.04.2000 entschieden worden. Indes war der Rechtspfleger zum Erlass dieser Entscheidung nicht zuständig. Der Rechtspfleger ist nämlich nur dann befugt, über eine Erinnerung zu entscheiden, wenn er auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, § 4 Abs. 1 RPflG (Beschluss des Senats vom 03.07.1990 - 15 W 493/89 -; BayObLG Rpfleger 1974, 391; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Auflage, § 14 Rn. 85 m.w.N.). Die Eintragung der Kapitalerhöhung und der Satzungsänderung, die dem Kostenansatz zu Grunde liegt, ist aber dem Richter vorbehalten (§ 17 Nr. 1 b RPflG). Über die Erinnerung hätte deshalb der Richter entscheiden müssen. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist daher nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam und auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) aufzuheben.

2.

In der Sache weist der, Senat - ohne Bindungswirkung - darauf hin, dass er in Übereinstimmung mit dem BayObLG (FGPrax 1999,39 = NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 236; ebenso: Pfälz. OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 128) der Auffassung ist, dass die Staatskasse verpflichtet ist, Zinsen zu entrichten, wenn nach der KostO erhobene Gebühren zurückzuerstatten sind.

Die Beteiligte zu 1) hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen als Teil eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der wegen rechtsgrundlos gezahlter Gebühren für die Handelsregistereintragung gegeben ist.

a)

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient der Rückgängigmachung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen und greift ein, wenn eine gesetzliche Regelung fehlt. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Erstattung ungerechtfertigter Leistungen durch Hoheitsträger ihre innere Rechtfertigung in dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat; grundsätzlich widerspricht es diesem Grundsatz, wenn zu Unrecht erhaltene Mittel bei dem Hoheitsträger verbleiben (BVerwG 99, 101 = NJW 1996, 1073; NJW 1999, 1201). Der Kostenanspruch bzw. der Rückerstattungsanspruch sind öffentlich-rechtlicher Natur (BayObLG a.a.O.; Korintenberg-Lappe-Bengel-Reimann, a.a.O., Einführung Rn.7, § 1 Rn.10 und § 14 Rn.1). Die Kostenordnung enthält keine Regelung über die Voraussetzungen, unter denen der Kostenrückerstattungsanspruch entsteht, sie setzt ihn allerdings als gegeben voraus, wie sich aus der Verjährungvorschrift des § 17 Abs. 2 KostO ergibt (BayObLG, a.a.O.).

b)

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch schließt auch die Herausgabe von Nutzungen ein. Hierzu gehören auch Zinsen, und zwar sowohl positiv erzielte Zinsen als auch ersparte Schuldzinsen, wenn mit rechtsgrundlos zugeflossenen Mitteln Kredite getilgt worden sind (BGHZ 102, 41 = NJW 1988, 258; 138, 160 = NJW 1998, 2354 = JZ 1998, 955 mit zustimmender Anm. von Schlechtriehm; dieser Auffassung hat sich das BVerwG angeschlossen, NJW 1999, 1201; BayObLG a.a.O.; Schön, NJW 1993, 3289, 3292). Wird ein Geldbetrag an die öffentliche Hand entrichtet, so führt er dort zu einer faktischen Erhöhung der Liquidität oder einer faktischen Verminderung eines etwaigen Fehlbestandes, er wird also entweder Bestandteil eines laufenden Überschusses oder eines Fehlbetrages. Im ersten Fall kann der öffentlich-rechtliche Bereicherungsschuldner das empfangene Geld nach Maßgabe des Haushalts- und Bundesbankrechts anlegen, im zweiten Fall ersparter Zinsen für aufgenommene Kredite (Schön NJW 1993, 3289, 3292). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde grundsätzlich keine Zinsen wegen tatsächlich gezogener Nutzungen zu zahlen seien, obwohl auch in dieser Konstellation § 818 Abs.1 BGB entsprechend anwendbar sei; es hat dies damit begründet, dass der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit, und nicht für Zwecke des Ertragserzielung verfüge (NJW 1973, 1854). Insoweit wird aber zu Recht eingewandt, dass auch der Staat mit den vorhandenen liquiden Mitteln wirtschaftlich umgehen muss, den Kreditbedarf gering halten und Überschüsse ertragsbringend anlegen soll (Schön NJW 1993, 3289, 3291). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 (NJW 1999, 1201) ausdrücklich offengelassen, ob es an seiner Rechtsprechung festhalten will und jedenfalls für den Fall rechtsgrundlos errichteter Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung wegen der Rechtsform des Beitragserhebers eine Ausnahme gemacht.

c)

Dieser Zinsanspruch ist durch die KostO nicht ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass nach der KostO vom Kostenschuldner weder Verzugs- noch Prozeßzinsen gefordert werden können, lässt sich nicht herleiten, dass die auf der völlig anderen Grundlage des § 818 1 BGB bestehende Pflicht zur Herausgabe von Zinsen ausgeschlossen sein soll (BayObLG a.a.O.).

d)

Hinsichtlich der Höhe der herauszugebenden Zinsen sind nach den Ausführungen des BayObLG (a.a.O.), denen der Senat folgt, konkrete Feststellungen nicht zu treffen. Vielmehr ist entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung erforderlich, weil Feststellungen dazu, ob eine Überzahlung von Gebühren zu Zinsgewinnen geführt hat, im Einzelfall - wenn überhaupt - nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sein werden. Das BayObLG hat die herauszugebenden Zinsen auf 6 % pro Monat geschätzt.

e)

Der zurückzuerstattende Betrag ist vom Eingang des zu erstattenden Betrages an zu verzinsen. Denn die Aufhebung des Kostenansatzes erfolgt ex tunc. Auch wenn der Kostenersatz, solange er nicht aufgehoben ist, als Rechtsgrund für die Leistung anzusehen ist, erfolgte diese nach Aufhebung des Kostenansatzes von Anfang an ohne Rechtsgrund (BayObLG a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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