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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.11.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 250/2000
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 |
Ein Klageerzwingungsverfahren gegen Unbekannt ist unzulässig
Beschluss: In dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt,
wegen eines Tötungsdelikts zum Nachteil des C.S. (hier: Antrag der Frau H.S. aus B. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S., auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe).
Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 10. August 2000 und auf den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Tenor:
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat in dem wegen der Selbsttötung ihres Sohnes Claus eingeleiteten Todesermittlungsverfahren Strafanzeige wegen räuberischer Erpressung erstattet. Sie meint, ihr Sohn sei durch eine Straftat in den Tod getrieben worden. Die Staatsanwaltschaft Münster hat mit Verfügung vom 16. Mai 2000 das Ermittlungsverfahren, das sich gegen Unbekannt gerichtet hat, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die gegen den der Antragstellerin erteilten Bescheid vom selben Tag eingelegte Einstellungsbeschwerde hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 10. August 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich nunmehr die Antragstellerin gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil in ihm kein Beschuldigter genannt wird. Ziel des Klageerzwingungsverfahrens ist nach § 175 StPO die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage durch das Oberlandesgericht. Diese kann sich aber nicht gegen Unbekannt richten. Deshalb muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur den Beschuldigten bezeichnen (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1964, 236; OLG Oldenburg MDR 1986, 692; OLG Hamburg MDR 1993, 1226; OLG Düsseldorf VRS 77, 226, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 172 StPO Rn. 34, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Etwas anderes folgt nicht aus der dem Oberlandesgericht nach § 173 Abs. 3 StPO zustehenden Ermittlungsbefugnis. Diese setzt nämlich voraus, dass zuvor ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist. Erst dann ist das Oberlandesgericht befugt, ergänzende Ermittlungen anzuordnen (OLG Oldenburg, a.a.O.).
Dahinstehen kann schließlich die Frage, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ggf. dann zulässig ist, wenn in ihm zwar ein Beschuldigter nicht angegeben wird, im Antrag aber Anhaltspunkte enthalten sind, die die Ermittlung des Beschuldigten ermöglichen würden (so z.B. OLG Düsseldorf NJW 1959, 2129, 2130; VRS 77, 226, 227; OLG Hamburg, a.a.O.). Denn solche Anhaltspunkte sind im Antrag nicht genannt. Die Antragsbegründung enthält lediglich Vermutungen, worauf die Selbsttötung des Sohnes der Antragstellerin zurückzuführen sein könnte.
2.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Abgesehen davon, dass der Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn ein Beschuldigter benannt wird (OLG Düsseldorf VRS 83, 434), waren dem Antrag nicht die Vordrucke mit den Erklärungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin beigefügt. Diese sind erst am 2. Oktober 2000 beim Oberlandesgericht und damit nicht mehr innerhalb der Antragsfrist eingegangen.
Ende der Entscheidung
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