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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 221/03
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 66 |
Beschluss
Bußgeldsache
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. Januar 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 05. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß den §§ 79 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, Zeichen 274, 49 StVO i.V.m. den §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 10. April 2002 um 13.22 Uhr auf der Kölner Straße in Recklinghausen die an der Vorfallsstelle auf 30 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten. Dem Verfahren lag der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 1. Juli 2002 zugrunde, in dem u.a. ausgeführt wird:
"Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Toleranz 51 km/h. Dies ergibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h. Fahrverbot. § 41 Abs. 2, § 49 StVO, Nr. 5.3 BKat. Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft."
Gegen das bezeichnete Urteil wendet der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Dem Urteil liege wegen der widersprüchlichen Angaben zur gemessenen Geschwindigkeit sowie der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wirksamer Bußgeldbescheid zugrunde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel war gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben hat.
Insbesondere besteht kein Verfahrenshindernis in Form eines unwirksamen Bußgeldbescheides.
Gegenstand der Urteilsfindung im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist gemäß §§ 264 Abs. 1, 155 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat im prozessualen Sinne. Aufgabe des Bußgeldbescheids als Prozessvoraussetzung ist es, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen (vgl. BGHSt 23, 346, 350). Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss er die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften enthalten. Der von der Verwaltungsbehörde als Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gewertete Sachverhalt muss unter Anführung der die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen als geschichtlicher Vorgang so konkret geschildert werden, dass dem Betroffenen offenbar wird, welches Geschehen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muss (BGH VRS 39, 442; OLG Hamm VRS 49, 128, 129; OLG Karlsruhe VRS 78, 296, 297). Fehler bei der inhaltlichen Abfassung des Bußgeldbescheids führen nur zu dessen Unwirksamkeit in dem Sinne, dass im Falle des Einspruchs die tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt, wenn besonders schwerwiegende Mängel gegeben sind. Diese liegen vor, wenn der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungs- und Informationsfunktion nicht mehr gerecht werden kann, weil die Tatidentität nicht mehr feststeht und deshalb eine Verwechselungsgefahr mit anderen zur angegebenen Zeit am bezeichneten Ort verübten Ordnungswidrigkeiten besteht (BGHSt 23, 336; OLG Karlsruhe a.a.O.). Dagegen beeinträchtigen Mängel, die lediglich die Vorbereitung der Verteidigung erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht (BGH a.a.O.). Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 1998 in 2 Ss OWi 812/98). Der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 1. Juli 2002 enthält konkrete und zutreffende Angaben über die Person des Betroffenen, Tag, Uhrzeit und Ort des Vorfalls, Fabrikat und Kennzeichen des festgestellten PKW sowie die verletzten Vorschriften und die zu verhängenden Rechtsfolgen, insbesondere das Fahrverbot. Widersprüchlich ist lediglich die Bezeichnung der gemessenen Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz sowie der Geschwindigkeitsüberschreitung. Aufgrund der zahlreichen individualisierenden Angaben im Bußgeldbescheid war für den Betroffenen klar erkennbar, welcher konkrete Vorfall mit der im Bußgeldbescheid genannten Tat gemeint war. Eine Verwechselungsgefahr mit anderen Ordnungswidrigkeiten war auch deshalb auszuschließen, weil der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts Recklinghausen unmittelbar nach dem Vorfall durch den in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Polizeibeamten Arentz unter Vorhalt des Messergebnisses auf sein Fehlverhalten und das zu erwartende Fahrverbot hingewiesen worden war. Wenn der Betroffene unmittelbar am Tatort von einem Polizeibeamten auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden ist, wird sich bei sonst zutreffender und vollständiger Sachdarstellung ein Mangel wie der vorliegende für ihn als offensichtlicher Irrtum erkennen lassen (vgl. OLG Hamm VRS 49, 128, 129). Dass die im Bußgeldbescheid angegebene gemessene Geschwindigkeit abzüglich Toleranz von 51 km/h auf einem offensichtlichen Versehen beruhte und 61 km/h lauten musste, war für den Betroffenen damit erkennbar. Die falsche Geschwindigkeitsbezeichnung im Bußgeldbescheid ist somit unschädlich und begründet kein Verfahrenshindernis.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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