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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.01.2008
Aktenzeichen: 15 W 420/06
Rechtsgebiete: VVG, WEG, BGB


Vorschriften:

VVG § 75
WEG § 1
BGB § 278
1) Die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Gebäudeversicherung ist eine Fremdversicherung, soweit sie das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer umfasst.

2) Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Versicherer auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, so hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu dem einzelnen Miteigentümer zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt.

3) Eine Pflichtverletzung des Verwalters aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 278 BGB zurechnen lassen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 420/06 OLG Hamm

In der Wohnungseigentumssache

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.01.2008 auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 23.11.2006 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.10.2006 durch

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels werden der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 14.03.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1) und 2) 5.154,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Die Gerichtkosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt die Beteiligte zu 3). Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Beteiligten zu 1) und 2) zu 18% und die Beteiligte zu 3) zu 82%. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.154,81 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) waren im Jahre 2002 Miteigentümer der Wohnung Nr. 7 in der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; sie sind zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden. Sie haben in dem vorliegenden Verfahren zunächst die übrigen Wohnungseigentümer auf Ersatz von Beträgen in Anspruch genommen, die im Rahmen der Abwicklung eines Brandschadens von der W-AG als Versicherungsleistung gezahlt worden sind. Nachdem die Vorinstanzen - von der sofortigen weiteren Beschwerde insoweit nicht angegriffen - einen Teilbetrag der von den Beteiligten zu 1) und 2) geltend gemachten Forderung von 1.140,94 Euro abgewiesen haben, ist Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur noch ein Betrag von 5.154,81 Euro.

Die Beteiligte zu 3) schloss einen Sammelgebäudeversicherungsvertrag für das Gemeinschaftseigentum sowie das Sondereigentum bei der W AG ab. Zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ist die Beteiligte zu 3) und nicht unmittelbar der jeweilige Sondereigentümer berechtigt.

Am 20.02.2002 kam es zu einem Brand in der Wohnungseigentumsanlage, wodurch auch Schäden im Bereich des Sondereigentums der Wohnung Nr. 7 entstanden. In der Folgezeit wurden diverse Handwerkerarbeiten an dieser Wohnung durchgeführt. Die damals wie auch heute für die Gemeinschaft tätige Verwalterin hat nach ihrer eigenen Darstellung die Schadensabwicklung mit der W AG übernommen, indem sie die ihr zugegangenen Handwerkerrechnungen an den Versicherer zum Ausgleich weitergeleitet hat. Darunter befanden sich auch zwei Rechnungen der Firma E2 vom 10.06.2002 (Nr. #####) über 2.583,78 € und eine weitere (Nr. #####) über 3.860,40 €. Diese Rechnungsbeträge wurden der Firma E2 unmittelbar von dem Versicherer zur Verfügung gestellt.

Gestützt auf ein Privatgutachten des Sachverständigen E3 vom 14.04.2004 machen die Beteiligten zu 1) und 2) geltend, die Firma E2 habe von den in Rechnung gestellten Arbeiten nur solche im Gegenwert von 1.289,37 € tatsächlich erbracht. Hinsichtlich des Mehrbetrages von 5.154,81 € habe die Verwalterin zu Unrecht die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Firma E2 und damit zugleich den Verlust des ihnen, den Beteiligten zu 1) und 2), zustehenden Entschädigungsanspruchs veranlasst. Die Firma E2 sei von der Verwalterin, nicht jedoch von ihnen, den Beteiligten zu 1) und 2), beauftragt worden.

Die durch die Verwalterin vertretenen Wohnungseigentümer sind dem Antrag im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Firma E2 sei nicht von der Verwalterin beauftragt worden. Dementsprechend habe der Verwalterin auch nicht die Aufgabe oblegen nachzuprüfen, ob die Firma E2 die von ihr in Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich erbracht habe.

Den auf die Zahlung des Betrages von 5.154,81 € nebst nicht näher begründeter außergerichtlicher Anwaltskosten über 243,75 € gerichteten Antrag hat das Amtsgericht Beschluss vom 14.03.2006 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.10.2006 zurückgewiesen.

Mit ihrer mit Anwaltsschriftsatz vom 23.11.2006 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Antrag in dem geschilderten Umfang weiter.

