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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 19 W 8/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 494a
ZPO § 494a Abs. 1
ZPO § 696 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Siegen vom 09.03.2009 (5 OH 1/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin leitete gegen den Beklagten das vorliegende Beweisverfahren ein. Mit Beschluss vom 09.03.2009 legte das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des Beweisverfahrens auf, nachdem diese innerhalb der ihr von der Kammer gesetzten Frist keine Klage in der Hauptsache erhoben hatte. Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Antragstellerin, das Landgericht habe verkannt, dass die Anordnung nicht habe ergehen dürfen, weil bereits ein Rechtsstreit in Bezug auf die Hauptsache anhängig sei. Denn über die Kaufpreisforderung, die der Warenlieferung von Tannen zugrundeliege, deren Mangelhaftigkeit festzustellen Gegenstand des vorliegenden Beweisverfahrens gewesen sei, habe der Antragsgegner am 01.12.2006 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen erwirkt. Gegen diesen habe sie rechtzeitig Widerspruch eingelegt.

Das Mahnverfahren ist bislang nicht in das streitige Verfahren übergeleitet worden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts, der Antragstellerin die Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen, nachdem diese innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Klage zur Hauptsache erhoben hat, ist richtig.

Gemäß § 494a Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat, sofern ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Der durch Beschluss des Landgerichts getroffenen entsprechenden Anordnung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.

Zu Unrecht verweist diese darauf, die Voraussetzungen des § 494a ZPO Abs. 1 ZPO lägen deshalb nicht vor, weil mit Blick auf das Mahnverfahren bereits ein Rechtsstreit anhängig sei, der denselben Prozessstoff wie das Beweisverfahren zum Gegenstand habe. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist in Bezug auf die Kaufpreisforderung des Antragsgegners ein Rechtsstreit i.S.d. § 494a Abs. 1 ZPO nicht anhängig. Hinsichtlich der Kaufpreisforderung ist seit dem Zeitpunkt der Stellung des Mahnbescheidsantrages bei dem Mahngericht zwar ein Mahnverfahren anhängig. Dieses Mahnverfahren ist aber nicht dem Streitverfahren gleich zu setzen, welches sich nach Erhebung des Widerspruchs auf Antrag eine der Parteien anschließt. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz klar differenziert zwischen dem Mahnverfahren und dem streitigen Verfahren, dem Rechtsstreit. Zum Übergang des Mahnverfahrens in das Streitverfahren bedarf es eines ausdrücklichen Antrags eine der Parteien auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Erst mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig, § 696 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Da bislang keine der Parteien den Antrag auf Übergang in das streitige Verfahren gestellt hat, ist bislang nur ein Mahnverfahren, nicht aber ein Rechtsstreit anhängig. Nur ein solches Streitverfahren stellt einen anhängigen Rechtsstreit i.S.d. § 494a Abs. 1 ZPO dar.

Die Antragstellerin kann den Antragsgegner auch nicht darauf verweisen, dieser habe die Möglichkeit, das zur Zeit nicht betriebene Mahnverfahren durch einen eigenen Antrag in das streitige Verfahren überzuleiten, um auf diese Weise eine Entscheidung auch über die Kosten des Beweisverfahens herbeizuführen. Grundsätzlich sind die Kosten des Beweisverfahrens erst Gegenstand des Hauptsacheprozesses. Sieht der Antragsteller aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens mangels Erfolgsaussicht von einer Klageerhebung ab, wäre der Antragsgegner des Beweisverfahrens ohne die Regelung des § 494a ZPO gezwungen, die Erstattung seiner Kosten klageweise geltend zu machen, sofern ein materieller Anspruch besteht. Die Fristsetzung nach § 494a ZPO soll den Antragsteller daher veranlassen, von sich aus tätig zu werden, um alsbald in einem Hauptverfahren eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht für das Beweisverfahren herbeizuführen; anderenfalls er die Kosten des Beweisverfahrens zu übernehmen hat. § 494a ZPO verlagert somit die Initiative zum Tätigwerden auf den Antragsteller des Beweisverfahrens. Daraus folgt, dass die Antragstellerin den Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf verweisen kann, dieser habe die Möglichkeit, hinsichtlich der Kosten des Beweisverfahren eine Entscheidung durch Beantragung des streitigen Verfahrens herbeizuführen. Vielmehr oblag es allein der Antragstellerin zur Vermeidung des Kostenausspruchs nach § 494a ZPO entweder eine eigene Klage zur Hauptsache zu erheben, oder das zur Zeit nicht betriebene Mahnverfahren durch einen eigenen Antrag in das streitige Verfahren überzuleiten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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