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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 15 W 334/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 2200 | |
FGG § 20 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
15 W 334/07 OLG Hamm
In der Nachlasssache
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.01.2008 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.09.2007 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 27.08.2007 durch
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 1) hat die in dem weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Darüber hinaus hat er den weiteren Beteiligten die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe:
I.
Durch Verfügung vom 23.05.2002 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, durch welches sich die Ehegatten gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben und als Schlusserben die Beteiligten zu 1) und 2) eingesetzt haben. Der Beteiligte zu 2) sollte nicht befreiter Vorerbe werden. Nacherbe seiner Person wiederum sollten die Kinder des Beteiligten zu 1) sein. Hinsichtlich der Vorerbschaft des Beteiligten zu 2) ordneten die Erblasserin und ihr Ehemann Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmten sie Rechtsanwalt F aus T.
Nach dem Tod ihres Mannes errichtete am 02.11.2003 die Erblasserin ein maschinenschriftliches Testament, durch welches sie zum einen die Erbanteile der Beteiligten änderte und zum anderen den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker bestimmte.
Nach dem Tod der Erblasserin am 08.05.2004 teilte am 14.06.2004 der im Testament vom 23.05.2002 ernannte Testamentsvollstrecker dem Nachlassgericht mit, aufgrund einer eventuellen Interessenkollision sei er nicht bereit das Amt zu übernehmen.
Gegenüber dem Nachlassgericht schlug in der Folgezeit der Beteiligte zu 2) vor, den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker über seinen Miterbenanteil zu ernennen. Der Beteiligte zu 1) widersprach diesem Ansinnen.
Mit Beschluss vom 11.07.2007 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker ernannt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht am 27.08.2007 den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstecker ernannt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, die er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.09.2007 beim Oberlandesgericht eingelegt hat. Er macht geltend, dass die Auswahl des Testamentsvollstreckers fehlerhaft erfolgt sei.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 81 Abs. 1, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Dem Beteiligten zu 1) fehlt es aber an der nach § 20 Abs. 1 FGG erforderlichen Beschwerdebefugnis. Danach ist jeder, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt wird, beschwerdeberechtigt. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht, ein bloßes rechtliches Interesse an der Abänderung der angegriffenen Verfügung reicht nicht aus (vgl. Bay ObLG FamRZ 2002,641, 642). Ebenso wenig reicht ein lediglich wirtschaftliches Interesse aus (OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 32).
Vorliegend wendet sich der Beteiligte zu 1) nicht gegen die landgerichtliche Entscheidung, weil zu Unrecht nach § 2200 Abs. 1 BGB ein Testamentsvollstrecker bestellt wurde. In seiner Beschwerdeschrift und seiner Stellungnahme vom 26.10.2007 macht er deutlich, dass es ihm um die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers geht.
Anders als bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder deren Ablehnung nach § 2200 Abs. 1 BGB wird ein Miterbe, dessen Erbanteil nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst wird, durch die reine Auswahlentscheidung nicht in seiner eigenen Rechtsposition betroffen.
Er kann sich nicht darauf berufen, schon deshalb in seiner Rechtsposition beeinträchtigt zu sein, weil ihm als Erbe die Sorge obliegt, auf die Durchführungen der Anordnungen des Erblasses zu achten. Der Erbe hat das Recht, für die Befolgung des Willens des Erblassers Sorge zu tragen. Daraus ergibt sich, dass im Falle der Anordnung der Testamentsvollstreckung die Erben zur Überwachung der Durchführung befugt sind, auch wenn der Testamentsvollstrecker nur für einen Erbteil eines Miterben tätig werden soll. Aus dieser Rechtsposition erklärt sich eine die Beschwerdebefugnis begründende Rechtsbeeinträchtigung, wenn der Anregung nach § 2200 Abs. 1 BGB einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht entsprochen wird (KG RJA 1911, 15; Keidel- Kahl, FG, 15. Aufl., § 20 Rz. 84; Jansen - Müller-Lukoschek, FGG, 3. Aufl., § 81 Rz. 5; Münch/Komm - Zimmermann, BGB, 4. Aufl., § 2200 Rz. 15) oder entgegen der Ansicht des Miterben ein Testamentsvollstrecker ernannt wird (Staudinger - Ermann, BGB, 2003, § 2200 Rz. 16; Münch/ Komm - Zimmermann, a.a.O., § 2200 Rz. 14, Palandt - Edenhofer, 66. Aufl., § 2200 Rz. 6). Die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers im Verfahren nach § 2200 Abs. 1 BGB wird im Unterschied zur Ernennung nach § 2197 BGB aber gerade nicht durch die Anordnung des Erblassers bestimmt, sondern unterliegt dem Ermessen des Nachlassgerichts.
Der nur für einen Erbteil ernannte Testamentsvollstrecker hat bei der Erbauseinandersetzung gezielt die Interessen desjenigen Miterben wahrzunehmen, dessen Erbanteil mit der Testamentsvollstreckung beschwert ist. Die Möglichkeit der Entstehung eines Interessenwiderstreits ist deshalb durch die letztwillige Verfügung selbst angelegt, in dem die Ehegatten die Testamentsvollstreckung auf den Erbanteil des Beteiligten zu 2) beschränkt haben. Mit dieser Beschränkung hat der Beteiligte zu 1) seinen eigenen Erbanteil angenommen. Seine Rechtsstellung ist deshalb grundsätzlich keine andere als diejenige beim Fehlen einer Testamentsvollstreckungsanordnung: Auch dann hätte er akzeptieren müssen, sich unmittelbar mit dem Beteiligten zu 2) auseinandersetzen zu müssen. Ähnliches würde etwa bei einer Verfügung der Beteiligten zu 2) über seinen Erbanteil (Veräußerung oder Verpfändung) gelten. Das Interesse des Beteiligten zu 1), mit einem ihm genehmen Testamentsvollstrecker zu einer reibungslosen Erbauseinandersetzung zu gelangen, berührt deshalb nicht seine Rechtstellung, sondern ist allenfalls wirtschaftlicher Natur.
Entgegen der weiteren Beschwerde ergibt sich alleine aus der Beteiligtenstellung nach § 2200 Abs. 2 BGB keine Beschwerdebefugnis. Allerdings ist anerkannt, dass der Miterbe Beteiligter i.S.d. § 2200 Abs. 2 BGB ist, auch wenn sein Erbteil nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt (KG RJA 1911, 15; Jansen - Müller-Lukoschek, a.a.O., § 81 Rz. 5). Denn Beteiligter in dem Verfahren ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (BGHZ 35, 296 = NJW 1961, 1717; KG NJW 1963, 1553). Dieses besteht für den Miterben alleine aufgrund seines Rechts, auf die Befolgung der Anordnungen des Erblassers zu achten. Doch genügt für die Begründung einer Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht alleine die tatsächliche, formelle Beteiligung in dem Verfahren (Keidel - Kahl, a.a.O., § 20 Rz. 12). Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beteiligte rügt durch die Entscheidung in einem eigenen Recht betroffen zu sein (Keidel - Kahl, a.a.O., § 20 Rz. 13). Dies ist aber wie zuvor ausgeführt nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt §§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 2 KostO. Dabei hat der Senat das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 1) an der Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers seiner Bemessung zugrunde gelegt. Dieses hat der Senat mit dem Regelwert auf 3.000,-- Euro geschätzt.
Ende der Entscheidung
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