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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 2 Ss 852/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 240 | |
StGB § 241 |
Beschluss Strafsache gegen H.M.,
wegen Bedrohung u.a.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 10. Mai 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 11. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung schuldig ist.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 30. November 2001 wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt worden.
Die dagegen mit dem Ziel des Freispruchs gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch das angefochtene Urteil verworfen worden.
Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen meldete sich der bereits vielfach - auch wegen Gewaltdelikten - strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte am 23. März 2001 bei dem für Eingaben von Bürgern zuständigen Verwaltungssachbearbeiter bei der Polizeipräsidentin in Hagen telefonisch, um sich über ihn betreffende vermehrte Personen- und Verkehrskontrollen insbesondere durch Beamte der Polizeiinspektion Süd zu beschweren. Unter Erwähnung des Namens des Polizeibeamten H. und Darstellung einer konkreten Kontrolle durch diesen Polizeibeamten drohte er in der Erwartung, seine Äußerung werde an den Polizeibeamten H. und die übrigen Betroffenen weitergegeben, jedenfalls sinngemäß, er werde "dem die Rübe wegknallen" und "die alle umballern". Der Sachbearbeiter B. gab den Vorgang - wie im Telefonat dem Angeklagten auch mitgeteilt - an die betreffende Dienststelle weiter. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist ferner zu entnehmen, dass die Polizeibeamten der Polizeiinspektion Süd und insbesondere der Polizeibeamte H. nicht nur von dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter B. in Kenntnis gesetzt werden sollten, sondern dass der Angeklagte durch seine Äußerungen das Ziel verfolgte, daraufhin in Zukunft weniger oder gar nicht mehr kontrolliert zu werden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Sie führt lediglich entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu einer Berichtigung und Änderung des Schuldspruchs.
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag folgendes ausgeführt:
"Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge gehen, soweit sie nicht unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung enthalten, fehl. Die Urteilsgründe verhalten sich insbesondere zu der Frage, aufgrund welcher Motivationslage der Angeklagte gegenüber dem Zeugen B. die im Urteil niedergelegten Drohungen fernmündlich geäußert hat. Die Kammer hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte keinen anderen Zweck verfolgt haben kann, als die betroffenen Polizeibeamten zu anderen Verhaltensweisen zu bewegen.
Diese - im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen aber nicht die Verurteilung wegen Bedrohung gem. § 241 StGB, sondern die wegen versuchter Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB. Die fernmündlich geäußerten Worte des Angeklagten ("Dem knall ich die Rübe weg!", "Die ballere ich um!") sind nämlich als Drohung mit Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB einzuordnen, welche - nach den Feststellungen der Kammer - geeignet und bestimmt waren, die bei der PI Süd in Hagen tätigen Beamten - insbesondere den im Rahmen des Anrufes namentlich bezeichneten Polizeiobermeister H. - von weiteren Personen- und Verkehrskontrollen den Angeklagten betreffend abzuhalten. Der vom Angeklagten verfolgte Zweck ist ein Nötigungserfolg im Sinne von § 240 StGB, der aber nicht eingetreten ist.
Die versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22,23 StGB verdrängt die tatbestandlich ebenfalls vorliegende Bedrohung (§ 241 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (zu vgl. BGHR StGB, § 240 Abs. 3, Konkurrenzen 2, § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 240 RN 63 m. w. N).
Der Schuldspruch ist daher aufzuheben und die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung auszusprechen."
Der durch den Senat somit vorzunehmenden Schuldspruchberichtigung steht auch § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Es bedurfte auch keiner Zurückverweisung der Sache hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung. Im Hinblick darauf, dass die Strafandrohung des § 240 Abs. 1 u. 3 StGB diejenige des § 241 StGB übersteigt, ist es auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Strafe als geschehen verhängt hätte.
Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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