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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: 2 Ss 699/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 354 Abs. 2 | |
StGB § 40 Abs. 3 |
OLG Hamm Beschluß 02.11.1999 - 2 Ss 699/99 - 8 Ds 3 Js 82/97 (147/97) AG Herne-Wanne
wegen Vortäuschens einer Straftat bzw. vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Auf die (Sprung-)Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 14. Dezember 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 2. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul, den Richter am Oberlandesgericht Mosler und den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird in den Rechtsfolgenaussprüchen, soweit die Höhe der Tagessätze auf 30,- DM bezüglich der Angeklagten A. B. und auf 60,- DM bezüglich des Angeklagten D. B. festgesetzt worden sind, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herne-Wanne zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Angeklagten A. B. verworfen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte A. B. wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- DM und der Angeklagte D. B. wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,- DM verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten A. B. in vollem Umfang und die des Angeklagten D. B. lediglich im Umfang der Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes.
Insoweit ergibt sich die Beschränkung der Revision in eindeutiger Weise aufgrund der sich allein mit dieser Frage befassenden Revisionsgründung.
Zur Person der Angeklagten hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Die Angeklagte A. B. ist mit dem Mitangeklagten D. B. verheiratet. Die Angeklagte ist Hausfrau. Im Haushalt leben noch zwei Kinder im Alter von 13 bzw. 15 Jahren aus der 1. Ehe der Angeklagten. Der Angeklagte D. B. arbeitet als Staplerfahrer. Angaben zu seinem Einkommen macht er nicht."
Den Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Tagessatzhöhen hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Bei der Bemessung der Höhe der Tagessätze ist das Gericht bei der Angeklagten A. B. von einem entsprechenden Unterhaltsanspruch, bei dem Angeklagten D. B. von dem ihm verbleibenden Einkommen nach Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau ausgegangen. Das Gericht hat insoweit geschätzt."
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten A. B. war gemäß § 349 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Schuldspruchs sowie hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bezüglich der Höhe der Geldstrafe (Anzahl der Tagessätze) als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Tagessatzhöhe bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben. In diesem Umfang führen die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Amtsgericht hat die Einkünfte des Angeklagten D. B. gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt. Bei einer solchen Schätzung hat das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, warum eine Schätzung erfolgt ist, auf welchen Einzelumständen sie beruht (Schätzungsgrundlage), und welche Maßstäbe ihr zugrunde liegen. Die Darlegung hat ein einem solchen Umfang zu erfolgen, dass sie einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1997, 460; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 40 Rdnr. 26 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil hinsichtlich beider Angeklagten in vollem Umfang nicht gerecht. Es teilt lediglich mit, der Angeklagte, der keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht habe, sei Staplerfahrer, die Angeklagte sei Hausfrau und habe noch zwei Kinder aus erster Ehe im Haushalt. Wie das Tatgericht konkret zu der Tagessatzhöhe von 60,- DM bei dem Angeklagten und von 30,- DM bei der Angeklagten gelangt, auf welchen - in der Hauptverhandlung wegen der Gewährung rechtlichen Gehörs zu erörtenden - Grundlagen es diese Schätzungen, vorgenommen hat, wird nicht mitgeteilt. Allein die formelhafte Begründung, das Gericht sei von dem "entsprechenden Unterhaltsanspruch der Angeklagten und bei dem Angeklagten" von "dem ihm verbleibenden Einkommen nach Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau" ausgegangen, ist keine zuverlässige Grundlage für eine Schätzung, die dem Senat eine Überprüfung ermöglichte. Erörterungs- und mitteilungsbedürftig wäre etwa auch gewesen, ob die Angeklagte für ihre beiden Kinder aus erster Ehe noch Unterhalt von anderer Seite bezieht und, falls dies nicht der Fall oder nicht aufklärbar war, ob dann nicht der Angeklagte insoweit jedenfalls moralisch auch teilunterhaltsverpflichtet wäre, was insoweit die Tagessatzhöhe beeinflussen könnte.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil hinsichtlich der Tagessatzhöhe.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine den Anforderungen des § 40 Abs. 3 StGB entsprechende Schätzung zu einem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.
Im genannten Umfang war daher das angefochtene Urteil mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Henne-Wanne (§ 354 Abs. 2 StPO) zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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