Auf den Hinweis des Senats vom 16.10.2007 haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 08.11.2007 einen Beteiligtenwechsel dahingehend vorgenommen, dass sie ihren Antrag nunmehr gegen die im Beschlussrubrum der Senatsentscheidung zu Ziff. 3) aufgeführte Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigen Verband richten.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 62 Abs. 1 WEG n.F., 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie form - und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In zulässiger Weise haben die Beteiligten zu 1) und 2) im Wege eines Beteiligtenwechsel im Rechtsbeschwerdeverfahren statt der Wohnungseigentümer ihren Antrag gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigen Verband gerichtet. Grundsätzlich ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ein Beteiligtenwechsel nach § 263 ZPO entsprechend ausgeschlossen (so zuletzt OLG München NZM 2007, 364). Zur Vermeidung einer sonst erforderlichen Zurückverweisung hält der Senat es für geboten, ausnahmsweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit eines Beteiligtenwechsels zu eröffnen. Denn auf die Notwendigkeit eines solchen Beteiligtenwechsel hätte bereits in den Vorinstanzen hingewiesen und dieser als sachdienlich zugelassen werden müssen. Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) und 2) die einzelnen Wohnungseigentümer zunächst als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (NJW 2005, 2061), die nunmehr in § 10 Abs. 6 WEG n.F. näher geregelt ist, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtfähiger Verband sui generis zu behandeln, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Dies gilt insbesondere für Rechtsverhältnisse, die die Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis treffen. Dementsprechend ist vorliegend auch der Versicherungsvertrag über die Gebäudeversicherung als ein solcher zu bewerten, der zwischen dem Versicherer und der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher zustande gekommen ist. Auch das dadurch zugleich begründete Treuhandverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem einzelnen Wohnungseigentümer (siehe dazu näher nachstehend) ist den Außenrechtsbeziehungen der Gemeinschaft zuzurechnen. Folglich können die Beteiligen zu 1) und 2) lediglich die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Nach der ab dem 01.07.2007 geltenden Regelung des § 10 Abs. 8 S. 1 WEG besteht eine unmittelbare Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber einem Gläubiger hingegen nur noch im Umfang ihres Miteigentumsanteils.

Durch die Zulassung des Beteiligtenwechsels im Rechtsbeschwerdeverfahren erwächst den bislang in Anspruch genommenen Wohnungseigentümern kein Nachteil. Sie waren im Verfahren durch die Verwalterin vertreten, die nunmehr jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG n.F. uneingeschränkt zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen diese gerichteten Verfahren befugt ist. Durch den Beteiligtenwechsel kommt es lediglich zu einer Einschränkung ihrer Haftung.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen.

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat Ansprüche der Beteiligten zu 1) und 2) aus ungerechtfertigter Bereicherung und einer Verletzung zur Pflicht ordnungsgemäßer Verwaltung verneint. Der Senat hat keinen Anlass darauf näher einzugehen, weil sich der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf einer anderen Grundlage als gerechtfertigt erweist und vom Senat ohne weitere tatsächliche Sachaufklärung im Wege der ersetzenden Sachentscheidung abschließend zugesprochen werden kann.

Den Beteiligten zu 1) und 2) steht gem. § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten innerhalb eines Treuhandverhältnisses zu, das zwischen ihnen und der Eigentümergemeinschaft bestanden hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat vorliegend den Gebäudeversicherungsvertrag für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG abgeschlossen. Um eine Fremdversicherung im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich, soweit die Versicherung das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer mit umfasst (vgl. OLG Köln r+s 2000, 250, 251). Der einzelne Wohnungseigentümer ist in diesem Rahmen lediglich Mitversicherter (vgl. OLG Frankfurt r+s 2007, 21; OLG Hamm - 20. Zivilsenat - NJW - RR 1995, 1419; Prölss/Martin, 27. Aufl., § 74 VVG Rn. 3 a), der den materiell-rechtlich ihm zustehenden Versicherungsanspruch nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers, also der Wohnungseigentümergemeinschaft, gegenüber dem Versicherer geltend machen kann (§§ 75 VVG, 12 Abs. 2 S. 2 VGB 88), und zwar selbst dann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist (§ 12 Abs. 2 S. 1 VGB 88).

Für das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer, hier der Wohnungseigentümergemeinschaft, und dem einzelnen Sondereigentümer als Versicherten gelten dabei die aus §§ 76, 77 VVG zu entnehmenden Grundsätze. Insoweit ist in der Rechtsprechung (BGHZ 64, 260, 264 = NJW 1975, 1273) anerkannt, dass § 76 VVG dem Versicherungsnehmer das Verfügungsrecht über die Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag nur zu treuen Händen einräumt. Dieses Treuhandverhältnis in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer verpflichtet diesen, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Versicherten auszukehren (BGH NJW 1991, 3091, 3092; BAG NZA 1990, 701; OLG Karlsruhe VersR 1976, 239; Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 77 Rz. 1).

Wenn die Verwalterin somit - wie hier - nicht nur den am Gemeinschaftseigentum, sondern auch den am Sondereigentum entstandenen Schaden mit dem Gebäudeversicherer abgewickelt hat, so war sie verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der Entschädigungsbetrag in die Hände des Versicherten, also der Beteiligten zu 1) und 2), gelangte. Davon abzuweichen gab es nur eine einzige denkbare Rechtfertigung, nämlich eine entsprechende Weisung der Beteiligten zu 1) und 2) als denjenigen, denen materiell-rechtlich allein der Entschädigungsanspruch zustand. Die Verwalterin hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass ihr von den Beteiligten zu 1) und 2) eine solche Weisung erteilt worden sei. Sie hat vielmehr dem Versicherer die Weisung zur Auszahlung der Rechnungsbeträge an die Firma E2 erteilt, nach ihrer eigenen Darstellung ohne einen Vertrag mit diesem Unternehmen über die Durchführung von Arbeiten in der Wohnung Nr. 7 geschlossenen zu haben und sich deshalb zur Überprüfung deren erbrachter Leistung verpflichtet zu sehen. Um so mehr hätte die Verwalterin dann aber den Entschädigungsbetrag zunächst für die Gemeinschaft einziehen und an die Beteiligten zu 1) und 2) weiterleiten oder ggf. auch deren anderweitige Weisung abwarten müssen.

Diese Pflichtverletzung muss sich die Beteiligte zu 3) zumindest nach § 278 BGB zurechnen lassen, da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Erfüllung der durch den Fremdversicherungsvertrag entstandenen Treuhandverpflichtungen der Verwalterin als Erfüllungsgehilfin bedient hat. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit sogar entsprechend § 31 BGB für das Verhalten des Verwalters einzustehen hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Senat verkennt nicht, dass grundsätzlich im Verhältnis eines Miteigentümers zur Wohnungseigentümergemeinschaft eine Zurechnung des Verhaltens des Verwalters nach § 278 BGB bei Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung ausgeschlossen ist (Senat ZMR 2005, 462; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 96, 97; KG NJW - RR 1986, 1078; MK/BGB - Engelhardt, § 21 Rz. 21). Hier geht es demgegenüber nicht um die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um die Verletzung eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das sich - wenn auch durch das räumliche Nebeneinander von Gemeinschafts- und Sondereigentum veranlasst - allein aus der Mitversicherung des Sondereigentums ergibt und neben das Gemeinschaftsverhältnis tritt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht verpflichtet, gegenüber dem Versicherer den Anspruch auf Ersatz der am Sondereigentum entstandenen Schäden geltend zu machen, sondern kann der eigenständigen Geltendmachung dieses Anspruch durch den einzelnen Wohnungseigentümer zustimmen (§ 75 Abs. 2 VVG). Zieht die Eigentümergemeinschaft demgegenüber im Rahmen des gesetzlichen Treuhandverhältnisses die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, muss sie auch für Pflichtverletzungen des für sie tätigen Verwalters im Rahmen der allgemeinen Vorschriften einstehen.

Durch diese Pflichtverletzung ist den Beteiligten zu 1) und 2) ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die auf Weisung der Verwalterin erfolgte Auszahlung des Versicherungsbetrages hat zu einem Verlust des liquiden Entschädigungsanspruchs der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Versicherer geführt, der nach den §§ 362 Abs. 2, 185 BGB seine Leistungspflicht durch die Überweisung der geschuldeten Versicherungssumme erfüllt hat, und zwar nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, also der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gemäß § 76 Abs. 1 VVG, § 12 Abs. 1 VGB 88 auch gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) als Versicherten, da der Versicherungsnehmer zur Verfügung über diese Rechte befugt war.

Auf die Höhe des den Beteiligten zu 1) und 2) entstandenen Schadens müssten zwar im Wege der Vorteilsausgleichung der Wert tatsächlich erbrachter Handwerksleistungen der Fa. E2 angerechnet werden. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in ihrer Schadensberechnung einen solchen Ausgleich bereits berücksichtigt. Dass darüber hinausgehend weitergehende Handwerksleistungen tatsächlich bereits erbracht worden sind, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte zu 3) nicht vorgetragen. Offen bleiben kann, ob der Beteiligten zu 3) gegen die Beteiligten zu 1) und 2) nach § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Firma E2 zusteht, weil ein solcher Anspruch, sei es auch nur im Wege eines Zurückbehaltungsrechts, nicht geltend gemacht worden ist.

Die beanspruchten Zinsen stehen den Beteiligten zu 1) und 2) nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend zu. Dabei geht der Senat davon aus, dass durch die Zustellung der Antragsschrift an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch die Wohnungseigentümergemeinschaft in Verzug gesetzt wurde.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Beteiligten zu 1) und 2) auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten abgelehnt. Denn es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, wie sich der Betrag errechnet und gegenüber welchem Rechtsanwalt und aufgrund welcher Rechnung (§ 10 RVG) die Beteiligten zu 1) und 2) 243,75 € gezahlt haben. In einem solchen Fall besteht keine Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen von Amts wegen (§ 12 FGG).

Die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beruht auf § 47 Satz 1 und 2 WEG. Die Gerichtskosten hat der Senat entsprechend dem Unterliegen der Beteiligten in den Instanzen verteilt. Dabei hat der Senat die Beteiligte zu 3) auch mit den Kosten erster und zweiter Instanz belastet, auch wenn sie nicht formal beteiligt war. Das entspricht gleichwohl der Billigkeit, weil die Verwalterin nicht nur die Beteiligte zu 3), sondern auch die einzelnen Wohnungseigentümer vertreten hat und die Beteiligte zu 3) von den in den Vorinstanzen beteiligten einzelnen Wohnungseigentümern gebildet wird. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die Beteiligten im Verfahren nach dem WEG ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Besondere Gründe, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich, zumal im Instanzenzug divergierende Sachentscheidungen getroffen worden sind.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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